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Kostenheranziehung
Über die Herananziehung junger Menschen zu den Kosten der Jugendhilfe hat es vor der Änderung des SGB VIII eine lange und in ihrem Ergebnis klare Debatte gegeben: Die mit 75 % veranlagte Heranziehung für junge Menschen soll gekürzt werden. Am Ende der Diskussion ging es dann eigentlich nur noch um die Frage: Soll überhaupt etwas vom Einkommen des jungen Menschen angerechnet werden? Die Politik – Bundestag und Bundesrat – haben in dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eine neue Regelung gefunden. Ab der Gültigkeit des Gesetzes werden 25 % des Einkommen als Kostenbeitrag angesetzt. Für diese Ansetzung gilt aber eine neue Regelung: Hier ist nicht wie bisher das Einkommen des Vorjahres heranzuziehen, sondern das Einkommen ab dem Monat, in dem die Leistung erbracht wird.
§ 94 Umfang der Heranziehung (KJSG)
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:
- Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
- Einkommen aus Ferienjobs,
- Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
- 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zuvor muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. (Siehe dazu den Artikel auf moses-online vom 3. Juni 2021)
Redaktion vom 10.Juni 2021: Das Gesetz ist heute, am 10. Juni 2021 in Kraft getreten.