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Zuständigkeit für Pflegekinder mit Behinderungen in NRW
Themen:
Informationen des LWL
Für welche Pflegekinder wird der LWL zuständig?
Der LWL wird für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigung in Pflegefamilien zuständig. Diese Zuständigkeit übernimmt der LWL von den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte.
Für Pflegekinder mit einer seelischen Behinderung bleibt weiterhin die Jugendhilfe, d.h. das örtliche Jugendamt, zuständig. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten sind im Bundesrecht (§ 10 SGB VIII) geregelt und haben ihren Grund darin, dass die Hilfen bei seelischen Behinderungen sich praktisch wenig von den Hilfen bei einem erzieherischen Bedarf in der Familie unterscheiden.
Manche Städte und Kreise haben entschieden, dass die Hilfen für Pflegekinder mit körperlicher bzw. geistiger Behinderung nicht vom Sozialamt, sondern vom Jugendamt geleistet werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei aber um Leistungen der Eingliederungshilfe (auch wenn diese eventuell als Jugendhilfe/SGB VIII-Aufgabe bezeichnet wurden). Auch für diese Pflegekinder ist der LWL ab dem 01.01.2020 zuständig.
Der LWL wird örtlich zuständig für die Pflegekinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in ihre Pflegefamilie in Westfalen-Lippe hatten bzw. vor Beginn der ersten stationären Unterbringung, wenn diese nicht länger als 6 Monate ununterbrochen geleistet wurde. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in aller Regel dort, wo die Kinder mit ihren leiblichen Eltern vorher gewohnt haben.
Informatiionen des LVR
Was ändert sich für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien?
Mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen verändert sich die Zuständigkeit für die Leistung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in einer Pflegefamilie. Die Zuständigkeit wechselt zum 01.01.2020 von der örtlichen Ebene der Stadt oder des Kreises zu den Landschaftsverbänden.
Der LVR übernimmt die laufenden Fälle derzeit von den örtlichen Jugendämtern im Rheinland. Ziel ist ein möglichst reibungsloser Übergang, so dass keine Leistungsunterbrechungen entstehen, daher arbeiten alle Leistungsträger bei der Übergabe der Akten und Unterlagen eng zusammen.
Im Oktober 2019 hat der LVR alle Pflegefamilien angeschrieben und über die Veränderungen informiert. Der LVR übernimmt alle vorliegenden Verträge mit Leistungserbringenden und führt sie zunächst unverändert fort. Die Beratung findet wie bisher auch im häuslichen Umfeld statt. Die Zahlungen des Pflegegelds werden zukünftig vom LVR direkt an die Pflegefamilien überwiesen. Hierfür werden Pflegeeltern gebeten, dem LVR die aktuelle Bankverbindung sowie die Kopie des vollständigen Vertrages und/oder des Bescheids zukommen zu lassen.
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen - Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderungen
Ab Seite 23 wird die Unterbringung in einer Pflegefamilie beschrieben
5. Art und Inhalt der Leistung
Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, den Kindern und Jugendlichen ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dabei werden sie alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt. Es handelt sich um eine individuelle im Sozialraum erbrachte Leistung, bei der Kinder oder Jugendliche, für die diese Hilfeform bedarfsgerecht ist, in einer geeigneten Pflegefamilie leben und gefördert werden.
Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende, familienbezogene Unterstützung außerhalb der bisherigen Herkunftsfamilie, die im häuslichen Kontext erbracht wird. Die Leistung richtet sich an Leistungsberechtigte, die auf eigenen Wunsch in einer geeigneten Pflegefamilie leben und von dieser unterstützt werden.
Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende, familienbezogene Unterstützung. Die Erziehung und Förderung sowie das Aufwachsen des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie werden kontinuierlich von einem professionellen Pflegekinderdienst (Leistungserbringer) begleitet, beraten und unterstützt. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls wird der Kontakt zu der jeweiligen Herkunftsfamilie des Kindes oder des Jugendlichen gehalten.
Der Leistungserbringer stellt sicher, dass Kinder oder Jugendliche in der Pflegefamilie Teilhabeleistungen entsprechend ihrem Bedarf als individuelle Leistung erhalten, auch und gerade dann, wenn mehrere leistungsberechtigte Pflegekinder in einer Pflegefamilie leben.