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Freiwillige Übertragung des Sorgerechtes
Haben leibliche Eltern noch das volle Sorgerecht, dann können Sie in allen wesentlichen Entscheidungen für ihr Kind in der Pflegefamilie entscheiden. Die Pflegefamilie hat nur das Recht der Alltagsentscheidungen.
Die Praxis zeigt, dass jedoch für manche Kinder auch schnelle und maßgebliche Entscheidungen getroffen werden müssen – z.B. für behinderte Kinder in Fragen der Gesundheitsfürsorge und dass diese Aufteilung des Sorgerechtes problematisch und evtl. auch zeitaufwendig sein kann. Der Gesetzgeber hat daher den u.a. Paragrafen geschaffen, in dem es leiblichen sorgeberechtigten Eltern ermöglicht wird, den Pflegeeltern, bei denen das Pflegekind schon länger lebt, Teile ihres Sorgerechtes zu übertragen. Der Antrag an das Familiengericht kann sowohl von den Pflegeeltern als auch von den leiblichen Eltern gestellt werden.
§ 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Ruhendes Sorgerecht
Wenn ein Elternteil über längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechtes eingreifen kann (z.B. bei langer Inhaftierung oder langfristigem Aufenthalt im Ausland) oder wenn Eltern langfristig ihr Sorgerecht nicht ausgeübt haben kann das Gericht das Ruhen des Sorgerechtes (oder Teile des Sorgerechtes) erklären und das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen oder einen Pfleger oder Vormund für die Zeit des Ruhens einsetzen.
§ 1678 BGB Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.