Sie sind hier

07.06.2021
Geänderte Rechtslage

Kostenheranziehung

Ab in Kraft treten des neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wird die Kostenheransziehung für junge Menschen in der Jugendhilfe verändert werden. Der bisherige Kostenheranziehungssatz von 75 % des Einkommens des jungen Menschen wird sich auf 25 % verrringern.

Über die Herananziehung junger Menschen zu den Kosten der Jugendhilfe hat es vor der Änderung des SGB VIII eine lange und in ihrem Ergebnis klare Debatte gegeben: Die mit 75 % veranlagte Heranziehung für junge Menschen soll gekürzt werden. Am Ende der Diskussion ging es dann eigentlich nur noch um die Frage: Soll überhaupt etwas vom Einkommen des jungen Menschen angerechnet werden? Die Politik – Bundestag und Bundesrat – haben in dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eine neue Regelung gefunden. Ab der Gültigkeit des Gesetzes werden 25 % des Einkommen als Kostenbeitrag angesetzt. Für diese Ansetzung gilt aber eine neue Regelung: Hier ist nicht wie bisher das Einkommen des Vorjahres heranzuziehen, sondern das Einkommen ab dem Monat, in dem die Leistung erbracht wird.

§ 94 Umfang der Heranziehung (KJSG)

(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:

  1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
  2. Einkommen aus Ferienjobs,
  3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
  4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zuvor muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. (Siehe dazu den Artikel auf moses-online vom 3. Juni 2021)

Redaktion vom 10.Juni 2021: Das Gesetz ist heute, am 10. Juni 2021 in Kraft getreten.

Weiterlesen: 
Geänderte Rechtslage

von:

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat nun Gesetzeskraft

Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 29 von 2021 veröffentlicht. Dort heißt es in Artikel 10: " Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündigung in Kraft". Dies sind die Regelungen zum Verfahrenslotsen und zur Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ist demnach ab heute, den 10. Juni 2021 mit den im Gesetz benannten Einschränkungen in Kraft getreten.

Das könnte Sie auch interessieren

Politik

Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

In einer Stellungnahme begrüßt das Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) die in einem Referentenentwurf vorgestellte Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen und gibt darüber hinaus einen Anstoß für einen weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Entlastung von jungen Menschen, die Ausbildungsgeld gem. § 122 SGB III bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten
Hinweis

von:

Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe – FAQ –

Immer wieder erhalten wir Nachfragen zur Kostenheranziehung junger Menschen. Trotz vieler Informationen ist die Verunsicherung zu diesem Thema noch riesengroß, weil auch weiterhin viele Jugendämter mögliche Veränderungen bisheriger Herangehensweisen ablehnen, obwohl es inzwischen klar stellende Urteile gibt. Anfang des Jahres gab es viele Äußerungen und Absichtserklärungen aus der Politik, ohne dass es Veränderungen in der Gesetzgebung gab. Alle Beteiligten warten also weiterhin gespannt auf die Reform des SGB VIII. Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe hat schon im April 2020 eine Broschüre zur Kostenheranziehung junger Menschen herausgegeben, auf die wir nochmals hinweisen möchten. Gleichzeitig finden Sie noch Links zu weiteren Informationen.
Geänderte Rechtslage

von:

Synopse zu den Änderungen durch das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung

Das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022 – zum 1.1.2023 in Kraft treten. Diana Eschelbach hat eine Synopse zu den Änderungen im SGB VIII durch das Gesetz erstellt, die mit ihrer freundlichen Genehmigung vom DIJuF veröffentlicht worden ist.
Hinweis

Hilfe bei der Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe hat umfangreiches Material zur Kostenheranziehung junger Menschen veröffentlicht. Dazu gehört eine Infobroschüre, Musterschreiben, Antragsvorlagen etc. All dies soll jungen Menschen helfen, sich gegen möglicherweise ungerechtfertigte Kostenheranziehungen zu wehren.
Politik

Experten uneins über Abschaffung der Kosten­heran­ziehung in der Jugendhilfe

Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Montag, 10. Oktober 2022, wurde das Vorhaben, die Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe abzuschaffen, mehrheitlich als richtiger Schritt bezeichnet. Kritisiert wurde jedoch, dass davon aber nicht jene junge Menschen profitierten, die eine Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung oder eine geförderte Ausbildung über das Arbeitsamt beziehungsweise das Jobcenter absolvieren oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind.
Hinweis

von:

Pflegekinder müssen anteilige Kosten der Jugendhilfe erstatten

Wenn Pflegekinder z.B. durch eine Ausbildung Einkommen erzielen, müssen sie davon 75 % an das Jugendamt erstatten, wenn bisher Leistungen der Jugendhilfe (Pflegegeld) gezahlt wurden. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung erzeugt viel Kritik. Spiegel-Online hat sich mit einem Artikel über eine junge Auszubildende genau mit diesem Thema beschäftigt.
Politik

Ergänzung des § 94 SGB VIII - Kostenbeitrag junger Menschen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Durch diesen Entwurf soll auch § 94 SGB VIII ergänzt werden. § 94 legt fest, in welchem Umfang Kostenerstattung geleistet werden muss. Im Absatz 6 wird die Pflicht zur Kostenerstattung für junge Menschen benannt, die ein vollstationäre Leistung der Jugendhilfe erhalten (Vollzeitpflege,andere Wohnformen). Nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge müssen diese 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Weiter heißt es im § 93 SGB VIII "Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht." Der Gesetzesentwurf will dies nun dahingehend ergänzen, dass das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird, maßgeblich sein wird.
Hinweis

Ausbildungsvergütung von Pflegekindern

Fachinformation von PFAD Bundesverband der Pflege– und Adoptivfamilien e.V. zur Kostenheranziehung junger Menschen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung
Politik

Bundestag: Antrag auf Aufhebung des Kostenbeitrages für Pflegekinder

Die Fraktionen des Bundestages haben in der Debatte vom 17. Oktober 2019 beschlossen, den Antrag auf Aufhebung des Kostenbeitrages für Pflegekinder an folgende Ausschüsse zu überweisen: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Haushaltsausschuss
Hinweis

von:

Kostenbeitrag junger Menschen mit dem Einkommen des Vorjahres

Da es noch keine entsprechende Gesetzesänderung zur Heranziehung junger Menschen zu den Kosten der Jugendhilfe gegeben hat, sind diese junge Menschen weiterhin mit 75 % ihres Einkommens zu einem Kostenbeitrag verpflichtet. Gemäß § 93 SGB VIII muss für die Berechnung des Kostenbeitrages das Einkommen des Vorjahres herangezogen werden. Dies geschieht jedoch in den wenigsten Fällen. Bei der Heranziehung wird fast immer das aktuelle Einkommen als Grundlage des Kostenbeitrages vom Jugendamt berechnet. Inzwischen gibt es dazu einige klare Urteile, die junge Menschen dazu bewegen sollten, sich gegen entsprechende Bescheide zu wehren, Widerspruch einzulegen und notfalls zu klagen.