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Ist eine Familie, die Sonderpflegegeld erhält, eine sonderpädagogische Pflegestelle

Wir erhalten seit längerer Zeit Sonderpflege für ein Pflegekind. Was steht uns alles zu? Sind wir dann eine sonderpädagogische Pflegestelle? Wir wohnen im Land Brandenburg.

Wir erhalten seit längerer Zeit Sonderpflege für ein Pflegekind. Was steht uns alles zu? Sind wir dann eine sonderpädagogische Pflegestelle? Wir wohnen im Land Brandenburg.

Antwort:

Die Regelungen zur Sonderpflege sind NICHT bundeseinheitlich. In den östlichen Bundesländern haben meist die zuständigen Ministerien Richtlinien zur Sonderpflege erlassen. Eine Richtlinie aus Brandenburg habe ich nicht gefunden. Damit entscheidet jede einzelne Kommune über die Qualität und die Finanzen einer Sonderpflege.

Die Stadt Brandenburg beschreibt in ihrem Handbuch die Sonderpflege so:

(Sonderpflege gem. § 33 Satz 2 SGB VIII) Diese Form der Vollzeitpflege wird vorgehalten für Kinder mit erheblichen Entwicklungsrückständen, -störungen, Verhaltensauffälligkeiten und/oder Behinderungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art oder wenn die Entwicklung eines Kindes erheblich gefährdet ist. Sie wird auch vorgehalten für Kinder, die auf Grund einer ärztlichen Stellungnahme einer nicht nur vorübergehenden, intensiven medizinischen oder therapeutischen Behandlung bedürfen und bei denen die Herkunftseltern nicht in der Lage sind, das Kind/den Jugendlichen selbst zu betreuen, zu versorgen, zu erziehen und zu fördern.
Diese Sonderform liegt ebenfalls bei besonders erziehungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen vor, wenn sie gleichzeitig einen pädagogischen Mehrbedarf aufweisen. Dieser Bedarf an Mehraufwand wird an Hand einer ärztlichen Stellungnahme des Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Stadt oder durch Stellungnahmen externer Fachkräfte festgestellt.
Eine regelmäßige Prüfung des Status „Sonderpflege“ erfolgt bei Bedarf im Einzelfall mindestens im Abstand von zwei Jahren durch externe Fachkräfte. Veranlasst wird diese Prüfung durch die fallbegleitende Fachkraft des PKD. Fallen die Voraussetzungen zur Bestätigung des Sonderpflegestatus weg, ändert sich die Hilfeform nach § 33 Satz 1 SGB VIII im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.

Dauer: Sie kann zeitlich befristet oder eine auf Dauer angelegte Lebensform sein.
Ziele: weitgehende Kompensation der Entwicklungsbeeinträchtigungen im Verhältnis zu Gleichaltrigen Indikation · schwierige Lebenslage der Herkunftsfamilie, längerfristiger Ausfall eines oder beider Elternteile durch Krankheit, Therapieteilnahme, Überforderung der Herkunftseltern · bei Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, Gefährdung der Entwicklung des Kindes · erzieherischer Bedarf eines Kindes auf Grund von fehlenden Anregungen und Kommunikationsdefiziten, sowie bei länger anhaltender instabiler Lebenssituation der Herkunftseltern · wenn Herkunftseltern auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, Kindeswohlgefährdung abzuwenden

Ich maile Ihnen einmal die Sätze der Stadt Brandenburg von 2008 an. Neuere konnte ich nicht finden. Sie müssen sich daher bitte an Ihr Jugendamt wenden und dort Ihre Fragen stellen.
viele Grüße
Henrike Hopp

Letzte Aktualisierung am: 
01.06.2011

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