Amtshaftung eines Jugendamtes für Mißhandlung eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals zuständig gewordenen Jugendamtes, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch")
Amtshaftung eines Jugendamtes bei Mißhandlung eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern
Grundsätzlich bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Adoptionsvermittlungsstellen gegenüber Adoptionsbewerbern. Entscheidend ist für den Umgang der Ermittlungspflichten, dass eine Untersuchung durch einen Facharzt erforderlichenfalls auch eine stationäre Beobachtung zu veranlassen sind, wenn sich Erziehungsschwierigkeiten, Krankheitsverdacht und unklare Anomalien des Kindes ergeben (hier verneint)
Eine Jugendamtsmitarbeiterin hat nicht die Stellung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Der maßgebliche Paragraf in der ZPO kommt ausschließlich gegenüber Gerichtspersonen in Betracht, also gegenüber Richtern, Rechtspflegern oder Urkundsbeamten.
Hinweise eines Informanten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung stellen einschließlich der Informationen über seine Person anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar und dürfen nur (unabhängig davon, ob der Hinweis wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte) in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden.
Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet; es hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten ({SGBVIII § 42 II}).
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
Haben Eheleute einen durch Alkoholsucht der Mutter behinderten Säugling adoptiert, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt darüber aufgeklärt worden zu sein, verjährt ein möglicher Amtshaftungsanspruch innerhalb von drei Jahren nachdem die Adoptiveltern Kenntnis über die Gründe für die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter erhalten haben.
Der Abschluss eines Pflegevertrages erfolgt nicht zwischen dem Jugendamt und den Pflegepersonen sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des Pflegekindes und den Pflegepersonen.
Aus diesem Grund hat das zuständige Jugendamt keine Schadensersatzpflicht, wenn den Pflegepersonen Schaden durch Beschädigung von Mobiliar etc. entsteht.