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02.12.2021
Geänderte Rechtslage

Klarstellung zu Mehrfachhilfen in der Hilfe zur Erziehung

In der Praxis der Jugendhilfe gab es bis zum Juni 2021 höchst kontroverse Ansichten und Entscheidungen in der Frage, ob nur eine einzige Art von Leistung der Hilfe zur Erziehung möglich ist - z.B. Unterbringung nach § 33 Vollzeitpflege - oder ob auch unterschiedliche Hilfearten gleichzeitig durch den Jugendhilfeträger geleistet werden können. Der Gesetzgeber hat im aktuellen § 27 des SGB VIII hierzu deutlich Stellung bezogen und Mehrfachhilfen ausdrücklich bei entsprechendem Bedarf betont.
Rechtliche Grundlage 

§ 27 Hilfe zur Erziehung - SGB VIII

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

In der Pflegekinderhilfe der letzten Jahre entschieden einzelne Jugendämter sehr unterschiedlich in der Frage, ob es einen Anspruch auf mehrere gleichzeitige Formen der Hilfe zur Erziehung geben könnte oder nicht. Manche Jugendämter leisteten schon vor Jahren mehrere Hilfen gleichzeitig, wenn der Bedarf des Kindes/Jugendlichen dies erforderte. Andere Jugendämter lehnten dies als nicht machbar ab, obwohl es aus Sicht des Kindes durchaus einen Bedarf gegeben hätte. 

Einige Beispiele, in denen ein Jugendamt unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert hat: 
  • Bei einem Pflegekind wurde ein Erziehungsbeistand eingesetzt - Kombination § 33 Vollzeitpflege und § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
  • Ein Pflegekind besuchte tagsüber eine Tagesgruppe - Kombination § 33 Vollzeitpflege und § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
  • Ein Pflegekind besucht in der Zeit der Schule ein Internat und ist an Wochenden, Feiertagen und in den Ferien in der Pflegefamilie - Kombination § 33 Vollzeitpflege und § 34 sonstige betreute Wohnform
  • Eine Pflegefamilie bekam in einer sehr krisenhaften Zeit eine Familienhilfe zur Seite gestellt - Kombination § 33 Vollzeitpflege und § 31 Sozialpädagische Familienhilfe 
Zielsetzung 

All diese - und sicherlich noch andere mögliche Kombinationen - dienen dem Erhalt der Pflegefamilie für das Kind und sind familienstützende Maßnahmen. Wenn Pflegeeltern an ihre Grenzen stoßen und nicht mehr können, helfen diese weiteren Hilfen und erlauben eine Fortführung der Vollzeitpflege. Natürlich muss vor einer solchen Kombination von allen Beteiligten die Frage beantwortet werden, ob der Bedarf des Kindes oder Jugendlichen auch darin besteht, dass es weiterhin in der Pflegefamilie leben kann. 

Manchmal erleben wir auch zeitweilige Krisen, in denen eine Alltagsbewältigung in der Pflegefamilie unmöglich erscheint, die Familie aber noch wichtig und von Bedeutung für das Kind ist. Wenn das Ziel der Hilfeplanung dann eine grundsätzliche Rückkehr des Kindes in der Pflegefamilie vorsieht, weil sowohl das Kind als auch die Pflegeeltern und natürlich auch der Personensorgeberechtigte und die Fachkräfte dies für richtig, notwendig und geeignet ansehen, dann kann auch hier durch Kombinationen verschiedener Hilfen dem Kind oder Jugendlichen die Pflegefamilie als Rückkehroption weiterhin ermöglicht werden. Eine zeitweise Unterbringung in einer Heimeinrichtung mit enger Anbindung an die Pflegefamilie wäre dann eine Option.  

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