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Benennung der Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes
Text des Beschlusses
Frau ... und Herr ... werden auf ihren Antrag vom 18.4.07 für das oben genannte Mündel zum jeweils einzelvertretungsberechtigten Vormund bestellt.
Gleichzeitig wird das Jugendamt der Stadt ... als Vormund entlassen (§§ 1887, 1889 Abs. 2 BGB)Gründe:
Am 18.4.07 stellten die Pflegeeltern den Antrag auf ihre Bestellung als ehrenamtliche Einzelvormünder für ihr Pflegekind ..Die Pflegeeltern sind berechtigt einen derartigen Antrag zu stellen, § 1887 Abs. 1 BGB.
Der Amtsvormund ist auf Antrag der Pflegeeltern als Vormund zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
In den gemeinsamen Stellungnahmen der Amtsvormünderung und des Kinderpflege-dienstes vom 6.7.07 und vom 20.11.07 wurden Bedenken wegen einer bestehenden Interessenkollision vorgebracht. In der Stellungnahme vom 29.4.08 verweist die Amtsvormünderin auf § 181 BGB.Der Gesetzgeber hat in § 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Regelung getroffen. Dem Einzelvormund gebührt vor dem Amtsvormund der Vorrang. Die Pflegeeltern sind als Einzelvormünder bereit und in der Lage die Einzelvormundschaft zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Eheleute ... vom Jugendamt als Pflege-eltern ausgesucht wurden und in den gemeinsamen Stellungnahmen als eine erfahrene Pflegefamilie beschrieben wurden, in der.... jegliche Zuwendung und familiäre Geborgenheit erhält, die für seine optimale Entwicklung notwendig sind. Dies hat sich auch in der persönlichen Anhörung der Pflegeeltern am 15.7.08 bestätigt.
In § 1793 Abs1 Satz 1 BGB verweist der Gesetzgeber auf die Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen seines Mündels tatsächlich zu sorgen. Bei ein- bis zweimaligen Besuchen des Amtsvormundes ist fraglich, wie der Amtsvormund dieser Aufgabe tatsächlich nachkommen soll.
Den Pflegeeltern steht nach § 1688 BGB die Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens für ihr Pflegekind zu. Diese Vertretungsbefugnis in der Alltagssorge ist nicht ausreichend, wenn z.B. das Kind krank wid. Die Pflegeeltern als engste Bezugspersonen haben plötzlich nichts zu sagen und das Kind muss erleben, wie die "Eltern" denen es vertraut, nichts zu bestimmen haben. Durch die Übetragung der Einzelvormundschaft auf die Pflegeeltern wird dieses Problem gelöst und ihre Verantwortlichkeit gestärkt.
In der Anhörung der Pflegeeltern am 15.7.08 wurde diese Bereitschaft zur Übernahme der vollen Verantwortung für .... deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Pflegeverhältnis ist nach Aussagen der Pflegeeeltern auf Dauer angelegt. Die Übertragung der Einzelvormundschaft auf die Pflegeeltern versetzt diese in die Lage, sämtliche Entscheidungen für ihr Pflegekind zu treffen, da diese die Bedürfnisse des Kindes genau kennen und somit berechtigt sind, jederzeit zum Wohl des Kindes Entscheidungen zu treffen.Sollten an der verantwortlichen Wahrnehmung der Interessen des Kindes Zweifel bestehen, so wären die Eheleute ... auch als Pflegeeltern ungeeignet. Weder eine Interessenkollision noch ein Anzeichen für ein Insichgeschäft, § 181 BGB, sind bei der Konstellation Pflegeeltern - Vormund erkennbar.
Vielmehr bestehen Bedenken bezüglich der Vorgehensweise zu Abgabe von gemeinsamen Stellungnahmen des Amtsvormundes und des ASD (hier durch den Kinder-pflegedienst), da die Aufgabe des Amtsvormundes unter anderem auch die Vertretung des Mündels gegenüber dem Pflegekinderdienst umfasst (hier erfolgte eine Vermischung der organisatorischen Aufgaben innerhalb der Abteilungen des Jugend-amtes, ASD, PKD und Amtsvormundschaft).
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