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09.01.2019
Geänderte Rechtslage

Veränderte Geschlechtsbezeichnungen im Geburtsregister

Das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben", hat Bundestag und Bundesrat passiert und ist ab dem 1. Januar 2019 gültig. Betroffene können ihre bisherigen Angaben und ihre Vornamen beim Standesamt ändern lassen.

Themen:

Menschen, die wegen einer Variante ihrer Geschlechtsentwicklung weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können (Intersexuelle), haben nun die Möglichkeit, im Geburtenregister neben den Angaben "männlich", "weiblich" sowie dem Offenlassen des Geschlechtseintrages die vom BVerfG geforderte weitere positive Bezeichnung zu wählen; diese lautet "divers".

Für die Eintragung zum Zeitpunkt der Geburt eröffnet § 22 Absatz 3 PStG diese vier Eintragungsmöglichkeiten. Älteren Betroffenen gibt der neu geschaffene § 45b PStG die Möglichkeit, die bisher registrierte Geschlechtsangabe und auch die Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Als Nachweis dafür ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, über die die Betroffenen regelmäßig bereits verfügen werden. Die Bescheinigung muss nicht aktuell sein, vielmehr reichen auch Bescheinigungen vom Zeitpunkt der Geburt oder aus späteren Untersuchungen aus. Ein psychologisches Gutachten ist nicht erforderlich. Unter bestimmten Vorausset-zungen kann der Nachweis an Stelle einer ärztlichen Bescheinigung durch eine eidesstattliche Versicherung geführt werden.

Das Gesetz schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen an einem möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens und dem öffentlichen Interesse, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister weiter valide zu halten.

Presseerklärung des Bundesministeriums des Inneren vom 14. Dezember 2018

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