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23.03.2022
Geänderte Rechtslage

Familienähnliche Betreuungsformen

Statement der niedersächsischen Gesundheitsministerin Daniela Behrens zum Landesgesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Ministerin weist in ihrem Statement auf die Bedeutung von Ombudsstellen hin und macht auf eine Konkretisierung des § 45 a im SGB VIII im Landesrecht aufmerksam. Diese Landesregelung 'für die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung' wird auch zukünftig dazu führen, dass familienähnliche Betreuungsverhältnisse in Niedersachsen weiterhin unter die Betriebserlaubnispflicht und damit die Heimaufsicht fallen.
 Pressemitteilung des niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23. März 2022

Statement von Gesundheitsministerin Daniela Behrens: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts

Das jetzt vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts stellt eine wichtige Grundlage für den künftigen Kinder- und Jugendschutz in Niedersachsen dar. Auf Bundesebene war im Juni 2021 das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) geändert worden. Hierzu sagt Gesundheitsministerin Daniela Behrens:

„Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen, die benachteiligt sind, die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen oder die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Ich freue mich sehr, dass wir mit dem Gesetz als erstes Bundesland die Vorgaben des Bundes in zwei wichtigen Punkten umsetzen und landesrechtlich konkretisieren. Damit nimmt Niedersachsen, insbesondere bei der Einrichtung von Ombudsstellen, eine Vorreiterrolle ein.

Im Dreiecksverhältnis zwischen Familien, öffentlicher Jugendhilfe und freien Trägern kommt es im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen mitunter zu Konflikten. In diesen Konflikten beraten zukünftig unabhängige Ombudsstellen die Familien und versuchen auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Mit dem KJSG wurden die Länder verpflichtet, unabhängige Ombudsstellen einzurichten. Geplant sind in Niedersachsen vorerst vier regionale und eine überregionale Ombudsstelle. Eine Evaluation nach drei Jahren Laufzeit soll den veranschlagten Bedarf überprüfen.

Des Weiteren wird im Landesrecht eine Konkretisierung des § 45 a im SGB VIII vorgenommen. Dort wird erstmals der Begriff der „Einrichtung“ legaldefiniert; familienähnliche Betreuungsformen wären damit allerdings nicht erfasst. Wir müssen sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen, die in staatlicher Verantwortung betreut werden, geschützt und sicher aufwachsen. Die Landesregelung wird deshalb dazu führen, dass derartige Betreuungsverhältnisse weiterhin unter die Betriebserlaubnispflicht und damit die Heimaufsicht fallen.

Darüber hinaus wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung von illegalen Heimbetrieben mit diesem Ausführungsgesetz zum SGB VIII eingeführt. Das stärkt die Heimaufsichtsbehörden. Bislang war in Niedersachsen eine Untersagung allein nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts möglich.“ 

§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,

2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,

3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,

3. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie

4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er

1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,

2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder

3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie

2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

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