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Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu HzE
Themen:
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 527/06
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für
das Gerichtskosten nicht erhoben werden.G r ü n d e : 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).Die Beschwerde mit dem - sinngemäßen - Hauptantrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2006 (Nr. II.,2. Absatz des Beschlusstenors) zu ändern und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Juli 2006 gegen den unter dem 29.
November 2006 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom
3. Juli 2006 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2006 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung oder
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Dem ausschließlich formellen (schriftlichen) Begründungserfordernis des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 1 B 695/04 -, vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, NWVBl. 1996, 268, und vom
5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, ist bereits durch die unter dem 29. November 2006 erfolgte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, so dass es auf die Frage, ob und inwieweit ein Nachschieben von Gründen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - hier etwa durch das Schreiben des Antragsgegners vom 7.Dezember 2006 - zulässig ist, nicht ankommt.Die Pflicht der Behörde, gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die
Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters
der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges
besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen
über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren
und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur
Kenntnis zu bringen.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 1 B 695/04 - und vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, jeweils a.a.O.Das formelle Begründungserfordernis wird danach insbesondere dann verletzt,
wenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in
formelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm
des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft, sofern sich das besondere
Vollzugsinteresse nicht bereits aus der einzelfallbezogenen Begründung des zu
vollziehenden Verwaltungsaktes selbst ergibt.
Gemessen hieran begegnet die Begründung der nachträglich erfolgten Anordnung
der sofortigen Vollziehung vom 29. November 2006 keinen Bedenken, da sie
ausdrücklich auf das finanzielle Ausfallrisiko gestützt ist, dem der Antragsgegner
hier mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der leiblichen Eltern des Pflegekindes im Falle seines späteren Obsiegens und der sich daran anknüpfenden Realisierung der Rückforderung des dann zu Unrecht ausgezahlten Pflegegeldes ausgesetzt wäre.Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende, originäre - und damit
nicht durch die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkte -
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.Bei seiner Entscheidung trifft das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem
privaten Interesse, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dabei werden die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs mitberücksichtigt. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der in einem Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und überwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ist der angegriffene Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, ist die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, da an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Ist nach der summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts offensichtlich, hängt der Erfolg des Rechtsschutzgesuchs von einer umfassenden, über die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens hinausgehenden
Interessenabwägung ab.Gemessen hieran hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Es spricht
deutlich Überwiegendes dafür, dass der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2006 über die Einstellung der dem Antragsteller gewährten Hilfe zur
Erziehung seines Sohnes L. des Antragstellers in der Form der Vollzeitpflege (§§
27, 33 SGB VIII) im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters des Antragstellers
einschließlich der nach § 39 SGB VIII als Annex zu dieser Hilfeleistung
erfolgenden Pflegegeldzahlungen, zum 31. Juli 2007 (ex nunc) rechtmäßig ist.Entgegen der Auffassung des Veraltungsgerichts kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Zwar handelt es sich bei dem an den Antragsteller als Vater des Kindes gerichteten Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 2002 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S.d. vorgenannten Regelung, da er sich nicht in einer einmaligen gegenwärtigen Hilfeleistung erschöpft, sondern die Hilfe zur Erziehung ab dem 24. März 2002 zukunftsbezogen für eine gewisse zeitliche Dauer gewährt und damit ein auf eine gewisse Dauer angelegtes jugendhilferechtliches Rechtsverhältnis begründet. Vgl. Giese, in: Giese/Kramer, SGB X, Stand Nov. 2000, § 48 Rz 4 f. 25 Auch im Jugendhilferecht gilt, dass der Träger der Jugendhilfe die Hilfegewährung in zeitlicher Hinsicht regelt. Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt, und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft
zugesprochen werden können, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht
ausgeschlossen, sondern im Interesse der Hilfegewährung unter Umständen sogar
angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht
ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid
auch durch Auslegung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 12 E 608/04 -.So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom
6. Mai 2002 war angesichts der Unfähigkeit der leiblichen Eltern, ihrem Kind den
notwendigen strukturierten Erziehungsrahmen zu bieten, offenkundig, dass die
erzieherische Betreuung von L. einerseits längerfristig auszurichten war, ohne dass andererseits der Endzeitpunkt bereits abgesehen werden konnte. Dem entsprach die ausdrückliche Regelung im Bewilligungsbescheid, die lediglich den Anfangszeitpunkt der Hilfegewährung (rückwirkend ab 24. März 2002) festlegte und deren Ende offenließ, ohne sich jedoch Wirkung für alle Zukunft beizumessen. Für eine - auch nur konkludente - zeitabschnittsweise Bewilligung, wie sie das Verwaltungsgericht für den durch den jeweiligen Hilfeplan gekennzeichneten Zeitraum für möglich erachtet hat, bestand vor diesem Hintergrund hier kein praktisches Bedürfnis, da nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Hilfegewährung für die Zukunft ohnehin zwingend einzustellen ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, die einer Fortführung der konkret geleisteten Hilfe entgegenstehen.Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine derartige wesentliche
Änderung hier jedoch nicht vor. Sie kann insbesondere nicht in dem Bekanntwerden des gegen den Stiefvater des Antragstellers wegen des Tatverdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesehen werden. Denn die Einstellung der Hilfeleistung ist nicht in der Erweiterung des Erkenntnishorizonts des Antragsgegners begründet, die als solche kaum geeignet ist, das Kindeswohl zu gefährden, sondern sie rechtfertigt sich ausschließlich durch die Gefahr für das Kindeswohl aufgrund der für die Zukunft nicht auszuschließenden sexuellen und/oder gewalttätigen Übergriffe des Stiefvaters des Antragstellers. Voraussetzung dafür, dass die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die geeignete Hilfe i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII ist, ist zwar gerade auch die Eignung der
Pflegeperson. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 31
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 72/07
Von einer mangelnden Eignung der Pflegeperson ist auszugehen, wenn im Sinne
von § 44 Abs. 2 SGB VIII das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der
Pflegestelle nicht gewährleistet ist.Die eine dahingehende Gefahr begründenden tatsächlichen Umstände, nämlich
die in den Zeugenaussagen der Großmutter, ihrer Töchter aus erster Ehe, B. L1.
(geb. I1. ), D. D1. (geb. I1. ), ihrer Töchter aus der zweiten Ehe mit dem Stiefvater
des Antragstellers, O. C. und T. P. (geb. C. ) sowie der Eheleute C1.
beschriebenen wiederholten, gewalttätigen und zum Teil unter Anwendung
körperlicher Gewalt erfolgten sexuellen Übergriffe des Großvaters aus der Zeit
zwischen Mitte der 70-iger und Ende der 90-iger Jahre waren aber bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide jeweils vom 6. Mai 2002 erfolgt.
An diesen tatsächlichen Umständen hat sich nach dem Erlass des
Bewilligungsbescheids nichts geändert; auch sind weitere Übergriffe nicht bekannt
geworden. Danach kommt als Rechtsgrundlage für die hier mit Bescheid vom 3. Juli 2006 sinngemäß verfügte Aufhebung des begünstigenden Bewilligungsbescheides vom
6. Mai 2002 mit Wirkung für die Zukunft lediglich § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X in
Betracht. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2
bis 4 ganz oder teilweise für die Zukunft zurückgenommen werden.Es spricht im Rahmen der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich
gebotenen summarischen Prüfung deutlich Überwiegendes dafür, dass der
Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 2002 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist,
weil die gewährte Hilfe zur Erziehung des Sohnes des Antragstellers in der Form
der Vollzeitpflege im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters des Antragstellers
nicht i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignet gewesen ist. Die fehlende Eignung der Hilfeleistung ergibt sich aus dem Umstand, dass durch die öffentlich mittels Beratung, Hilfeplan und Pflegegeld geförderte Betreuung des Pflegekindes im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters des Antragstellers von vornherein die Gefahr sexueller und/oder gewalttätiger Übergriffe seitens des Stiefvaters des Antragstellers bestand, die eine Gewährleistung des Kindeswohles nicht erwarten ließ.Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 223 f.,
m.w.N.Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut ankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, um so geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, a.a.O., insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des 1. Senats des Sächs. OVG vom 1. November 1937 - Nr. 1441 -, Jahrb. 41, 1940, S. 35 ff.: Schießstand als Gefahr für die Umgebung, wenn
auch nur die entfernte Möglichkeit des Abirrens von Geschossen gegeben ist.
Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Dass das
Kindeswohl als besonders hochwertiges Schutzgut einzustufen ist, dessen Schutz
durch das SGB VIII zu gewährleisten ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII), bedarf keiner
weiteren Darlegung und wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt; auch
der Gesetzgeber hat dem mit der Einführung des § 8a SGB VIII und der besonderen Betonung des kindeswohlbezogenen Schutzauftrags Rechnung getragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kinder, denen oder deren Eltern nach dem SGB VIII Hilfe zu leisten ist, bereits konkreten oder zumindest latenten Beeinträchtigungen ausgesetzt und damit in besonderer Weise schutzbedürftig sind.Die Gefahr, d.h. im vorliegenden Fall die im Zeitpunkt des Erlasses des
Bewilligungsbescheides vom 6. Mai 2002 aus der exante Sicht bestehende, wenn
auch unter Umständen nur entfernte Möglichkeit sexueller und/oder gewalttätiger
Übergriffe seitens des Stiefvaters des Antragstellers ergibt sich auf der Grundlage
der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C2. - Js -
erfolgten Zeugenaussagen der Mutter des Antragstellers, ihrer Töchter aus erster
Ehe, B. L1. (geb. I1. ), D. D1. (geb. I1. ), ihrer Töchter aus der zweiten Ehe mit
dem Stiefvater des Antragstellers, O1. C. , T. P. (geb. C. ) und der Eheleute C1.Diese detailreichen und im Kern übereinstimmenden Zeugenaussagen zeichnen
von dem Stiefvater des Antragstellers das Bild eines tyrannischen Menschen
(Beiakte Heft 3, Bl. 37), der
- die von der Großmutter mit in die Ehe gebrachten Kinder wie auch die gemeinsamen Kinder und seine Ehefrau häufig und brutal geschlagen hat (Beiakte Heft 3, Bl. 5, 29, 32, 37, 38),
- seiner Ehefrau im Streit einmal einen echten Revolver an den Kopf gehalten und gedroht hat, sie umzubringen (Beiakte Heft 3, Bl. 28),
- der darüber hinaus von einem überaus starken Sexualtrieb gesteuert wird (Beiakte Heft 3 Bl. 6, 16), den er trotz in der Jugendzeit und auch später erfolgter psychiatrischer Behandlung (Beiakte Heft 3, Bl. 4, 82) nicht unter Kontrolle gehabt hat und deshalb
- bereits seine beiden Schwestern über Jahre hinweg sexuell belästigt und es auch bei seiner Mutter versucht hat (Beiakte Heft 3, Bl. 4, 16, 30),
- seine Töchter über Jahre hinweg wiederholt an den Brüsten angefasst und ihnen Klapse auf den Po gegeben hat, so dass diese ständig wachsam sein mussten und sich auch einschlossen (Beiakte Heft 3, Bl. 13, 14, 22, 35, 36),
- seine Stieftochter B. im Alter von ca. 8 Jahren in sein Bett geholt hat, ihr in die Hose gefasst, ihre Scheide angefasst und mit seinem Finger eingedrungen ist, und sie seinen Penis anfassen musste und als sie schrie, sie geschlagen hat (Beiakte Heft 3, Bl. 4, 11, 12, 28, 76, 77),
- seine Stieftochter D. im Alter von ca. 12 Jahren aufs Bett geworfen, mit Gewalt ihre Hose und Unterhose heruntergezogen hat, sich auf sie gelegt hat und versucht hat, in sie einzudringen (Beiakte Heft 3, Bl. 5, 16, 26, 27, 28, 76, 77),
- ebenfalls seine Stieftochter D. im Alter von ca. 15 Jahren mehrfach veranlasst hat, sich vor ihm und mit dem Rücken zu ihm hinzustellen, ihr mit der Hand unter den Pullover ging und sich dabei selbst befriedigte (Beiakte Heft 3, Bl. 27, 82),
- seine Stiefsöhne N. und X. (X1. -H. , den Antragsteller) gezwungen hat, an seinem Glied zu spielen und selbst „an den Jungs unten herum gefummelt" hat (Beiakte Heft 3, Bl. 5, 29, 82),
- die gemeinsame Tochter T. im Alter von ca. 12 oder 13 Jahren von einer
Freundin abgeholt hat, in einen Feldweg gefahren ist, die Sitzbank zurückgedreht
hat, ihre Brüste angefasst, ihr in die Unterhose gefasst und ihre Scheide angefasst
hat (Beiakte Heft 3, Bl. 34),
- der gemeinsamen Tochter T. mehrfach unter Anwendung körperlicher Gewalt in die Unterhose gegriffen und versucht hat, einen Finger in ihre Scheide einzuführen
(Beiakte Heft 3, Bl. 35, 36),
- die gemeinsame Tochter T. im Alter von ca. 17 Jahren von der Disco abgeholt
hat, mit ihr in einen Feldweg gefahren ist, die Sitzbank zurückgedreht hat, ihr die
Hose geöffnet und in die Hose gefasst hat, sich auf sie gelegt und versucht hat, in
sie einzudringen, wobei sie sich heftig gewehrt hat, sie an den Brüsten angefasst
und sich dabei selbst befriedigt hat (Beiakte Heft 3, Bl. 6, 15, 16, 28),
- die gemeinsame Tochter O1. im Alter von etwa 14 Jahren, als diese sich in ihrem
Zimmer anzog, auf das Bett geworfen, ihren BH geöffnet und ihre Brüste angefasst
hat, mit einer Hand in ihre Unterhose gefasst und an ihren Schamlippen gerieben
hat (Beiakte Heft 3, Bl. 7, 20, 21, 76, 77, 82, 83).Diese Aussagen weisen hinreichend konkrete - mit Blick auf zum Teil bereits früher
zur Anzeige gelangte Vorgänge auch verfahrensrechtliche - Bezüge auf, die es
unwahrscheinlich machen, dass es sich hierbei um reine Erfindungen handelt, um
dem Großvater zu schaden.Dass die Zeugin O1. C. unter dem 13. November 1998 ihre Zeugenaussage revidiert hat, soweit es um die gegen sie gerichteten Übergriffe gegangen ist, (Beiakte Heft 3, 40 - 42) und zur Erläuterung erklärt hat, sie habe auf Verlangen ihrer Schwester D. etwas hinzugedichtet, damit der Vater bestraft werde, ist nicht ohne weiteres geeignet, die konkrete Schilderung in ihrer ersten Zeugenaussage zu entkräften. Dieser Auffassung war sowohl die vernehmende Polizeibeamtin gewesen, die damals nicht den Eindruck gehabt hatte, dass die Zeugin ihr eine Lügengeschichte erzählt habe (Beiakte Heft 3, Bl. 41, 49), als auch der zuständige Staatsanwalt, der ausweislich des Abschlussvermerks vom 26. Januar 1999 unter B.2. ausdrücklich festgehalten hat, seinem subjektiven Empfinden nach seien die Grundinhalte der Angaben der Zeuginnen O1. C. und D. D1. richtig (Beiakte Heft 3, Bl. 59). Die ausweislich der Zeugenaussagen auch schon früher erkennbaren Tendenzen nicht zuletzt der Großmutter selbst, aus Furcht vor Repressalien letztlich eine wirksame strafrechtliche Verfolgung - und sei es durch erhebliche Einflussnahme auf das jeweilige Kind - zu verhindern (Beiakte Heft 3, Bl. 4, 5, 7, 12) legen auch insoweit einen entsprechenden Kontext nahe, zumal die Zeuginnen T. P. und D. D1. in der Reaktion auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens jeweils unter dem 25. Januar 1999 ihre Aussagen ausdrücklich aufrechterhalten und darüber hinaus die Rücknahme etwaiger Anschuldigungen in der Vergangenheit mit drohenden Repressalien seitens des Großvaters erklärt haben (Beiakte Heft 3, Bl. 69-72). Entsprechendes hatten im Übrigen die Großmutter und ihre Töchter, die als Zeuginnen ausgesagt haben, schon zu Beginn ihrer Vernehmungen geäußert (Beiakte Heft 3, Bl. 49).
Soweit die Großmutter, die ihre Aussage bislang nicht förmlich widerrufen hat, im
familiengerichtlichen Verfahren über den Antrag des Antragsgegners, dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Pflegekindes L. zu übertragen (AG F. F ), ausgesagt hat, sie habe ihrem Ehemann mit der Anzeige aus Wut eins auswischen wollen, weil dieser damals nach seiner Kur mit einer anderen Frau zusammengezogen sei, mag dies den Anlass für die Anzeige beschreiben; die Rechtfertigung lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die von ihr geschilderten und von ihren Töchtern im Kern bestätigten Einzelheiten über die gewalttätigen und sexuellen Übergriffe sämtlich frei erfunden gewesen sind. Vielmehr drängt sich auch insoweit der Schluss auf, dass - nachdem der Stiefvater des Antragstellers wieder zu der Mutter des Antragstellers zurückgekehrt ist - alles daran gesetzt wird, die Situation, wie in der Vergangenheit auch, auf herkömmliche Weise durch Leugnen zu bereinigen.Die in den Zeugenaussagen erkennbare aggressive, gewalttätige und sexuell
determinierte Persönlichkeitsstruktur des Großvaters steht auch unter
Berücksichtigung der Länge des zurückliegenden Zeitraums, in den die bekundeten Vorfälle fallen, und des sich danach anschließenden Zeitraums, für den zur Zeit keine derartigen Vorfälle festgestellt werden können, der Annahme eines sicheren Ausschlusses einer auch nur entfernten Möglichkeit erneuter sexueller und/oder gewalttätiger Übergriffe entgegen. Der Umstand, dass das Strafverfahren letztlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bindet die Verwaltungsgerichte in der Gefahrenabschätzung nicht, zumal es insoweit weder auf die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes noch, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, auf einen strafrechtlichen Schuldnachweis ankommt, der Grundsatz „in dubio pro reo" keine Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 59 - 12 B 800/06 -, und die Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht einmal ansatzweise einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Großvater erwiesen unschuldig ist.Soweit das Amtsgericht F. den Antrag des Antragsgegners, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. des Pflegekindes auf das Jugendamt zu
übertragen, mit Beschluss vom 31. Juli 2006 - F - abgelehnt hat und dabei eine
Gefahr für das Kindeswohl zur Zeit nicht zu erkennen vermochte, bindet auch dies
die Verwaltungsgerichte nicht. Die abweichende Sicht des Familiengerichts mag in
der Verwendung eines anderen Gefahrenbegriffs begründet sein, wobei dessen
Konturen in der genannten Entscheidung unklar bleiben und nicht zu ersehen ist,
unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht eine Gefahr für das
Kindeswohl (an)erkennt. Der beschließende Senat lässt es jedenfalls für den
Bereich des Jugendhilferechts auf konkrete Anzeichen für einen bereits erfolgten
sexuellen Übergriff nicht ankommen (auf konkrete Anzeichen für einen unmittelbar
bevorstehenden Übergriff wird in einer familiären Situation - wie hier - kaum
zeitnah zu reagieren sein), sondern trägt dem gesetzlichen Leitbild der Schutzgewährung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) Rechnung.Dabei mag es durchaus sein, dass sich das Pflegekind bei den Großeltern
momentan subjektiv wohlfühlt und Entwicklungsdefizite abgebaut hat, wie dies aus
dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 30. November 2005 und der
Stellungnahme des Verfahrenspflegers, Rechtsanwalt Dr. I2. , in der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts am 19. Juni 2006 im Verfahren F hervorgeht. Doch selbst der Verfahrenspfleger hat es für angebracht gehalten, „die Situation weiter zu beobachten und möglicherweise auch eine Exploration des Jungen auf mögliche Verdachtsmomente durchzuführen", und damit deutlich gemacht, dass auch er nicht ausschließen kann, dass bereits Übergriffe erfolgt sind oder solche noch erfolgen werden. Das nicht auszuschließende Restrisiko verbietet jedoch einer auf den Schutz des Kindeswohls verpflichteten Behörde, wie dem Antragsgegner, im Interesse des Kindes die Verfestigung einer risikobehafteten Lebenssituation weiter beratend zu begleiten und durch die Auszahlung von Pflegegeld sogar noch zu fördern, selbst wenn das Risiko nur in einer entfernten Möglichkeit erneuter sexueller und/oder gewalttätiger Übergriffe besteht; hieran findet auch das Wunsch- und Wahlrecht der
Anspruchsberechtigten nach § 5 SGB VIII seine Grenze.Auch die Großmutter vermag keine Gewähr dafür zu bieten, dass sich die Gefahr
nicht verwirklicht. Die Großmutter ist ausweislich ihrer eigenen Zeugenaussage im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und ihrer Einlassung im familiengerichtlichen
Verfahren ersichtlich nur dann bereit, etwaige, selbst ihre eigenen Kinder betreffenden Übergriffe zu offenbaren und verfolgen zu lassen, wenn sie sich davon in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann Vorteile verspricht. Dass ein derartiges Verhalten keine Gewähr für eine Beherrschung der Gefahrensituation bietet, dürfte auf der Hand liegen.Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung der bislang praktizierten Hilfegewährung
zu einer gegenüber der bestehenden Gefahrenlage schwerwiegenderen Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung der
jetzigen Hilfe bedeutet nicht, dass im vorliegenden Fall jegliche weitere Hilfeleistung ausgeschlossen ist. Dagegen spricht schon die Unfähigkeit der leiblichen Eltern, ihrer Erziehungsaufgabe nachzukommen. Hieraus ergibt sich gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII weiterhin der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, dem der Antragsgegner durch das Angebot geeigneter Hilfen zu entsprechen hat; dafür, dass der Antragsgegner sich dem entziehen will, ist nichts ersichtlich. Dass die bislang erreichte Stabilisierung des Pflegekindes etwa bei einem Wechsel in eine andere Pflegefamilie und angesichts der auch dort gegebenen Möglichkeit, eine persönliche Bindung zu einer Bezugsperson aufzubauen, nach den üblichen Umstellungsschwierigkeiten unter Berücksichtigung der weiteren professionellen Betreuung durch den Antragsgegner derart gravierend und nachhaltig beeinträchtigt bliebe, dass ein Verbleib des Pflegekindes trotz der
Gefahrensituation zwingend geboten ist, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist dies ansonsten ersichtlich. Mit Blick auf die in den Zeugenaussagen zum Ausdruck kommenden und sowohl von der Staatsanwaltschaft C2. in der Abschlussverfügung vom 26. Januar 1999 (Beiakte Heft 3, Bl. 59) als auch vom Antragsgegner noch im Dezember 2004 bescheinigten desolaten/ chaotischen Familiensituation dürfte die Bedeutung etwaiger Umstellungsschwierigkeiten gegenüber dem möglichen Zugewinn an Struktur, Stabilität, Normalität und intellektueller Förderung sogar deutlich zurücktreten.Die Rücknahme des danach rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ist nicht nach
§ 45 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werde,
soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und
sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer
Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich
der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf
Angaben beruht, die der Begünstigte grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unvollständig gemacht hat.So liegt der Fall hier. Im Rahmen des Antrags auf Hilfe zur Erziehung hat der
Antragsteller gegenüber dem Jugendamt einen Wechsel seines Kindes zu seiner
Mutter und seinem Stiefvater in deren Haushalt unterstützt. Dabei konnte er nicht
ohne groben Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt davon ausgehen,
dass es für die Entscheidung des Jugendamtes über die Hilfegewährung auf das
gegen seinen Stiefvater Ende 1998/Anfang 1999 wegen des Tatverdachts des
sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geführte strafrechtliche
Ermittlungsverfahren nicht ankäme und er diesen Umstand deshalb nicht anzugeben brauchte. Dass ein derartiges Verfahren und die diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorfälle einen der sensibelsten Bereiche des Kindeswohls betreffen und gerade für den auf die Wahrung des Kindeswohls verpflichteten Antragsgegner von besonderer Bedeutung sind, musste sich dem Antragsteller als dem leiblichen Vater des betroffenen Kindes bei Anlegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch im Rahmen eines lediglich laienhaften Verständnisses aufdrängen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller als seinerzeit im Haushalt lebendes Familienmitglied keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gehabt hat. Aus dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist, konnte der Antragsteller die Bedeutungslosigkeit dieses Verfahrens für die Entscheidung des Jugendamtes nicht ableiten, da die Staatsanwaltschaft von weiterer
Strafverfolgung nicht wegen erwiesener Unschuld abgesehen hat. Soweit in der Beschwerdebegründung behauptet wird, das Ermittlungsverfahren samt Akteninhalt sei dem Jugendamt von Anfang an bekannt gewesen, finden sich hierfür in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte; vielmehr ergibt sich aus der Ermittlungsakte, dass der Antragsgegner die Akte erstmals mit Schreiben vom 27. April 2006 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft C2. am 2. Mai 2005) zur Einsicht angefordert hat, so dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner Kenntnis von diesem Ermittlungsverfahren nicht durch den Antragsteller, sondern tatsächlich erst im Zuge einer Inobhutnahme von anderen mit dem Antragsteller und seinem Sohn, dem Pflegekind, verwandten Kindern erlangt hat.In einem Fall wie dem vorliegenden ist eine Rücknahme des von Anfang an
rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft; ein
Absehen von der Rücknahme kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in
Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1994 - 24 A 646/95 -, m.w.N.; Urteil vom 22. März 2006 72- 12 A 3710/03 -. 73
Derartige besondere Umstände sind angesichts der lediglich für die Zukunft
erfolgten Rücknahme nicht ersichtlich, so dass es besonderer Ermessenserwägungen hierzu auch nicht bedurfte.Dass die Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 3. Juli 2006 nicht aufgeführt
worden ist, begründet nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, da
dies noch im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens mit dem Erlass des
Widerspruchsbescheides nachgeholt und damit der Mangel geheilt werden kann.Die Interessenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die
bestehende Kindeswohlgefährdung lässt eine Fortsetzung der konkret gewährten
Hilfe zur Erziehung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, die
nicht in nächster Zukunft zu erwarten ist, nicht zu. Die Möglichkeit von sexuellen
und/oder gewalttätigen Übergriffen mag nur eine entfernte sein, jedoch kann sich
auch eine nur entfernte Möglichkeit jederzeit realisieren. Zudem wäre ein Zuwarten
bis zum Eintritt der Rechtskraft geeignet, die Ausübung von Druck auf das Pflegekind zu verfahrensangepassten Erklärungen zu fördern. Dass der Antragsteller in Ausübung seines Sorgerechts nach wie vor eine Aufenthaltsnahme seines Kindes bei seiner Mutter und seinem Stiefvater favorisiert, ist ihm zwar zivilrechtlich nicht verwehrt worden, begründet jedoch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht keine nach dem SGB VIII schützenswerte, förderungswürdige und im Rahmen der Interessenabwägung durchgreifende Rechtsposition.Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ferner hilfsweise begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Zeitraum vom 1. Dezember
2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu beachten, ist dieser Antrag bereits im Hauptantrag, der sich auf den Zeitraum am dem 1.Dezember 2006 bezieht, enthalten, so dass er weder isoliert geltend gemacht werden noch - aus den vorstehenden Darlegungen - Erfolg haben kann.Der Antragsgegner wird nunmehr mit Blick auf die bestehende Gefahrensituation
unverzüglich über weitere Maßnahmen zur Gewährleistung des Kindeswohls zu
entscheiden haben.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 81
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 72/07Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Bezüge:
§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO