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Zusammenarbeit des Vormundes mit den Pflegeeltern
Zusammenarbeit zum Zwecke des Kindeswohls des Pflegekindes
Das neue Vormundschaftsrecht, welches seit dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat in einigen Paragrafen auf die Rolle von Pflegeeltern hingewiesen. Diese Hinwendung zu den Pflegepersonen, die Beschreibung ihrer Position gegenüber oder mit dem Vormund und die Ermöglichung von ergänzender Pflegerbestellung ( § 1777 BGB) betonen die Bedeutung der Pflegeeltern für das Mündel. Sie unterstreichen den Grundgedanken, dass die Personen mit Verantwortung für das Pflegekind zusammenarbeiten und sich abstimmen sollen.
Dies gilt natürlich im besonderen Maße für die Zusammenarbeit zwischen Vormund und Pflegeeltern, die ohne einander das Kindeswohl des Mündels kaum erreichen können.
§ 1796 verpflichtet den Vormund, die Belange der Pflegeeltern in sein Handeln mit einzubeziehen. Es heißt dort: „ Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen“. Es bleibt nicht dem Vormund überlassen, ob er dies tut oder nicht tut, denn er/sie HAT es zu tun.
Belange der Pflegepersonen
Die Belange der Pflegeeltern können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Vormund auch bekannt sind. Dies heißt in der Praxis, dass es sowohl einen guten Kontakt zu den Pflegeeltern geben muss, als auch eine gute Zusammenarbeit mit dem Fachdienst des Jugendamtes oder dem die Pflegefamilie begleitenden Träger, deren Aufgabe es ja ist, sich um die Belange der Pflegeeltern zuzüglich zu den Belangen des Pflegekindes zu kümmern. Gerade in diesem Zusammenhang können gut vorbereitete und geführte Hilfeplangespräche eine bedeutende Rolle haben.
Auffassung der Pflegeperson
Der weitere Satz im Absatz 1 des § 1796 heißt: „Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen“.
Bei Entscheidungen für das Mündel, die nicht dessen Vermögenssorge betreffen, soll der Vormund also die Auffassung der Pflegeeltern einbeziehen. Der Gesetzgeber drückt sich etwas vorsichtig aus, in dem es heißt „der Vormund soll die Auffassung einbeziehen“. Das heißt nicht, dass er/sie die Auffassung der Pflegeeltern einbeziehen MUSS.
Schreibt ein Gesetz eine Sollvorschrift, so geht es davon aus, dass eigentlich nach dieser Vorschrift gehandelt wird, dass es jedoch ausnahmsweise Gründe geben könnten, die den Vormund veranlassen, in diesem speziellen Einzelfall davon abzusehen. In solchen Ausnahmefällen ist der Vormund angehalten, zu begründen, warum er die Auffassung der Pflegeeltern in seine Entscheidung nicht mit einbezogen hat.
Im § 1792 betont der Gesetzgeber ausdrücklich die Notwendigkeit der Zusammenarbeit. In Absatz zwei heißt es: „Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.“
§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
1. den Mündel
a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b) in sonstigen Wohnformen
betreut und erzieht oder
2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
Rechte des Mündels
Auch um die im Gesetz definierten Rechte des Mündels angemessen umsetzen zu können, braucht es die enge Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Vormund .
§ 1788 Rechte des Mündels
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist
Persönlicher Kontakt des Mündels mit dem Vormund
Der Vormund soll sein Mündel einmal monatlich in seiner Pflegefamilie aufsuchen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Vormund und den Pflegeeltern hilft ungemein bei einem solchen Besuch. Die Empfindungen der Pflegeeltern gegenüber dem Vormund und die Einschätzung und Wertschätzung seiner Arbeit im Hinblick auf sein Mündel beeinflussen natürlich auch die Befindlichkeiten des Kindes dem Vormund gegenüber. Es ist für ein Pflegekind von ausschlaggebender Bedeutung, dass die entscheidenden Personen um es herum ein Team zu seinem Wohle bilden.
§ 1790 Absatz 3:
(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
In den u.a. Hinweisen finden Sie umfassendere Erläuterungen zu den Begriffen
- der zusätzlichen Pfleger für ein Pflegekind
- des verändertes Rechts auf Antragsstellung von Pflegeeltern, deren Kind einen Vormund hat
- Überlegungen zu weiteren Änderungen des Gesetzes.
von:
Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts