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16.10.2019

Dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ab 2020

AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat zu seiner Broschüre „Wesentliche Änderungen des BTHG ab 2018 und mögliche Auswirkungen auf die Kinder‐ und Jugendhilfe“ als Ergänzung eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gesetzgebung ab 2020 in Bezug auf die Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben.

Aus dem Vorwort und der Einleitung der Synopse:

Die Synopse zur Neufassung des Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen liegt nun vor, auch wenn die ab 01. Januar 2020 geltende dritte Reformstufe des BTHG nur in einem recht geringen Teil die Kinder- und Jugendhilfe betrifft. 

Die vorliegende Ergänzung der BTHG-Praxishilfe stellt übersichtlich die alte und neue Fassung des SGB IX 2. Teil gegenüber und beinhaltet am Ende der Broschüre einen Glossar zur Einordnung der Begrifflichkeiten. 

Am 01. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des BTHG in Kraft. Mit ihr wird unter anderem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) – eingeführt. Es handelt sich um die neu gefassten §§ 90 ff. SGB IX. Von besonderem Interesse für die Kinder- und Jugendhilfe ist die gleichzeitig in Kraft tretende Neufassung des § 35a Abs. 3 SGB VIII. Diese Norm regelt Aufgaben und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art (und Form) der Leistungen durch eine großflächige Verweisung ins Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. In der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung des § 35a Abs. 3 SGB VIII wird auf § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie auf die §§ 54, 56 und 57 SGB XII verwiesen. Diese Regelungen beziehen sich ihrerseits teilweise auf die Vorschriften des SGB IX. So verweist § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII für die Leistungen zur Teilhabe auf die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. § 57 SGB XII (Persönliches Budget) nimmt Bezug auf § 29 SGB IX. Dies hat zur Folge, dass die ab dem 1. Januar 2020 gültige Fassung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch einen Verweis auf Regelungen im 1. Teil des SGB IX, der ja bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, enthält. Die eigentlichen Leistungen ergeben sich sodann aus der Bezugnahme auf den 2. Teil des SGB IX, insbesondere auf die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2. 

 Die 40seitige Synopse ist eine großartige Hilfe zum Verständnis der komplizierten rechtlichen Neuerungen und Zusammenhänge. 

Die Synopse kann bei der AFET bestellt, aber auch mit u.a. Link heruntergeladen werden. 

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