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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
15.12.1999

Übertragung der elterlichen Sorge eines Pflegekindes auf Großeltern

Die Bestellung eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.

Gründe
Das betroffene Kind wurde am 26. November 1998 als Kind der Beteiligten zu l) geboren. Die Beteiligte zu l a)war und ist drogenabhängig.Das Kind litt schon bei seiner Geburt unter einem Opioid-Entzugssyndrom, so dass eine sofortige Substitutionsbehandlung veranlaßt war. Darüber hinaus hatte das Kind eine angeborene Gaumenspalte (Gaumen-, Segel-, Nasenfehlbildung), die im Spätherbst 1998 erfolgreich operativ behandelt wurde.Vor der Entlassung aus der Universitätsklinik Anfang Februar 1999 wurde das Kind auch noch wegen eines Leistenbruches operiert.Die Beteiligten zu l) kümmerten sich so gut wie nicht um das Kind. Deshalb befand es sich auf Initiative des Beteiligten zu 4) (Jugendamt) bis Mitte Juni 1999 in Kurzzeitpflege, und zwar im Kinderheim.. Seitdem lebt es bei den derzeitigen Pflegeeltern, wobei anzumerken ist, dass der Pflegevater Arzt und die Pflegemutter Erzieherin von Beruf ist.Der Beteiligte zu 4) beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gemäß den §§ 1666 Abs. l, 1666 a BGB, den Beteiligten zu l) im Wege der einstweiligen Anordnung, auf deren Begründung verwiesen wird, die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt zum Vormund zu bestellen. Durch Beschluß des Familiengerichts vom 9. Februar .1999 wurde die „Sorge für die Person und das Vermögen" des Kindes antragsgemäß auf einen Vormund übertragen; gleichzeitig wurde das Jugendamt zum Pfleger bestellt, und zwar „bis zur Entscheidung über die Person des Vormundes".Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Familiengericht am 9. August 1999 einen Anhörungstermin durchgeführt. Zu diesem Termin wurden die Pflegeeltern - aus welchen Gründen auch immer - nicht geladen, auch . wurden sie nicht von dem Termin unterrichtet. Geladen wurden vielmehr nur die Beteiligten zu l) und 4).Im Termin erschienen die Beteiligten zu l) . nicht; die leibliche Mutter war indessen durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Darüber hinaus erschienen zu diesem Termin die nichtgeladenen und bis zu jenem Zeitpunkt aktenkundig nicht in Erscheinung getretenen Beteiligten zu 3) (die Großeltern mütterlicherseits).Hinsichtlich des Ergebnisses des Anhörungstermines wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift Bezug genommen.Mit Schriftsatz vom 12. August 1999 teilten die Beteiligten zu 5) (die Pflegeeltern) mit, dass sie sich am „gerichtlichen Verfahren" beteiligen werden und wiesen darauf hin, dass sie im Hinblick auf § 12 FGG „vor einer Entscheidung angehört werden müssen".In einem nachfolgenden Schriftsatz vom 18. August 1999 „beantragten" die Pflegeeltern u. a. „den Pflegevater zum Vormund für sein Pflegekind zu bestellen.“ Der Schriftsatz enthielt u. a. eine ausführliche Begründung, aus welchen Erwägungen heraus die Großeltern als Vormünder nach ihrer Auffassung nicht in Betracht kämen. Der Beteiligte zu 4) führte mit Schriftsatz vom 20. August 1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, eingehend aus, aufgrund welcher Umstände „die derzeitige Vormundschaft aufrechtzuerhalten ist". Gleichzeitig enthielt das Schreiben den Antrag, „die Amtsvormundschaft bestehen zu lassen" .Das Familiengericht hat sodann durch Beschluß vom 23. August 1999, auf den wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird, die elterliche Sorge für das Kind einem Vormund übertragen und die Beteiligte zu 3a) (die Großmutter) zum Vormund bestimmt.Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 5) mit Schriftsatz vom l. September 1999 „sofortige Beschwerde" ein, auf dessen Inhalt gleichfalls•verwiesen wird. Unabhängig davon legte der Beteiligte zu 4) gegen den Beschluß des Familiengerichtes das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde ein, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Mit der Beschwerde verfolgt er das Ziel, „die Vormundschaft über das Kind endgültig dem Jugendamt" zu übertragen.Wegen des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der jeweiligen Beteiligten wird auf den Akteninhalt - auch zum Gang des Verfahrens - verwiesen.Der Senat hat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses •vorläufig ausgesetzt und angeordnet, dass das betroffene Kind bei den Pflegeeltern - zunächst•-'•zu Verbleiben hat, und zwar zuletzt durch Beschluss vom 13. September 1999.II1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) mußte als unzulässig verworfen werden. Denn Pflegeeltern sind nach der (neuesten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichtes einzulegen .(Beschluß des -Bundesgerichtshofes vom 25. August 1999; - MDR 1999/1385 f.; '-LS' = FamRZ Heft. 19 und 22, jeweils. S. II).Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und überzeugende Begründung dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug, der er sich anschließt.2.Die seitens des Beteiligten zu 4) eingelegte befristete Beschwerde ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen (vorläufigen) Erfolg.Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet - auch und gerade unter Berücksichtigung des bis zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachstandes - an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht nötigt (§ 539 ZPO analog).Das Familiengericht hat es im Rahmen der ihm obliegenden (umfassenden)•Aufklärungspflicht nach § 12 FGG unterlassen, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, zumal die Beteiligte zu 3a) offenbar von Anfang an beabsichtigte, das Kind im Falle der Bestellung zum Vormund in ihren Haushalt unverzüglich aufzunehmen.Ungeachtet dessen, dass die Beteiligten zu 5) im vorliegenden Sorgerechtsverfahren - im Gegensatz zu einem Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB - kein Antragsrecht haben (vgl. BGH a. a. 0.), war es im Hinblick auf eine sachgerechte Entscheidung und angesichts der gegebenen Verhältnisse angezeigt, diese mündlich anzuhören. Denn gerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Dies impliziert aber zunächst hinreichende Kenntnisse über die konkrete Situation und die Lebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand. In welchem Rahmen und in welchem Umfang zukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten, hat das Familiengericht in seine Erwägungen offenbar nicht einbezogen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die unverzichtbare Grundlage dar, anhand derer bezüglich der Bestimmung der Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zu den wichtigsten Eignungskriterien etwa Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, zweite Auflage, § 2 Rn. 70, m. w. N.) .Die Eignungsprüfung hat indes auch die persönlichen Lebensumstände und sonstigen Verhältnisse der auszuwählenden Person einzubeziehen, wobei .nach h. M. die Familienangehörigen per se grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Vormund haben (MünchKomm-Schwab, 3. Auflage, § 1779 Rn. 7m. w. N.) .Dass die Großeltern im Anhörungstermin vom 9. August 1999 ohne nähere und nachvollziehbare Begründung die pauschale Auffassung vertreten haben, „dass das Kind bei ihnen am Besten aufgehoben sei" und sie sich „keine Illusionen über den pflegerischen Aufwand" machten, vermag an der hier getroffenen Entscheidung nichts zu ändern.Abgesehen davon sind die örtlichen Verhältnisse sowie das soziale Umfeld der Beteiligten zu 3a) nicht aufgeklärt worden.Zu beachten ist, dass zwischen den Beteiligten zu 3) und der leiblichen Mutter offenbar nicht unerhebliche Spannungen bestehen.Bereits aus den zuvor genannten Gründen ist die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, so dass die weiteren von dem Beteiligten zu 4) geltend gemachten Verfahrens- und Rechtsanwendungsrügen (insbesondere die Frage der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind gem. § 50 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht erörtert werden müssen.

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