Auskunftspflicht gegen den Willen des fast volljährigen Kindes
Der Auskunftsanspruch nach {BGB § 1634 III} umfasst nur die Informationen, die der nicht personensorgeberechtigte Elternteil über die perönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten könnte, wenn er Umgang hätte. Der Personensorgeberechtigte kann nach § 1634 III BGB nicht verpflichtet werden, über die höchstpersönlichen Verhältnisse eines fast volljährigen Kindes (z.B. Arztbesuche, Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, gesellschaftliches und politisches Engagement, freundschaftliche und verwandtschaftliche Kontakte) gegen den Willen des Kindes Auskunft zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass von einer Kostenheranziehung eines jungen Menschen in Ausbildung im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgesehen werden kann und dass, wenn eine Kostenheranziehung unumgänglich ist, nur die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen sind.