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Fragen von Pflegeeltern zum Hilfeplan
Themen:
Haben wir Pflegeeltern auch ein Anrecht auf ein Protokoll des letzten Hilfeplangesprächs?
Ja selbstverständlich. Dieser Hilfeplan betrifft natürlich auch Sie und Ihre Arbeit und Ihre Aufgaben mit dem Kind. Sie sind Beteiligte an der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans und haben somit das Protokoll des Hilfeplangespräches auch zu bekommen.
Gibt es Fristen für die Erstellung eines Hilfeplans?
Da der Hilfeplan Ziele und Vereinbarungen enthält, macht es natürlich Sinn, wenn er auch zeitnah den Beteiligten übergeben wird. Ein Hilfeplanprotokoll vom letzten Hilfeplangespräch kurz vor dem nächsten Hilfeplangespräch zu schicken, oder es dann erst zu überreichen ist kontraproduktiv. Wie sollen sich die Beteiligten dann ernsthaft auf das neue Hilfeplangespräch vorbereiten können? Wie sollen sie berichten können, was an den Zielen erreicht und an den damals übernommenen Aufgaben erledigt wurde?
Sie sollten, wenn das Protokoll des Hilfeplans nicht zeitnah kommt, nachfragen. Alles was mehrere Wochen übersteigt ist deutlich zu lang.
Gilt ein Hilfeplan auch ohne unsere Unterschrift?
Er gilt schon – und zwar in dem Sinne, dass Leistungen besprochen und Vereinbarungen gemacht wurden. Ob sie aber von allen Beteiligten im gleichen Sinne verstanden und auch eingehalten werden ist eher erkennbar, wenn diese das Protokoll auch lesen und unterschreiben.
Müssen die Herkunftseltern an dem Hilfeplangespräch teilnehmen?
Wenn Sie das Sorgerecht für das Kind haben ist ihre Teilnahme nötig, wenn nicht, müssen sie nicht, können aber. Wenn es zwischen Pflegekind und seinen Herkunftseltern Besuchskontakte gibt, macht es natürlich viel Sinn, diese im Hilfeplangespräch auch besprechen zu können.
Müssen die Kinder an dem Hilfeplangespräch teilnehmen?
Nein, lesen Sie dazu bitte die Ausführungen zu dieser Frage im Heft.
Müssen alle Beteiligte am Hilfeplan unmittelbar teilnehmen?
Nein, das muss nicht sein. In seltenen Situationen kann es zwischen den Beteiligten so ‚krachen‘, dass ein Aufeinandertreffen brisant wäre. Dann kann der Sozialarbeiter sich vorher mit den verschiedenen Beteiligten treffen, deren Vorstellungen abklären und diese dann in das Hilfeplangespräch mit einbringen. Wichtig ist, dass die Meinung des Beteiligten bekannt ist und mit einbezogen wird.
Was ist, wenn wir mit dem Protokoll des Hilfeplangesprächs so nicht einverstanden sind?
Dann sollten Sie unmittelbar nach Erhalt des Protokolls eine entsprechende schriftliche Äußerung gegenüber dem Jugendamt abgeben, aus der hervorgeht, warum Sie damit nicht einverstanden sind und dass Sie eine entsprechende Änderung wünschen.
Bitte machen Sie solche Dinge nicht per Telefon sondern wirklich schriftlich.
Wir haben jetzt zwei Jahre kein Hilfeplangespräch mehr gehabt – können wir das einfordern?
Da Sie Beteiligte an der Hilfeplanung sind können Sie das meinem Verständnis nach durchaus einfordern. Besonders dann, wenn bisherige Inhalte des Hilfeplans so nicht mehr stimmen und Entwicklung oder Bedarf des Kindes oder der Pflegeeltern andere Vereinbarungen nötig machen sollten.
Unser Pflegekind ist jetzt volljährig und soll allein zum Hilfeplangespräch kommen. Er möchte aber, dass wir mitkommen. Geht das?
Wenn der erwachsene junge Mensch noch bei Ihnen lebt, dann sind Sie natürlich weiterhin Beteiligte und werden als solche teilnehmen. Lebt er jetzt wo anders, dann haben Sie ja offiziell keine Rolle mehr, auch wenn er Sie als seine Eltern ansieht. Er kann Sie dann aber als eine Person seines Vertrauens gemäß § 13 SGB X (siehe dazu den Artikel in diesem Heft – Beistand/Bevollmächtigter) mit zu den Hilfeplangesprächen nehmen. Das kann er freiwillig entscheiden und ist vom Jugendamt nicht zu verweigern.
Wenn im Hilfeplan steht, dass das Kind bis zur Verselbständigung bei uns leben wird, können dann die Eltern trotzdem darauf hin arbeiten, dass das Kind wieder zu ihnen zurückkommen soll?
Ja, sie können darauf hin arbeiten und sich eine Rückkehr wünschen. Ob dies dann auch so sein wird, ist eine ganz andere Frage. Der Hilfeplan ist ‚nur‘ eine Beschreibung einer Hilfe zur Erziehung mit Zielen für das Kind und Leistungen des Jugendamtes. Er ist keine rechtliche Festschreibung von veränderten Elternrechten. Eltern, die das Sorgerecht noch haben, können verlangen, dass das Kind an sie herausgegeben wird um wieder bei ihnen zu leben. Diesem Recht der Eltern steht aber ein Recht des Kindes auf seine Unversehrtheit und seinem Kindeswohl gegenüber. Zum Kindeswohl gehört auch der Schutz von Bindungen an seine Pflegeeltern. Wenn das Kind also solche Bindungen eingegangen ist, dann wird es bei einem Herausgabeverlangen der leiblichen Eltern zu einer Prüfung kommen mit der Frage: würde es das Kind gefährden oder schädigen, wenn es sich von den Pflegeeltern trennen müsste? In einer solchen Situation haben auch die Pflegeeltern ein besonderes Recht. Sie können einen Verbleibensantrag beim Familiengericht stellen, um zu erreichen, dass das Kind bei ihnen verbleiben kann.(§ 1634 Abs. 4 BGB)
Wenn das Pflegekind einen Vormund hat, dann entscheidet dieser wo das Kind lebt, denn er hat ja im Rahmen seiner Vormundschaft auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.