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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
07.03.2000

Befristete Verbleibensanordnung, Verfahrenspfleger

Beschwerde der Mutter gegen eine Verbleibensanordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers

Gründe: I.Im Zeitpunkt seiner Geburt war die Mutter von G. 17 Jahre alt. Sie war seit drei Jahren drogenabhängig; während ihrer Schwangerschaft hatte sich dreimal täglich Heroin gespritzt. G. mußte daher nach seiner Geburt zunächst entgiftet werden. Anschließend kam er am 10. Februar 1999 zu seienn Pflegeeltern in Vollzeitpflege, bei denen er sich weiterhin befindet. Die Mutter hatte bis Juni 1999 unter Beteiligung des Jugendamtes regelmäßige Besuchskontakte mit ihren Sohn. Im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt kurz vor Erreichen der Volljährigkeit der Mutter und dem damit verbundenen Ende der Amtsvormundschaft beantragt, mit Erreichen der Volljährigkeit der Mutter das Jugendamt gemäß Paragraph 1666, 1666 a BGB als Vormund einzusetzen. G. habe in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden, Eine Herausnahme würde die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden mit sich bringen, eine Aufenthaltsänderung zu nicht unerheblichen körperlichen und seelischen Schäden führen Die Mutter hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten, hilfsweise die Übertragung der Vormundschaft auf ihre Mutter beantragt. Die Pflegeeltern haben sich dem Antrag des Jugendamtes angeschlossen und weiter beantragt, gemäß §1632 Abs. 4 BGB den Verbleib von G bei ihnen anzuordnen. Sie seinen für G. seine sozialen Eltern geworden. Seine Herausgabe an die Mutter würde eine schwerwiegende Gefährdung für das Wohl des Kindes bedeuten. Die Mutter sei zudem erziehungsungeeignet. Mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für G. dem Jugendamt als Pfleger bis zum 31. Mai 2000 übertragen, bis zu diesem Zeitpunkt den Verbleib von G. bei seinen Pflegeeltern angeordnet und eine Umgangsregelung getroffen. Diese Umgangsregelung konnte bislang nicht umgesetzt werden, weil die Mutter am 28. Dezember 1999 festgenommen wurde und sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgericht Neuss vom 29. Dezember 1999 in Untersuchungshaft befindet. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 3. Februar 2000 wird ihr - unter Beschränkung gemäß §154 a StStPO - zur Last gelegt, seit März 1999 Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis eingeführt und mit diesen Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Gegen den Beschluß vom 14. Dezember 1999 an den Pflegeeltern Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Anordnung des Umgangs sowie die lediglich befristet ausgesprochene Verbleibensanordnung sowie die Bestellung von Frau F. zur Verfahrenspflegerin wenden.II. Die Beschwerde der Pflegeeltern führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis. Im übrigen ist sie unbegründet. 1. Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§50 FGG) als eine verfahrensleitende Verfügung nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Auflage, § 50 RdNr. 26), versteht der Senat die „Beschwerde“ der Pflegeeltern gegen die Bestellung von Frau F. zur Verfahrenspflegerin dahin, daß im Rahmen der zur Überprüfung des Senats gestellten abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts zum 14. Dezember 1999 auch eine Überprüfung der Bestellung Verfahrenspflegerin erfolgen soll. Die Angriffe der Pflegeeltern gegen die Verfahrenspflegerin lassen jedoch deren Eignung nicht in Frage stellen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren, für das die Bestellung fortwirkt (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., RdNr.. 25). Die Auswahl des Verfahrenspflegers erfolgt in pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vorzunehmen. Mit dem Verfahrenspfleger soll dem Kind eine Person zu Seite gestellt werden, die geeignet ist, die Kindesinteressen im Verfahrens zu vertreten (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., RdNr 19). Ihre Eignung hierzu hat die Verfahrenspflegerin gezeigt, indem sie in differenzierter Weise versucht hat, die Interessenslage von G. darzustellen. Daß Sie dies unter der Überschrift „Gutachten“ tat, ändert an dem Gehalt ihrer Interessenvertretung nichts. Da sich aus der naturgegebenen Mutter -Kind -Beziehung heraus die Interessen von Mutter und Kind überschneiden können, spricht des weiteren für, nicht gegen die Eignung der Verfahrenspflegerin, daß Sie sich im Interesse von G. darum bemühte, daß dieser seinen Bezug zu seiner Mutter nicht verliert.Zwar ist die Aufgabe eines Verfahrenspflegers beschränkt auf die Vertretung des Kindes im Verfahren; der Verfahrenspfleger tritt insoweit an die Stelle des gesetzlichen Vertreters. Engagierte sich die Verfahrenspflegerin hier auch außerhalb des Verfahrens im von ihr so eingeschätzten Interesse von G. zusätzlich für diesen, indem sie die Mutter bei der Umsetzung der beschlossenen Umgangsregelung zu unterstützen versuchte, kann dies die Eignung der Verfahrenspflegerin, die Interessen von G. in das Verfahren einzubringen, nicht in Frage stellen, sondern unterstreicht nur ihr Engagement für G.. Daß Einschätzungen der Verfahrenspflegerin nicht von allen Beteiligten geteilt werden, liegt in der Natur streitiger Auseinandersetzungen.2. Die angefochtene amtsgerichtliche Umgangsegelung ist durch Inhaftierung der Mutter überholt. Der Versuch mit der Umgangsregelung eine Beziehung zwischen Mutter und Kind derart aufzubauen, daß eine Rückführung des Kindes zum 1. Juni 2000 möglich wäre, ist gescheitert. Dies liegt an der Inhaftierung der Mutter. Die Inhaftierung stand bislang eine Umsetzungr des angeordneten Umgangs entgegen. Die Haft dauert fort. Wann ein demWohl von G. gerecht werdender kindangemessener Besuchskontakt sich in Zukunft wird einrichten lassen, ist derzeit offen. Sollten die Mutter und die Pflegeeltern bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung eines dem Kindeswohl dienenden Ugangsrechts sich auch mit Hilfe des Jugendamtes nicht auf eine Umgangsregelung verständigen können, wird vom Familiengericht zu gegebener Zeit eine neue Entscheidung zur Ausübung des Umgangsrechts zu treffen sein. 3.Die vom Amtsgericht getroffene Verbleibensanordnung ist derzeit nicht abzuändern. Nach dem gegebenen Sach- und Streitstand liegt es zwar auf der Hand, daß das Wohl des Kindes durch eine Wegnahme von den Pflegeeltern-zu seiner Mutter in der näheren Zeit nach dem 31. Mai 2000 - unabhängig von der Haftfrage - gefährdet wär. Diese Gefährdung ergibt sich bereits aus der gewachsenen sozialen Verbindung zwischen ihm und Pflegeeltern und der sozialen Distanz zwischen ihm und seiner Mutter. Einer weiteren Verbleibensanordnung bedürfte es jedoch nur, wenn die Mutter die Absicht hätte, das Kind in der Zeit nach dem 31. Mai 2000 den Pflegeeltern wegzunehmen (§1632 Abs. 4 BGB). Diese Voraussetzung kann nicht (mehr) festgestellt werden. Dagegen spricht vielmehr, daß die Mutter mit Schriftsatz vom15. Dezember 1999 ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes zurückgenommen hat, sie des weiteren beim Amtsgericht den Eindruck hinterlassen hat, eine sofortige Herausgabe nicht mehr zum verlangen und sie sich im Beschwerdeverfahren in keinster Weise mehr geäußert hat. Sollte die Mutter wider Erwarten und angesichts der aktuellen Entwicklung völlig unverständlicherweise in näherer Zukunft die Herausgabe des Kindes verlangen, wird vom Amtsgericht erneut darüber zu entscheiden sein, ob das Kind bei seinen Pflegeeltern zu verbleiben hat. Der Senat verkennt nicht das Interesse der Pflegeeltern an einer endgültigen Verbleibensregelung für den Fall einer wieder aktuell werden Rückführungsabsicht der Mutter. Eine endgültige Verbleibensanordnung sieht jedoch das Gesetz aus Gründen der im Dreiecksverhältnis Eltern – Kind - Pflegeeltern stets notwendigen Interessensabwägung nicht vor. Dementsprechend ist bei einer unbefristeten Verbleibensanordnung nach Wegfall der von einer Wegnahmeabsicht der Eltern ausgegangen Gefährdung des Kindeswohls ist die Verbleibensanordnung auch wieder aufzuheben (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Auflage, §1632, RdNr. 27). Bei einem künftigen Begehren der Mutter auf Rückführung von G. wäre daher in jedem Fall zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls der Rückführung entgegensteht. Dabei sollte die Mutter bedenken, daß - abgesehen von der Frage, welches Gewicht der sozialen Bindung zwischen G. und den Pflegeeltern beizumessen sein wird - die Grundvoraussetzungen wären für eine Rückführung von G. zunächst einmal von ihr selbst erfüllt werden müssen. Einen Weg dahin hatte Verfahrenspflegerin mit ihrem Schriftsatz vom 30. November 1999 aufgezeigt. Ein solcher Weg müste aber nicht nur aufgenommen werden, sondern auch zu einer nachhaltigen Bewältigung der vielschichtigen Probleme in der Person der Mutter führen und die Mutter zu einer Person reifen lassen, die Verantwortung für das Kind in der notwendigen Konstanz und ohne dessen Gefährdung übernehmen kann. Einen solchen Weg hat die Mutter - soweit ersichtlich bislang allerdings nicht einmal ansatzweise eingeschlagen. Sollte die Mutter in Zukunft zu der Auffassung gelangen, die zuvor dargestellten Voraussetzungen lägen nunmehr vor, und sollte diese Fragen zu gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, wird das Amtsgericht auch Gelegenheit und Zeit haben, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen (vgl. in diesem Zusammenhang Palandt/Diederichsen, a.a.O., RdNr. 24). Die vom Amtsgericht ursprünglich erstrebte beschleunigte Rückführung des Kindes wird wegen des weiteren Zeitablaufs der Einholung eines Gutachtens dann aller Voraussicht nach nicht mehr entgegen.

Bezüge:

§ 1666 BGB
$ 1632 Abs. 4 BGB