Sie sind hier

Frage und Antwort

Gemeinschaftliche Führung einer Vormundschaft

Wir sind vor kurzem nach § 1775 Satz 1 BGB gemeinschaftlich als Vormünder für unseren Pflegesohn bestellt worden. Die Kreissparkasse und die Rechtspflegerin beim Familiengericht meinen nun, das "gemeinschaftlich" sei so zu deuten, dass wir alles, jede Überweisung, jeden Antrag oder Vertrag zu zweit zu unterschreiben hätten. Ist das so?
Antwort von Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln:

Wenn ein Ehepaar gem. § 1775 BGB gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt wurde, dann wird dies rechtlich als sogenannte „Mitvormundschaft“ gewertet.
Hierfür gilt die Vorschrift des § 1797 BGB, wonach mehrere Vormünder „die Vormundschaft gemeinschaftlich führen“. Um zu verdeutlichen, was dies bedeutet, zitiere ich aus dem Standardkommentar Palandt (69. Aufl. 2010, § 1797, Rn 3):

Gemeinschaftliche Vormundschaft schränkt jeden der Mitvormünder in der Führung seines Amtes insofern ein, als er sich mit dem Mitvormund auf die zu treffenden Maßnahmen einigen muss und eine gegenseitige Kontrolle stattfindet. Auch eine stillschweigende Verteilung der Geschäftsführung ist unzulässig. Es gilt Gesamtvertretung, so dass z.B. eine Prozessvollmacht von sämtlichen Mitvormündern erteilt werden muss. Doch kann ein Vormund von dem Mitvormund bevollmächtigt werden. Fehlt die erforderliche Mitwirkung, gelten die §§ 177 ff.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich tatsächlich eine Einwilligung von beiden Vormündern vorliegen muss. Ist dies nicht der Fall, dann wäre das Geschäft „schwebend unwirksam“, es wird also erst wirksam, wenn der Mitvormund es genehmigt. Daher sind die Aussagen der Sparkasse und des Familiengerichtes zutreffend, auch wenn dies in der Praxis an sich selten thematisiert wird.

Im praktischen Alltag sollte man sich mit einer Vollmacht des anderen Mitvormundes behelfen können.

§ 1775 Mehrere Vormünder

Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.

§ 1797 Mehrere Vormünder

(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

 

Letzte Aktualisierung am: 
30.05.2022

Das könnte Sie auch interessieren

Stellungnahme

von:

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Der Deutsche Verein hat in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf in seiner Zielrichtung sowie überwiegend in seinen Reformvorschlägen unterstützt, denn die Rechte der betroffenen Menschen werden systematisch ausformuliert und zur Grundlage des gesamten Reformprozesses gemacht. Die Rolle des Ehrenamtes in Vormundschaft und Betreuung erfährt eine spürbare Stärkung und das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird neu geordnet und übersichtlich gegliedert. Zur Weiterentwicklung fordert der Deutsche Verein insbesondere die Förderung von Forschung und forschungsbasierten Praxisprojekten.
Bericht zur Veranstaltung

Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft - 1.- 3.Dez.2010 - Ergebnisse der Arbeit

Das DIJuF hat Arbeitsmaterialen aus der Tagung in Dresden auf seine Internetseite gestellt.
Arbeitspapier

von:

Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation

Zur Förderung der ehrenamtlichen Vormundschaft hat das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft eine Orientierungshilfe für die Praxis im Rahmen einer Expertise veröffentlicht.
Fachartikel

von:

Die Nähe zwischen Verfahrensbeistandschaft und Pflegschaft / Vormundschaft

Die Nähe zwischen Verfahrensbeistandschaft und Pflegschaft / Vormundschaft und warum es Sinn macht, beide in einer BAG Verfahrensbeistand und Vormundschaft zusammen zu fassen.
Arbeitspapier

Vormundschaftsrechtsreform: Arbeitshilfe zu den Änderungen im BGB

Durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, finden sich zahlreiche Regelungen zur Vormundschaft nicht mehr am gewohnten Standort im BGB. Um das Auffinden der Regelungen zu erleichtern, hat das DIJuF eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die den bisherigen und den neuen Standort im BGB gegenüberstellt.
Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
20.11.2018

Zur Übertragung einer Vormundschaft nicht auf Verwandte des Kindes

Leitsatz: Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre.
Frage und Antwort

Vermögensverwaltung des Vormundes

Ich bin Pflegevater und Vormund meines Pflegekindes. Wie oft und an wen muss ich eigentlich einen Bericht über meine Vermögensverwaltung geben? Muss ich wirklich jede Abhebung vom Taschengeldkonto meines Pflegekindes und Mündels dem Familiengericht melden?
Gerichtsbeschluss erklärt

von:

Eingetragene Lebenspartnerschaft als Vormund

Beschluss Amtsgericht München: Für ein Pflegekind können zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Vormünder bestellt werden.
Fachartikel

von:

Aufgaben des Jugendamtes im vormundschaftlichen Bereich

Das Jugendamt als die fachkompetente Behörde für den Schutz der Minderjährigen und die Unterstützung von Familien ist in einem wesentlichen Umfang im Bereich der Vormundschaft involviert.
Abschlussbericht

von:

Ehrenamtliche Vormundschaft durch Pflegeeltern

Abschlussbericht eines Projektes zur Analyse von Chancen und Grenzen der Vormundschaft durch Pflegeeltern. Das Bundesforum Vormundschaft hat im Auftrag des Kompetenzzentrums Pflegekinder untersucht, wie die Praxis in den Jugendämtern Vormundschaften durch Pflegeeltern einordnet. Die zentrale, forschungsleitende Frage dieser Untersuchung lautet: Welche Chancen und Grenzen von Pflegeeltern-Vormundschaft werden von der Praxis der Amtsvormundschaften und des Pflegekinderdienstes wahrgenommen? Zur Beantwortung der Frage gab es Interviews mit ExpertInnen und eine Fachkräfte-Onlinebefragung von Jugendämtern aus Baden-Württemberg und Brandenburg.