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Örtlicher Zuständigkeitswwechsel nach § 86.6 SGB VIII bei Unterbringung in einer Erziehungsstelle
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1792/98
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 11. Oktober 1996 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Jugendhilfefall des Minderjährigen F. B. - Unterbringung in der Erziehungsstelle bei der Familie N. - örtlich zuständig gewesen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Jugendhilfefall des am 19. März 1985
geborenen F. B. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zum 11. Oktober 1996 in die örtliche
Zuständigkeit der Beklagten übergegangen ist.F. B. musste mit seinem Zwillingsbruder bereits im Säuglingsalter für 11 Monate in
einem Heim untergebracht werden. Danach lebte er im Haushalt seiner Eltern.
Nachdem sein Vater im April 1986 verstorben war, gestaltete sich die Situation des
Jungen im Haushalt der Mutter immer schwieriger und F. wurde wegen ihrer
Überforderung im April 1992 in einem städtischen Kinderheim in L. untergebracht.
Von dort kam er am 11. Oktober 1994 in die durch das Jugendzentrum S. in E.
vermittelte Erziehungsstelle Familie N. , die schon zu dieser Zeit in F1. wohnte. Da
F's Mutter Anfang des Jahres 1996 in den S1. -T. -Kreis gezogen war, übernahm
dieser - auf Anfrage - die Hilfegewährung in Form der Heimerziehung mit Schreiben vom 17. Januar 1996 an das Jugendamt der Stadt L. ab dem 1. Januar 1996 gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII in seine eigene Zuständigkeit. Fortan erfolgte die jugendhilferechtliche Beratung durch den Kläger und kam dieser für die Kosten einer Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII auf.Im Laufe des Jahres 1996 gewann der Kläger die Überzeugung, dass es sich bei
der F. B. gewährten Jugendhilfeleistung um Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und nicht um Heimerziehung oder sonstiges
betreutes Wohnen nach § 34 SGB VIII handele. Da die Pflegefamilie N. ihren
Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte und F. im Oktober 1996
zwei Jahre bei der Familie N. lebte, bat der Kläger die Beklagte dementsprechend
mit Schreiben vom 4. Juli 1996 und in einer Reihe nachfolgender Schreiben um
Übernahme des Jugendhilfefalls nach § 86 Abs. 6 VIII ab dem 11. Oktober 1996.Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 lehnte die Beklagte die Übernahme des
Jugendhilfefalles ab und führte aus, die Hilfe für F. B. sei als Hilfe zur Erziehung in
Form der Heimerziehung im Sinne des § 34 SGB VIII anzusehen. In solchen Fällen
stelle sich die Frage des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht.
Auch auf erneute Anfrage hielt die Beklagte mit Schreiben vom 24. September
1997 an ihrer Rechtsauffassung fest. Ergänzend verwies sie auf den - von
institutionalisierter Hilfe ausgehenden - Bewilligungsbescheid des Klägers vom 30.
Januar 1996 und darauf, dass eine Änderung der Hilfeart ausschließlich im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens möglich gewesen wäre.Der Kläger hat am 3. April 1998 Klage erhoben und mit dieser seine Auffassung
weiterverfolgt, dass für das Kind F. B. ungeachtet des Bewilligungsbescheides vom
30. Januar 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB
VIII gewährt werde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 1999 habe
er auch seinen Ausgangsbescheid vom 30. Januar 1996 entsprechend geändert
und der tatsächlichen Lage materiell-rechtlich angepasst.Die für den Jugendlichen erforderliche Hilfe zur Erziehung werde von den Eheleuten
N. auf der Grundlage eines Hilfeplans in der Familie erbracht. Dort werde für F. B. unmittelbar Betreuung und Unterkunft sicher gestellt. Die Eheleute N. seien durch das S. in E. als geeignete und qualifizierte Pflegeperson ausgesucht und für die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben in der Hilfe zur Erziehung gewonnen worden. Das S. habe seinerzeit einen „Erziehungsstellenvertrag" mit den Pflegeeltern einerseits sowie einen weiteren „Erziehungsstellenvertrag" mit dem Jugendamt der Stadt L. - Bezirksamt Q. - in seiner Funktion als Personensorgeberechtigter Amtspfleger andererseits abgeschlossen.Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte seit dem 11. Oktober 1996 gemäß § 86 Abs. 6
SGB VIII für den Jugendhilfefall des Kindes F. B. örtlich zuständig ist.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass F. B. mit der Unterbringung in der
Familie N. institutionalisierte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII erhalte. Auf
die Bezeichnung dieser Hilfe komme es nicht an. In Fällen, in denen Heime oder
Dachorganisationen Minderjährige zur Betreuung in eine Erziehungsstelle gäben
und den Jugendämtern die Betreuungskosten in Form von Pflegesätzen in
Rechnung stellten, handele es sich um institutionalisierte Hilfe gemäß § 34 SGB
VIII. Für diese Hilfe komme weder ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6
SGB VIII in Betracht, da dieser allein für die Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB
VIII gelte, noch enthalte das SGB VIII eine andere vergleichbare Vorschrift für
einen entsprechenden Zuständigkeitswechsel im Falle der Gewährung von
Heimerziehung nach § 34 SGB VIII.Das Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April
2002 die Eheleute N. zu den tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen ihrer
Erziehungsstelle zum S. - Jugendzentrum - E. als Zeugen gehört. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht die
Klage abgewiesen, weil die gewährte Hilfe zur Erziehung in der Erziehungsstelle
N. nicht als Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, sondern als Hilfe in einer
Einrichtung nach § 34 SGB VIII zu beurteilen sei. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Auffassung. Ergänzend macht er geltend, das angefochtene Urteil vernachlässige, dass er den ihm damals bekannten Sachverhalt auf Grund erneuter rechtlicher Prüfung im Laufe des Klageverfahrens durch Änderungsbescheid vom 11. Oktober 1999 in der Weise neu geregelt habe, dass er die dem Jugendlichen gewährte Hilfe zur Erziehung in Abkehr vom bis dahin geltenden Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 1996 dem Grunde nach rückwirkend für den gesamten Leistungszeitraum der Vollzeitpflege den §§ 27 und 33 SGB VIII zugeordnet und den Einzelfall damit auch mit unmittelbarer Außenwirkung auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt habe.Der Kläger beantragt
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag
zu erkennen.Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere
den maßgeblichen Sachverhalt vollständig erfasst und insoweit die in dem
Änderungsbescheid vom 11. Oktober 1999 enthaltene Umstellung als eine fehlerhafte
„Etikettierung" ohne Bindungswirkung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit behandelt. Der Änderungsbescheid habe keine - die tatsächlich geleistete Hilfe und die zugrunde liegende Rechtsnorm betreffende - neue Regelung als solche getroffen. Die reine Umbenennung der Hilfe im nachhinein ändere nichts an der örtlichen Zuständigkeit.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten
überreichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2
VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, hat Erfolg.Die nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage auf Feststellung der örtlichen
Zuständigkeit als eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ist begründet. Die
beklagte Stadt F1. ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe seit dem 11. Oktober
1996 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Jugendhilfefall des Minderjährigen F. B.
örtlich zuständig gewesen.Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob es sich bei der dem Jungen in der
Erziehungsstelle bei der Familie N. zuteil gewordenen Hilfe zur Erziehung
insgesamt um eine solche in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder um Hilfe in
einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII handelt. Dementsprechend ist auch die mit
Bescheid vom 11. Oktober 1999 nachträglich erfolgte Neubestimmung der
Hilfeleistung unbeachtlich. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hebt für den Übergang der
örtlichen Zuständigkeit lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei
Jahre bei einer „Pflegeperson" gelebt hat und sein Verbleib bei dieser
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. Die Eheleute N. , bei
denen F. B. seit dem 11. Oktober 1994 lebte, sind ungeachtet der Rechtsnatur der
geleisteten Hilfe „Pflegepersonen" im Sinne dieser Vorschrift gewesen.Wer als Pflegeperson anzusehen ist, legt § 86 SGB VIII selbst nicht ausdrücklich
fest. In § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet der Begriff aber eine Legaldefinition,
nach der Pflegeperson ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren
will. Angesichts der Funktion des § 86 SGB VIII, die örtliche Zuständigkeit für
Leistungen nach diesem Buch - dem SGB VIII - zu regeln, kann die Tätigkeit als
Pflegeperson i. S. d. § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht losgelöst von der konkret gewährten Leistung betrachtet werden. Da nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Wille darauf abzielt, ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses regelmäßig zu betreuen oder ihm Unterkunft zu gewähren, setzt die Tätigkeit als Pflegeperson grundsätzlich Leistungen voraus, die von der gesetzlichen Konzeption her eine Hilfe in der Form der Betreuung in der Familie vorsehen.
Diese Voraussetzung ist regelmäßig in den von § 33 SGB VIII erfassten, nicht
jedoch in den von § 34 SGB VIII geregelten Fallgestaltungen gegeben. Dem
entspricht auch die Regelung in § 89a Abs. 1 SGB VIII, die lediglich in den Fällen
der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (siehe amtliche Überschrift) oder der
Eingliederungshilfe eine Erstattung von Kosten, die der nach dem
Zuständigkeitswechsel zuständige Träger „bei einer Pflegeperson" hat, durch den
vor dem Wechsel zuständigen Träger vorsieht.Dies bedeutet jedoch andererseits nicht, dass eine Hilfeleistung durch Pflegepersonen ausschließlich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Betracht kommt.
Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 49; Schellhorn, SGB VIII/KJHG,
2. Aufl., § 86 Rdnr. 50; Grube in Hauck, SGB VIII, Stand: September 2004, § 86
Rdnr. 31; Kraushaar/Ziegler in Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, § 86 Rdnr. 31 u.
35; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos-kamp/ Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86
Rdnr. 33; Reisch in Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand
Dezember 2004, Art. 1 § 86 KJHG Rdnr. 70.Die danach schon vom Gesetz vorgesehene Variationsbreite des Einsatzes von
Pflegepersonen wird durch die tatsächliche Entwicklung der Organisationsformen,
in denen sich die Hilfegewährung mittlerweile vollzieht, noch vergrößert. Besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall, in dem Elemente der Hilfe nach § 33 SGB VIII (Pflegefamilie) und der Hilfe nach § 34 SGB VIII (institutionelle Professionalisierung der Betreuung durch einen zwischen dem Jugendamt und der Erziehungsstelle angesiedelten freien Träger, Abrechnung nach Pflegesätzen) kombiniert sind. Die bei diesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht durch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen Organisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. Dies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen schützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind- Verhältnissen faktisch entstehen können, 8vgl. Kraushaar/Ziegler in Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, § 86 SGB VIII, Rdnr. 37, 309 nicht gerecht und vernachlässigte zudem den nach dem Willen des Gesetzgebers tragenden, gerade das Eltern-Kind-Verhältnis thematisierenden Beweggrund für den in § 86 Abs. 6 SGB VIII angeordneten Übergang der örtlichen Zuständigkeit. Für die Anwendung von § 86 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kommt es entscheidend nur darauf an, ob die Leistungsgewährung auf den vom Gesetzgeber als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt der Zuständigkeitsverlagerung abzielt, nämlich auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind und den Pflegeeltern als den zentralen und
längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen (vergl.die Regierungsbegründung zu § 85 Abs. 4 SGB VIII a. F.: BT-Drucks. 11/5948 329)Fehlt demgegenüber der zentrale Anknüpfungspunkt der dauerhaften Einbindung
in eine Familie, können die aufnehmenden Personen nicht mehr als
Pflegepersonen im Sinne von § 86 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII angesehen werden.
So im Zusammenhang gesehen wohl auch: Reisch in Jans/Happe/Saurbier,
a.a.O., Art. 1 § 86 KJHG Rdnrn. 68, 71 i. V. m. Art. 1 § 27 Rdnr. 38b sowie Art. 1 §
34 Rdnr. 3, 40 und 72.Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Es wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Unterbringung F. B's in der Erziehungsstelle bei der Familie N. nach der - von der Stadt L. begonnenen und vom Kläger fortgeschriebenen - Hilfeplanung, dem - in den Erziehungsstellenverträgen und dem Schreiben des S. vom 30. September 1999 zum Ausdruck kommenden - Konzept der Einrichtung und dem Selbstverständnis der Eheleute N. , wie es in ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 angeklungen ist, von Anfang an den Zweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte Lebensform zu bieten. Das Verwaltungsgericht hat zu der speziellen Mischung gesetzlich vorgesehener Hilfsformen, wie sie sich konkret in der Erziehungsstelle der Eheleute N. wiederspiegelt, zutreffend ausgeführt, dass sie neben Elementen der Heimerziehung wesentliche Elemente der Pflegefamilie (z. B. Pflegeeltern als zentrale Bezugspersonen, Leben in einer privaten Lebensgemeinschaft, Zuverlässigkeit und Intimität der Innenbeziehungen, bessere Möglichkeit in individueller Förderung) integriert.
Auch die von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Wechsel der Zuständigkeit
verlangten weiteren Voraussetzungen sind im Jugendhilfefall des F. B. erfüllt. Er
hatte zum 11. Oktober 1996 zwei Jahre lang in der Familie N. gelebt und sein
Verbleib in dieser Erziehungsstelle war auf Dauer zu erwarten. Schon unter dem
18. Mai 1992 vermerkte die zuständige Sozialarbeiterin der Stadt L. anlässlich der
Unterbringung F. B.'s in einem Kinderheim, dass die Heimunterbringung mit der
Zielsetzung einer Vermittlung des Jungen in eine Dauerpflegestelle erfolge, weil
nach den vorliegenden Erfahrungen damit zu rechnen sei, dass sich seine Mutter
im Laufe der Zeit immer mehr von ihm distanzieren würde. Im Schreiben der Stadt
L. vom 22. Dezember 1995 an den Kläger geht die Sachbearbeiterin davon aus,
dass der Verbleib F.'s in seiner Erziehungsstelle wichtig sei, damit er weiter
stabilisiert werden könne. Anlässlich des Übernahmegespräches am 7. Februar
1996 wurden von der Koordinatorin des S2. für die Erziehungsstellen Bedenken
gegen eine Rückkehr F.'s in den Haushalt der Mutter geäußert und von der
Sachbearbeiterin des Jugendamts L. dafür plädiert, dass der Junge angesichts der
fortlaufenden Auslastung und Inanspruchnahme seiner Mutter durch deren drei
andere Kinder zur Gewährleistung der Aufarbeitung seiner Probleme und zur
Sicherung der gemachten Fortschritte in der Erziehungsstelle N. verbleiben solle.
Die Hilfeplanfortschreibungen vom 13. November 1995, 29. Oktober 1997, 22. Juni
1998 und 16. März 1999 gehen von einer voraussichtlichen Dauer der
Unterbringung des Jugendlichen bis zu seiner Verselbständigung bzw.
Volljährigkeit aus.Da die Eheleute N. im Streitzeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von §
30 Abs. 3 SGB I in der Stadt F1. hatten, ist die Beklagte mit ihrem Jugendamt
gemäß § 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 2 Satz 1 AG-KJHG NRW i. V. m. § 1 der
Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer
kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 8.
November 1991 (SGV NW 216) der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
der nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Bereich der Pflegeperson zuständig
gewesen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1
und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
Bezüge:
SGB VIII §§ 33, 34, 86 bes. 86.6, 89a,