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04.11.2009
Geänderte Rechtslage

Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Vereinsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ist am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten .

In das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde ein neuer § 31 a - Haftung von Vorstandsmitgliedern – eingefügtt:

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Mit dieser Vorschrift wird eine zivilrechtliche Haftungsbegrenzung geschaffen, denn vorher waren Vorstandmitglieder grundsätzlich bei allen Schäden voll haftbar.

Der neue Paragraf bringt Haftungserleichterungen für Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nur ein geringfügiges Honorar von maximal 500,00 Euro pro Jahr erhalten. (Diese Grenze orientiert sich an dem mit § 3 Nr. 26 a EStG im Oktober 2007 eingeführten Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Einrichtungen, der auch für Zahlungen an Vereinsvorstände gilt.)