Sie sind hier
Ablehnung eines Sachverständigen
Themen:
Gründe:Durch Beschluß vom 13.10.1998 hat das Amtsgericht angeordnet, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, und zum Sachverständigen den Dipl.-Psychologen N. bestellt.Die vom Jugendamt für die Kinder bestellten Verfahrensbevollmächtigten haben - zugleich für den Vormund selbst - den Sachverständigen nach Äußerungen bei einem Telefongespräch mit der Rechtsanwältin, als diese sich nach der Qualifikation des Sachverständigen erkundigen wollte, wegen der Besorgnis der Befangenheit•abgelehnt.Der Senat hält die Gesuche in entsprechender Anwendung der §§ 406, 42 ZPO für begründet.Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist; es genügen Tatsachen, die geeignet sind. Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Solche Tatsachen liegen vor.Der Sachverständige räumt ein, erklärt zu haben, neun von zehn Vorwürfe des sexuellen Mißbrauchs seien erlogen, wenn sie im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsstreitigkeiten erhoben würden. Damit sind solche Vorwürfe als fast immer „bewußt wahrheitswidrig behauptet" dargestellt. Eine solche Aussage dürfte wissenschaftlich nicht haltbar sein; auch im Anhang zu seinem Schreiben vom 03.12.199S findet sich dafür kein Beleg; selbst wenn es keine 10 % der Fälle gibt, die den Verdacht bestätigen, heißt das noch lange nicht, daß der Rest bewußt wahrheitswidrig behauptet worden ist. Eine solche Aussage gibt Anlaß, an der sachlichen Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Einschränkung des Sachverständigen auf die Sorge- und Umgangsstreitigkeiten macht die Sache für den vorliegenden Fall nicht besser, weil die Vorwürfe hier nicht von einem Elternteil stammen, sondern von außerhalb der Familie.Der Verweis auf das Internet als Belegstelle mag für sich nicht unwissenschaftlich sein; es dürfte darauf ankommen, auf welche Adresse verwiesen wird. Hier hat der Sachverständige auf Veröffentlichungen unter „papa.com" Bezug genommen. Nach den vorgelegten Auszügen geht es dort zumindest auch um kämpferisch wirkende Interessenvertretung, die mit wissenschaftlicher Beschäftigung oder Auseinandersetzung nur noch wenig oder überhaupt nichts mehr zu tun hat. Der Bezug auf eine solche Internetadresse als Beleg für die Äußerung ist ebenfalls geeignet, die Befürchtung zu wecken, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.Damit erweisen sich die Gesuche als begründet, so daß es auf die weiteren Ausführungen nicht mehr ankommt.