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12.11.2009
Gerichtsbeschluss
vom: 
20.03.2009

Angemessene Alterssicherung nach § 33 SGB VIII

Alle Anlagen sind angemessen, die erst mit Eintritt des Ruhestandes fällig werden. Die Erstattung ist Teil der pauschalen Pflegegeld-Leistung und damit pro Pflegekind zu gewähren.

Zum Begriff der "angemessenen Alterssicherung" in § 39 Abs 4 S 2 SGB 8

1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Schreibens bzw. seines Bescheids vom 24.10.2006 in der Gestalt seines aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.05.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der … Lebensversicherung AG abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen einer Vollzeitpflege befinden sich im Haushalt der Klägerin (geb. … 1960) die Kinder A. (geb. … 1997) und B. (geb. … 1999). Der Beklagte gewährt für sie seit 1999 laufende Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie; für das Kind A. wird dabei ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt (nach Aktenlage zuletzt monatlich 658,70 EUR für B. und 1.261,50 EUR für A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2003 wurden die Klägerin und ihr Ehemann als Pfleger mit dem Wirkungskreis Personensorge bestellt.
Mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004 schloss die Klägerin eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 100,00 EUR ab. Der Beginn der „flexiblen Leistungsphase“ ist darin auf den 01.12.2025 festgesetzt; weiter heißt es in der Police: „Ab Beginn der flexiblen Leistungsphase können Sie ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umwandeln …“. Außerdem schloss die Klägerin mit Vertragsbeginn zum 02.12.2004 einen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,00 EUR ab. Das Vertragsende ist auf den 01.12.2024 vereinbart.
Nachdem der Beklagte die Klägerin auf eine zum 01.10.2005 in Kraft getretene entsprechende Gesetzesänderung (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2006 (ein Eingangsdatum ist in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht vermerkt) u.a. Erstattung ihrer laufenden Aufwendungen zur Altersversorgung unter Bezugnahme auf die genannten Vertragsurkunden. Dabei führte sie aus, da in ihrem Haushalt zwei Kinder untergebracht seien und sie zwei angemessene Alterssicherungen habe, beantrage sie die Erstattung zweimal.
Mit Schreiben vom 24.10.2006 (eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem nicht beigefügt) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge zu dem bei der …-Versicherung abgeschlossenen „Wertpapiersparvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung)“ nicht übernommen werden könnten. Entsprechend den „Hinweisen“ des Landesjugendamtes sei die Übernahme der Altersvorsorgebeiträge an folgende Voraussetzungen gebunden: Die Versicherung dürfe nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Da die Versicherung bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete, entspreche diese Altersvorsorge nicht den Voraussetzungen.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.11.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Vorschrift fordere lediglich eine angemessene Alterssicherung und sei weder auf eine Versicherung beschränkt, noch verlange sie, dass diese nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sei; ihre Alterssicherung werde auch erst im Rentenalter fällig.
Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.05.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.10.2006 sei zulässig, aber mangels Erstattungsanspruchs unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 31.05.2007 als Einschreiben an die Klägerin zur Post gegeben.
Die Klägerin hat mit Eingang bei Gericht vom 29.06.2007 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Neuregelung seien auch Aufwendungen aus privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsverträgen anzuerkennen. Das Kriterium der Angemessenheit beziehe sich auf die garantierende Institution, die Höhe der zu erwartenden Leistung und die Höhe des Beitrages. Das werde auch durch die Praxis anderer Stellen, die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 26.09.2007 sowie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht bestätigt, wie näher ausgeführt wird. Die von ihr abgeschlossenen Verträge erfüllten diese Kriterien. Die Leistungsphase der fondsgebundenen Lebensversicherung beginne im Alter von 65 Jahren und begründe ein Wahlrecht auf lebenslange Rentenzahlungen sowie ein Recht auf Umwandlung in eine kapitalbildende Lebensversicherung; diese Versicherung sei daher vergleichbar einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht; in ähnlichen Fällen erkenne der Beklagte sogar Kapitallebensversicherungen mit Auszahlungen weit vor dem Rentenalter an. Beim Wertpapier-Sparvertrag würden die Beiträge in Aktienfonds angelegt. Die Beiträge seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die Gewährung auch nicht nur einmal, sondern in Abhängigkeit von der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen; so geschehe dies auch durch eine große Zahl von Jugendhilfeträgern und werde dies inzwischen offenbar auch vom Beklagten anerkannt. Da sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr jeweils die Hälfte ihrer Aufwendungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR zu.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.05.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 01.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre fondsgebundene Lebensversicherung und ihren Wertpapier-Sparvertrag jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, er verfahre in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern nach den Vorgaben des Landesjugendhilfeausschusses.Dieser habe am 31.01.2006 als angemessene Höhe der Aufwendungen zur Alterssicherung einen Betrag von 39,00 EUR monatlich festgesetzt, der auch bei Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal pro Pflegefamilie anzuerkennen sei; Empfehlungen zur Angemessenheit der Art der Alterssicherung seien dagegen nicht ausgesprochen worden. Die Ansprüche aus der Alterssicherung sollten nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein. Da die Alterssicherungsbeiträge als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen dienten, solle aus den Verträgen ersichtlich sein, dass die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolge; bei Förderung von Sparverträgen, Lebensversicherungen usw. könne das Vermögen bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwandt werden. Daher habe man sich an den Regularien der staatlichen Förderung bei der Riester-Rente orientiert. Rechtsprechung zum familienrechtlichen Unterhalt sei dagegen nicht einschlägig.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2009 führt der Beklagte ergänzend aus, nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 26.09.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 01.04.2008 angeschlossen habe, erfolge pro Pflegekind die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform; die Leistung sei auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt, zur Zeit 39,00 EUR je Pflegekind für einen Elternteil. Er, der Beklagte, verfahre entsprechend und würde pro Kind diesen Betrag übernehmen, wenn die Aufwendungen der Klägerin zu einer angemessenen Altersvorsorge geeignet wären. Die beiden von der Klägerin gewählten Anlageformen seien jedoch höchst spekulativ und dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, aber nicht dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Zwar erscheint fraglich, ob es sich bei dem – ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen – Schreiben des Beklagten vom 24.10.2006 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt (zumal sich dieses Schreiben offenbar nur zu einem der beiden in Rede stehenden Alterssicherungsverträge verhält). Allerdings hat der Kreisrechtsausschuss dieses Schreiben als Verwaltungsakt angesehen und den Widerspruch als statthaft und lediglich unbegründet erachtet (und zwar hinsichtlich beider in Rede stehenden Alterssicherungsverträge). Zwar macht die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlicht-hoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme noch nicht zu einem (materiellen) Verwaltungsakt. Indes wird im Hinblick auf den dadurch erzeugten Rechtsschein eine daraufhin erhobene Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage allgemein als statthaft angesehen.
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 – 8 C 21.86 -, BVerwGE 78, 3; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.04.2007 – 1 R 22/06 -, juris-Rdnrn. 69 f., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 28.09.2007 – 11 K 39/06 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 272, m.w.N.
II.
Die Klage ist auch überwiegend begründet.
Die Ablehnung einer Erstattung der in Rede stehenden Aufwendungen durch das Schreiben des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insofern in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat vielmehr Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen zu den von ihr abgeschlossenen Alterssicherungsverträgen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Dabei wird klarstellend darauf hingewiesen, dass – wie aus dem Tenor ersichtlich – die vorliegende Entscheidung zeitlich nur den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid des Beklagten erging (Mai 2007), erfassen kann. Denn bei der geltend gemachten Erstattungsleistung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als Annex zum Pflegegeld nach § 39 Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII handelt es sich um keine rentengleiche Dauerleistung, so dass eine insoweit ergehende gerichtliche Entscheidung immer nur den Zeitraum bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung umfassen kann.
ebenso VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06 -, JAmt 2008, 379, juris-Rdnr. 18; zum Annexcharakter des Pflegegelds vgl. auch Urteil der Kammer vom 22.08.2008 - 11 K 90/07 -
Hingegen bestehen gegen einen Anspruchsbeginn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung keine durchgreifenden Bedenken. Denn der Antragstellung kommt im Sozialrecht regelmäßig nur eine formell-rechtliche und keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Dies gilt gerade auch für den Bereich der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 bis 35 SGB VIII. Insbesondere enthält der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht die Formulierung „auf Antrag“, sondern fordert insofern lediglich, dass die Aufwendungen „nachgewiesen“ sind. Dass die Klägerin entsprechende Aufwendungen hatte, hat sie aber durch Vorlage der entsprechenden Vertragsurkunden belegt.
vgl. allgemein auch Brand, Praxis des Sozialrechts, 1. Aufl. 2008, Rdnr. 29; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, § 16 Rdnrn. 24 f.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rdnr. 26; so für die Erstattung von Alterssicherungsbeiträgen offenbar auch VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06 -, a.a.O.
1. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich für die Klägerin – als Personensorgeberechtigte und Pflegeperson – dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach umfassen die laufenden Leistungen (hier im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII), soweit vorliegend von Interesse, auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (d.h. der Pflegeperson, wie in der zum 16.12.2008 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift klargestellt worden ist).
zum Anspruchsinhaber vgl. auch VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06 -, a.a.O., juris-Rdnrn. 19 ff.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin bezieht sich zudem auf beide von ihr abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl ihre fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag stellen sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.
Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; der Begriff ist vom Gericht auszulegen.
Zunächst ergeben sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, welche Formen der Alterssicherung insbesondere nach Art und Anzahl sowie Beitrags- und Leistungshöhe als „angemessene Alterssicherung“ angesehen werden.
vgl. auch DIJuF, Gutachten vom 18.01.2007 zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) – im Folgenden: Gutachten –, S. 29 („mangels gesetzlicher Bezugsgröße für eine private Alterssicherung bleiben … alle Annäherungen an die Angemessenheit der Höhe der Erstattungspflicht angreifbar und stehen rechtlich auf gläsernen Füßen)“
Folglich ist der vom Gesetzgeber verwandte Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ aus dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrer Systematik zu erschließen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bei der hälftigen Erstattung der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die betreuende Person auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen und deshalb keine oder wegen Teilzeiterwerbstätigkeit nur reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Damit soll zugleich ein Anreiz für die Aufnahme eines Pflegekindes geschaffen werden; die Vorschrift soll also auch der vermehrten Gewinnung von Pflegeeltern dienen, die umso einfacher sein dürfte, je besser sich deren Absicherung im Alter gestaltet.
Dabei muss jedoch gesehen werden, dass es sich um eine Förderung aus öffentlichen Mitteln handelt. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Beitragserstattung von vornherein nur (maximal) hälftig erfolgt und die andere Hälfte von der Pflegeperson aus eigenen Mitteln aufzubringen ist. Daher kann für gemeinhin davon ausgegangen werden, dass bereits die (mindestens) hälftige Eigenbeteiligung eine strukturell lenkende Wirkung im Sinne der Auswahl einer sinnvollen und geeigneten Anlageform ausübt. Ferner läuft der private Alterssicherungsvertrag grundsätzlich auch dann weiter, wenn das Pflegeverhältnis ggf. beendet wird; die in der Regel weiter anfallenden Beiträge sind dann vollständig von der ehemaligen Pflegeperson selbst aufzubringen. Deshalb ist mit Blick auf die hälftige Eigenbeteiligung und die ggf. eingeschränkte Dauer der hälftigen Beitragserstattung bei jeder Eingrenzung der Auswahlfreiheit von Pflegepersonen auch die damit einhergehende Beschränkung deren allgemeiner Handlungsfreiheit zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend ist ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden ist (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2008 -7 A 10142/08 -, zit. nach juris). Damit sind generell solche Vertrags- und Anlageformen durch die gesetzliche Formulierung gedeckt, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes -AltZertG- entsprechen, insbesondere dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3 („…in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen, …“), also bei Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung steht. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsehen statt etwa eine Einmalzahlung ist durch § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt ist, da selbst § 1 Abs. 4 a AltZertG eine Auszahlung „angesparter“ Beträge vorsieht.
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge, bei denen die Besonderheit besteht, dass bei ihnen – im Unterschied zum Beispiel zu kapitalbildenden Lebensversicherungen, die im Rahmen des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII grundsätzlich anzuerkennen sind – am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden ist (vgl. nur Bl. 131 der Gerichtsakte zu den Vertragsbestimmungen der Lebensversicherungs AG), ist vor dem Hintergrund des Begriffs der „Alterssicherung“ zu fordern, dass bei - unterstelltem – normalem Geschehensablauf davon auszugehen ist, dass in der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung steht. Danach erscheinen Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen bereits ihrer Struktur nach erkennbar nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt sind. Die Klägerin hat insofern in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt und auch belegt, dass die von ihr gewählten Verträge in Fonds investieren, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert wird, die also als sog. Riester-Fonds anerkannt sind. Dazu hat sie glaubhaft erläutert, dass es sich bei den von ihr gewählten Fonds um sichere Finanzprodukte handele, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Sie hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass fünf Jahre vor Beginn der Leistungsphase eine sog. Beobachtungsphase beginne, in der das Fonds-Vermögen zu einem geeigneten Zeitpunkt in sichere Anlagen umgeschichtet werde. So plausibel die Bedenken des Beklagten im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im allgemeinen auch erscheinen mögen, so kann doch jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden kann (im Übrigen hat die Klägerin dargelegt und belegt, dass die von ihr gewählten Fonds auch VL-fähig sind, d.h. hierfür ggf. eine staatliche Sparzulage gewährt wird, worauf es jedoch vorliegend nicht mehr ankommt). Insoweit stellt die Erstattungsfähigkeit der vorliegenden Fondsverträge eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspricht.
Diese Überlegungen gelten erst Recht für sog. Altverträge, die – wie hier – bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden sind und hinsichtlich derer es grundsätzlich nicht sachgerecht erscheint, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen – über die volle Beitragsleistung für den bisherigen Altersvorsorgevertrag hinaus – zur Förderungsvoraussetzung zu machen.
vgl. VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06 -, a.a.O., juris-Rdnr. 39; Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 32e; Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rdnr. 20d (Stand: II/08); DIJuF, Gutachten, a.a.O., S. 23 f.; a.A. offenbar teilweise OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2008 – 7 A 10142/08 -, a.a.O.; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22
Allerdings muss es sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift um eine Alterssicherung handeln, d.h. der jeweilige Vertrag muss grundsätzlich sowie nach seiner Struktur und seinem Charakter zur Altersvorsorge geeignet sein. Daraus ist – insoweit mit der angesprochenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz - zu folgern, dass die jeweilige Alterssicherung jedenfalls grundsätzlich erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werden darf, d.h. regelmäßig frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres. Das ist bei den hier in Rede stehenden Alterssicherungsverträgen der Klägerin indes fraglos der Fall.
2. Der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch ist auch nicht auf eines von mehreren Pflegekindern zu beschränken. Vielmehr muss gesehen werden, dass die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt werden (sog. kindbezogene Pauschale). Sie fallen deshalb je untergebrachten jungen Menschen an. Aus diesem Strukturprinzip folgt mangels anderweitiger besonderer gesetzlicher Regelung, dass der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang entsteht, d.h. in jeder kindbezogenen Monatsrate des Pflegegelds zu berücksichtigen ist. Dafür spricht zudem, dass sich die Möglichkeiten einer zusätzlichen Berufstätigkeit nebst Aufbaus einer Altersvorsorge mit der Zahl der betreuten Pflegekinder ebenfalls reduzieren dürften sowie regelmäßig der Umfang der Alterssicherung nicht unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit gesehen werden kann. Sinn und Zweck der gesetzlichen Erstattungsregelung ist es aber, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die betreuende Person wegen des Pflegekindes auf eine Erwerbstätigkeit bzw. eine vollzeitige Erwerbstätigkeit verzichtet und deshalb keine bzw. nur reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt.
ebenso Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 32d; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) vom 26.09.2007 – im Folgenden: Deutscher Verein, Empfehlungen -, Ziff. 3.2; a.A. wohl Hauck/Noftz, a.a.O., § 39 Rdnr. 20d (Erstattung nur für das erste Pflegekind in einer Familie); unklar DIJuF, Gutachten, a.a.O., S. 29 (wohl Einzelfallbetrachtung danach, in welchem Umfang auf Erwerbstätigkeit verzichtet wird)
Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob ggf. auch eine weitere Pflegeperson einen Erstattungsanspruch haben kann, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
vgl. dazu aber VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06 -, a.a.O., juris-Rdnr. 52; vgl. auch DIJuF, Gutachten, a.a.O., S. 26 f., 28, je m.w.N.
3. Der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch mit Blick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ hingegen grundsätzlich jeweils (pro Pflegekind) auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Dieser betrug in den Jahren 2005 und 2006 78,00 EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR, so dass sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,00 EUR bzw. 39,80 EUR ergibt.
Eine derartige richterrechtliche Ausfüllung und Begrenzung des Begriffs der Angemessenheit hinsichtlich der Beitragshöhe erscheint zwar keineswegs zwingend. Für eine solche grundsätzliche Pauschalierung spricht aber neben dem Gesichtspunkt der Praktikabilität die Orientierung am Rentenversicherungsbeitrag für eine vergleichbare, fiktive Erwerbstätigkeit. In Ermangelung anderer praktikabler Maßstäbe ist daher auf eine – wohl am ehesten vergleichbare – selbständig tätige Tagespflegeperson bei privat finanzierter Kindertagespflege zurückzugreifen, die bei einem über 400,00 EUR liegenden Monatseinkommen gemäß § 2 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Auf diesen Betrag ist sodann der jeweilige Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden, so dass sich jeweils der genannte Betrag ergibt.
vgl. dazu Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 23 Rdnr. 33 und § 39 Rdnr. 19; Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 32f; Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 39 Rdnr. 22 und § 23 Rdnr. 13; Kunkel u.a., LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 15a und § 23 Rdnr. 13; vgl. ausführlich auch DIJuF, Gutachten, a.a.O., S. 24 ff.
Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Pflegeperson vor Aufnahme des Pflegekindes erwerbstätig war bzw. nach dessen Aufnahme noch sein kann, kommt es deshalb nicht mehr an; derartige Umstände dürften auch häufig nur schwer zuverlässig und objektiv zu ermitteln sein.
so wohl auch Hauck/Noftz, a.a.O., § 39 Rdnr. 20d; a.A. wohl Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 32f; vgl. dazu auch DIJuF, Gutachten, a.a.O., S. 24 ff.
Eine Besonderheit ergibt sich vorliegend lediglich in Bezug auf das Pflegekind A. Denn für dieses wird wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs ein erhöhtes Pflegegeld (doppelte Pauschale für die Kosten der Erziehung) gewährt. Das lässt es ausnahmsweise gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag (39,00 EUR bzw. 39,80 EUR) mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich insofern ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR.
vgl. allgemein auch DIJuF, Gutachten, a.a.O., Seite 9 f.; Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 32f
Zusammen mit dem (einfachen) monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind B. ergibt sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.
Nach allem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und war diese im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil war wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zuzulassen, §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG – in Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer 21.1 – auf (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR festgesetzt.

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24.02.2015

Vergütung für Aufnahme eines Pflegekindes kann "Hartz IV"- Anspruch mindern

Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.05.2016

Pflegezulage des OEG - Voraussetzungen einer Anrechnung

Zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer nach § OEG § 1 Abs. OEG § 1 Absatz 1 S. 1 OEG iVm § BVG § 35 Abs. BVG § 35 Absatz 1 S. 1 BVG gewährte Pflegezulage als zweckidentischer Leistung nach § SGB_VIII § 93 Abs. SGB_VIII § 93 Absatz 1 S. 3 SGB VIII bei Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle