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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
05.05.1997

Überlange Verfahrensdauer

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert auch in Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge überlanger Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht-Vormundschaftsgericht, in dem der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater eine Umgangsregelung mit seinen Kindern beantragt hat.II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an ( § 93b S. 1 BVerfGG), weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb angemessener Zeit gemäss Art. 2 I GG i. V. mit 20 III GG angezeigt ist (§ 93a Iib BVerfGG).a) Zulässigkeitsbedenken bestehen im wesentlichen nicht.Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass Grundrechte auch durch Unterlassen gerichtlicher Tätigkeit verletzt werden können. Ebenso ist anerkannt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen zulässig ist, solange die Unterlassung andauert. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde kann der Zulässigkeit nicht entgegenstehen, da § 93 BVerfGG Fristen für ein Vorgehen gegen eine Unterlassung nicht vorsieht.b) Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ( § 93c I S. 1 BVerfGG).aa) Es ist in der verfassungsrechtlichen Rechtssprechung anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 2 I i. V mit 20 III GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinne ableiten lässt. Hierzu zählen auch Umgangsrechtsregelungen, die in materieller Hinsicht auch ohne Zuhilfenahme staatlicher Gewalt durch Einvernehmen der Eltern gestaltet werden können.Wirkungsvoller Rechtsschutz auch für diesen Bereich muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter ermöglichen. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert darüber hinaus auch in Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.Zwar gibt es keine festgelegten Grundsätze, die besagen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist jedoch eine Frage der Abwägung im Einzelfall, die anhand der allgemeinen, von der verfassungsgerichtlichen Rechtssprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen ist.bb) Es ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls die Dauer des vorliegenden Verfahrens für eine familienrechtliche Angelegenheit unangemessen lang ist. Insbesondere bei Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht ist bei der Frage, welche Verfahrensdauer noch als angemessen betrachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt.Nach den vorgenannten Grundsätzen ist es mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht mehr vereinbar, dass nach nunmehr mehr als sechseinhalb Jahren noch nicht einmal die Grundlagen für eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurden. Gemäss § 12 FGG ist das Vormundschaftsgericht verpflichtet, von Amts wegen den für seine sachentscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Zwar richten sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Lage des Einzelfalls und stehen im pflichtgemässen Ermessen des jeweiligen Richters. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eine vom GG besonders geschützte Rechtsposition darstellt. Die Beschwerde ist nicht begründet.Den Antragstellern kann ein Besuchsrecht derzeit nicht eingeräumt werden. Im Interesse des Kindes ist es auf weitere zwei Jahre auszuschliessen

Bezüge:

GG.Art2I
20III

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