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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
03.07.1995

Abänderung einer Unterhaltsbestimmung der Eltern durch das Vormundschaftsgericht

1. Das Vormundschaftsgericht kann die Unterhaltsbestimmung durch die Eltern ab Stellung des Antrags durch das Kind abändern. 2. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern kann abgeändert werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, dass der Unterhalt in Natur statt durch eine monatliche Geldrente zu gewähren ist.

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Nachrangigkeit der Amtspflegschaft

Nach § 1791b BGB (über § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB) darf das Jugendamt nur unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Nachrangs der Amtspflegschaft zum Pfleger bestellt werden. Das bedeutet, dass auf das Jugendamt nur dann als Pfleger zurückgegriffen werden darf, wenn eine geeignete Einzelperson nicht gefunden werden kann.
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Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

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Entziehung der elterlichen Sorge

1. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge ist auch nach Inkrafttreten des KindRG zwischen Personen- und Vermögenssorge zu unterscheiden.2. Zur Entziehung der gesamten Personensorge.3. War wegen Entziehung der gesamten elterlichen Sorge das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt worden, ist, wenn nur die Entziehung der Personensorge gerechtfertigt war, diese Bestellung zu beschränken auf die Bestellung des Kreisjugendamtes als Pfleger.
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