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Erläuterungen zum Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes
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Kinderförderungsgesetz (KiföG) ist ab dem 16.12.2008 in Kraft
von Alfred Oehlmann-Austermann, LWL-Landesjugendamt, Westfalen/Münster
Am 26.09.2008 hatte der Deutsche Bundestag dem Kinderförderungs-gesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7.11.2008 dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt. Zwei Bundesländer wollten noch Änderungen vornehmen, habe dafür aber keine Mehrheit gefunden. Das Gesetz wurde am 15.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist damit ab dem 16.12.2008 in Kraft.
Den aktuelle Text wird auf der Internetseite des LWL - Landes-jugendamtes mit der Gesetzesbegründung veröffentlicht: http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/index2_html
1. Allgemeines
Mit dem KiföG soll die gesetzliche Grundlage für die Ausweitung des Betreuungsangebots insbesondere für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden. Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände hatten sich auf einem „Krisengipfel“ am 02.04.2007 darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungs-ange-ot für durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen. Für NRW bedeutet dies im Jahr 2013 rd. 144.000 Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren. Insofern beinhaltet das Gesetz im wesentlichen Änderungen im Bereich der Tageseinrich-tungen für Kinder und Kindertagespflege. Zum Teil kommt es aber auch zu Änderungen anderen Bereichen, z.B. bei der Vollzeitpflege, beim Hilfeplan, bei der Überprüfung der Fachkräfte und der Kostenheran-ziehung. Aller nachfolgenden §§ Nennungen ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das SGB VIII. Zu einzelnen Bereichen:
2. Bereich Kindertagespflege
Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen des Jugendamtes der Tagespflegeperson zusteht (§ 23 Abs.1 ). Ferner wird konkretisiert, was eine angemessene Geldleistung in Sinne des neu geschaffenen § 23 Abs. 2a sein soll: Neben der schon bisher anteilig zu erstattenden Aufwendungen für eine Unfallversicherung und der hälftigen angemessenen Alterssicherung gilt dies jetzt auch für Aufwendungen zu einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Ziffer 4). Letztere Zuschüsse zur KV und Pflegeversicherung werden durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gestellt.
Nicht erstattet werden Verluste durch eine ab 1.1.2009 eintretende Versteuerung der Einkünfte aus Zahlungen des Jugendamtes, es sei denn, das Jugendamt zahlt von sich aus einen höheren Grundbetrag.
Auch im Bereich des Sozialversicherung kommt es zu Regelungen für die Tagespflegepersonen: § 10 und § 240 des SGB V werden mit dem Ziel geändert , bis 2013 entweder die Familienversicherung zu erhalten oder sicherzustellen, dass der Krankenversicherungsbeitrag für Tagespflegepersonen möglichst niedrig bleibt. Wer über einem bestimmten Mindestbetrag verdient, muss allerdings den regulären Beitragssatz von seinem „Gewinn“ zahlen. Im Rahmen der Erlaubnis zur Kindertagespflege wird bundesrechtlich klargestellt, dass die Erlaubnis auch für weniger als fünf Kinder erteilt werden oder mit Neben-bestimm-ngen versehen werden kann. Dies ermöglicht weitere Eingrenzungen. Gleichzeitig soll allerdings dem Landesgesetzeber erlaubt sein, bei besonders qualifizierten Personen die Erlaubnis auch für die Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern zu erteilen.
Geändert haben sich In § 24 Abs. 3 auch die Bedarfskriterien für die öffentlich-geförderte Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Tagespflege: Hier ist u.a. das Kriterium der Arbeitsuche als Förderkriterium hinzu getreten.
Die Kindertagespflege ist für individuelle Bedarfssituation und als Ergänzungsangebot konzipiert.
Der Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII ist nun vorbehaltlich landes-rechtlicher Regelungen im jeden Fall zu staffeln, wobei als Kriterium Einkommen, Anzahl der 2 Kinder und die tägliche Betreuungszeit genannt werden. Nunmehr ist ausdrücklich auch die Tagespflege in die Regelung zu sozialen Staffelung einbezogen.
Neu ist auch ein umfassender Beratungsanspruch (und damit einer Beratungsverpflichtung) nach § 43 Abs. 4 für Erziehungsberechtigte und Tagespflegpersonen in „allen Fragen der Kindertagespflege“.
3. Bereich Tageeinrichtungen für Kinder
Hier wird der Rechtsanspruch für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ab dem 1.August 2013 festgeschrieben. Bis dahin gibt es für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zwar ein objektive Verpflichtung zum bedarfsgerechten Ausbau, aber noch keinen sogenannten subjektiven Rechtsanspruch des Einzelnen. Bis dahin gibt es in § 24a ein modifizierte Regelung für die Schaffung eines Übergangsangebots. Wie dabei die nach § 24 Abs. 3 besonders zu fördernden Personen (Arbeitende, Arbeitssuchende, SGB II Bezieher, Personen in beruflichen Bildungsmaßnahmen oder in schulischer Ausbildung oder in Hochschulausbildung) bzw. deren Kinder berücksichtigt werden, ist eine spannenden Frage in der regionalen Umsetzung. Selbst für diese Bedarfsgruppe dürften in einigen Regionen Schwierigkeiten in der Versorgung mit Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege bestehen. § 74 a stellt klar, dass nach Landesrecht auch privatge-werbliche Träger gefördert werden können. Gegenüber der ursprünglich geplanten Fassung, die quasi eine Verpflichtung zur Förderung privatgewerblicher Träger vorsah, wurde die Vorschrift damit wesentlich „entschärft“.
4. Weitere Änderungen (Hilfeplan, Verwandtenpflege, Führungszeugnisse, Förderung, Kostenbeitrage, Auskunftspflichten, Statistik) :
Das KiföG firmiert zwar primär unter dem Stichwort Ausbau von Plätzen für unter 3 jährige Kinder. Der Gesetzgeber hat aber zum Teil zahlreiche andere Änderungen aufgenommen, die evtl. noch für die eine oder andere „Überraschung“ sorgen werden:
- In § 36 Abs. 4 (Mitwirkung, Hilfeplan) wird klargestellt, dass vor Auslandmaßnahmen generell ein Kinder- und Jugendpsychiater oder andere Fachleute im Sinne des § 35a Abs. 1 a Satz 1 einzuschalten sind, egal ob es sich um Maßnahmen nach § 35a oder allgemein um Hilfe zu Erziehung geht.
- In § 39 Abs. 4 wurde die Voraussetzungen für eine Kürzung des Sachaufwandes im Rahmen der Zahlung des Pflegegeldes nach vorliegender Auffassung drastisch verschärft und mit einer mehrfachen „Schranke“ versehen Kürzung nur bei Verwandten in gerader Linie und bei eigener Leistungsfähigkeit (Sicherung der eigenen angemessenen Unterhalts bei Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen). Auch wenn dies alles – nach Einkommensprüfung – vorliegt, handelt es sich bei der Kürzung des Sachaufwand um eine noch zu begründende Ermessenentscheidung .
- In der Konkretisierung der Regelungen zur Geeignetheit der beschäftigen Fachkräfte und der zu vermittelnden Personen (z.B. in der Tagespflege) in der Jugendhilfe in § 72 a wurde die Liste der Straftaten, bei denen ein Fehlen der persönlichen Eignung indiziert ist, entsprechend den letzten Änderungen im Strafgesetzbuch aktualisiert. Aus der bisherigen Sollvorschrift wurde nun allerdings eine ausdrückliches Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei den dort genannten Straftaten (mit möglichen Auswirkungen bei Verletzung der „Kontrollpflichten“ der Jugendhilfeträgers).
- In § 69 verzichtet der Bundesgesetzgeber auf die Bennennung der Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe. Dies muss nunmehr durch Landesrecht geschehen und ist in NRW durch Änderung des AG-KJHG auch bereits umgesetzt. Ob und welche Auswirkungen dies auf eine mögliche Finanzierungsverpflichtung der Länder hat ( Konnexitätsprinzip ) wird in Zukunft sicher noch mehr diskutiert werden als schon bisher.
- In § 76 wurde die einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe übertragbaren „anderen Aufgaben“ an denen der Träger beteiligt werden kann, um den Bereich der Erlaubnis der Tagespflege erweitert.
- Bei jungen Menschen wird – so die Begründung - wg. des „unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands“ auf einen Kostenbeitrag für teilstationäre Leistungen verzichtet.
- Bei der Ausgestaltung der Heranziehung wird jetzt auch im Gesetz (§92 Abs.4) klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag der Jugendhilfe gleichrangige Unterhaltsansprüche nicht gefährden darf. Bislang waren in § 92 nur vorrangig Berechtigte genannt.
- Die Aufzählung in § 92 wird um den Kreis der Leistungsberechtigten nach „ 19 (Mutter-Kind- Einrichtungen) erweitert und damit auch auf schwangere Frauen und Mütter, die das 27.Lebensjahr vollendet haben. Damit soll auch bei diesem Personenkreis lt. Gesetzesbegründung sichergestellt sein, dass die (Groß)Eltern nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, auch wenn das „Kind“ schon über 27 Jahre alt ist.
Bei der Kostenheranziehung nach § 93 wird (wieder) klar gestellt, dass Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu werten ist (Angleichung an die Regelungen in der Sozialhilfe)
Junge Menschen haben nach § 94 (Umfang der Kostenheranziehung) 75 Prozent ihre Einkommens als Kostenbeitrag für vollstationäre Leistungen einzusetzen. Lt. Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die jungen Menschen von den verbleibenden 25 Prozent ihre Einkommens nicht noch zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen tragen sollen (wodurch es keine Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gab).
§ 97a regelt die Auskunftspflichten neu, dies betrifft jetzt auch Pflegepersonen die mit dem Kind in gerader Linie verwandt sind (siehe Änderung § 39).
Im statistischen Erhebungsbereich kommt es zu einigen Klarstellungen und Ergänzungen ( §§ 99 folgende).
Insgesamt stellt das Kinderförderungsgesetz die Praxis vor neue Herauforderungen, zumal die meisten Regelungen ohne Übergangsfrist sofort in Kraft treten. Zu beachten ist auch, dass einige Leistungen (z.B. Zuschüsse zur Krankenversicherung für Tagespflegepersonen) zwar beantragt werden müssen, diese Ansprüche jedoch mit einer relativ langen Verjährungsfrist versehen sind. Von daher sollte sich die Praxis aktive darauf einstellen.
hier finden Sie den KiföG-Gesetzestext und die Gesetzesbegründung