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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
14.12.1995

Anspruch des betreuenden Vormunds auf Hilfe zur Erziehung

1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach {SGBVIII § 27, 33} setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.2. Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.

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