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09.05.2011
Gerichtsbeschluss
vom: 
06.12.2010

Beschränkung des Umgangsrechts wegen Traumatisierung der Kinder durch miterlebte Gewalt

Unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Umgangsrecht auf die brieflichen Kontakte und evt. Bildinformationen zu beschränken. Die Beschränkung des Umgangsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Kinder durch die erfahrene Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, stark traumatisiert sind.

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 11.08.2010 - 32 F 66/10 - wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einschränkungen des Umgangsrechts auf Antrag des Antragstellers nach einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung überprüft werden können.

II. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung in vorliegendem Be-schwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. T. in C. ratenfrei bewilligt.

G r ü n d e :

I. Die gemäß §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2, 58, 59, 63, 64, 65 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen drei Kindern D., K. und H. darauf beschränkt, dass er diesen gelegentlich Briefe schreiben und zu ihren Geburtstagen, zu Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete schicken darf und der Antragsgegnerin aufgegeben, diese Postsendungen ihren Kindern jeweils unverzüglich auszuhändigen.

Bezüglich der weiteren Anträge zur Informationspflicht der Antragsgegnerin durch Übersendung aktueller Fotos der Kinder gegenüber dem Antragsteller hat das Familiengericht das Verfahren abgetrennt und die Entscheidung hierüber dem Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt. Dieser Teil des Umgangsrechtes ist somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Unter Kindeswohlgesichtspunkten konnte seinen weitergehenden Anträgen, ihm näher bezeichnete telefonische Umgangskontakte zu seinen Kindern zu gestatten und die Antragsgegnerin anzuweisen, sich gegenüber den Kindern aller moralisch abwertenden Äußerungen über ihn zu enthalten. wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, nicht stattgegeben werden, da dies unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht zu verantworten ist. Allerdings muss für den Antragsteller wegen des weit gehenden Ausschlusses des Umgangsrechts unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Möglichkeit bestehen, die Frage zum Umfang der fortbestehenden notwendigen Einschränkungen seines Umgangsrechts nach einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung überprüfen zu lassen.

Unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Umgangsrecht auf die brieflichen Kontakte und evt. Bildinformationen – was das Familiengericht noch zu entscheiden hat - zu beschränken. Die Beschränkung des Umgangsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Kinder durch die erfahrene Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, stark traumatisiert sind und von daher unmittelbare persönliche Kontakte – hierzu zählen auch die Telefonkontakte – derzeit jedenfalls auf die seelisch-geistige Entwicklung negativen Einfluss haben können. Dies hat das Jugendamt im Einzelnen belegt. So ist in dem Jugendamtsbericht vom 02.10.2010 (Bl. 127, 128 GA) nochmals die psychische Gefährdung der Kinder für den Fall der Konfrontation mit dem Kindesvater anschaulich geschildert worden. Insbesondere die während der Ehe der Kindeseltern auch von den Kindern erfahrene Gewaltbereitschaft des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter machen verständlich, dass die Kinder den Kindesvater derzeit ablehnen und Angst vor ihm haben. Von daher bedarf es schon gar keiner negativen Einflussnahme der Kindesmutter gegenüber ihren Kindern, um ein negatives Bild von dem Kindesvater bei den Kindern entstehen bzw. bestehen zu lassen. Da dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kindesmutter bewusst negativ auf die Kinder im Hinblick auf den Kindesvater einwirkt, bedurfte es auch insoweit keiner Auflage an die Kindesmutter, sich solcher negativen Kommentare zu enthalten.

Soweit der Kindesvater einwendet, dass er sich einer Therapie unterzogen hat und daher keine Gefahr mehr bestünde, gewalttätig zu werden und zudem anführt, dass er nie gegenüber seinen Kindern gewalttätig geworden sei, verkennt er die psychische Situation seiner Kinder. Die Traumatisierung der Kinder, von einer solchen ist auch der Senat überzeugt, ohne dass es weiterer sachverständiger Untersuchungen bedarf, rührt von der massiven Gewalteinwirkung des Kindesvaters auf die Kindesmutter auch in Gegenwart der Kinder her. Es ist allgemein bekannt und der Senat weiß dies aus einer Vielzahl von bei ihm anhängig gewordener Verfahren, dass Kinder bei massiven Gewalterfahrungen schwer traumatisiert werden können, zumal wenn hierunter nahe Bezugspersonen zu leiden haben und die Kinder diesen Erlebnissen hilflos ausgesetzt sind.

Solche massiven Gewalterfahrungen haben die beteiligten gemeinsamen Kinder der verfahrensbeteiligten Kindeseltern machen müssen. Dabei ist es zuletzt zu einem versuchten Tötungsdelikt des Vaters gegenüber der Mutter gekommen. Wie der Kindesvater in diesem Zusammenhang vortragen lassen kann, dass er gegenüber seinen Kindern keine Gewalt ausgeübt habe, bleibt unverständlich. Denn schließlich stellt die immer wieder erfahrene Gewaltbereitschaft des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter auch massive psychische Gewalt gegenüber seinen Kindern dar und schürt Angsterlebnisse bis hin zur Existenzangst bei diesen. Auch dies bedarf keiner weiteren gutachterlichen Untersuchungen. Es zeugt von fortdauernder Uneinsichtigkeit des Antragstellers, die massiven Beeinträchtigungen seiner Kinder durch sein verantwortungsloses Verhalten zu ignorieren und auf direkte Kontakte mit seinen Kindern zu drängen. Die hierdurch zu befürchtende Gefährdung seiner Kinder muss sich auch ihm selbst geradezu aufdrängen.

Solche erneut traumatisierenden Erlebnisse gilt es von den Kindern fernzuhalten. Hierzu dient auch der Ausschluss telefonischer Kontakte. Werden doch die Kinder – worauf auch das Familiengericht hingewiesen hat – gerade durch die telefonischen Kontakte und durch das Wahrnehmen der Stimme des Vaters wieder mit zurückliegenden Erlebnissen konfrontiert und führen zu einer Kindeswohlgefährdung allein durch das Wiederaufleben der alten mit der Stimme des Vaters verbundenen Erinnerungen.

Eine solche Gefahr besteht indes kaum bei brieflichen Kontakten sowie der Information des Kindesvaters durch das Übersenden aktueller Bilder in angemessener Zeit. Auch wird man eine Gefährdung der Kinder nicht erkennen können, wenn der Kindesvater diesen gelegentlich Geschenke übermittelt, soweit diese nicht übermäßig sind und damit Bestechungscharakter annehmen können. Dies wird der Rechtspfleger bei seiner noch zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Kindesvater noch in Therapie in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist. Solange diese Therapie andauert, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung von dem Kindesvater nicht mehr ausgeht. Auch wird abzuwarten sein, ob und in welchem Umfang er seine Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Von daher sollte - soweit der Kindesvater dies wünscht – nach etwa einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung überprüft werden, ob Umgangskontakte allmählich ausgebaut werden können. Dabei mag der Antragsteller, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird, anhand seiner Therapiepläne und Krankenunterlagen wie einschlägigen Arztberichten schon bei Antragstellung darlegen, dass sich sein psychischer Zustand deutlich stabilisiert hat.

Des Weiteren wird abzuwarten sein, wie sich das Verhältnis zu den Kindern entwickelt. Auch hier liegt es mit im Einflussbereich des Kindesvaters, vertrauensbildende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Hierzu gehört es, dass der Kindesvater nicht durch überzogene Anträge und Wünsche die traumatischen Ängste der Kinder eher schürt als abbaut. Der Antragsteller wird sich zu vergegenwärtigen haben, dass er es war, der durch sein gewalttätiges Verhalten die Ablehnung seiner Familie ihm gegenüber verursacht hat. In erster Linie wird diese Einsichtsfähigkeit von ihm zu fordern und zu erwarten sein. Unverantwortlich und schwer kriminell war sein Verhalten nicht nur gegenüber seiner betroffenen Ehefrau sondern auch gegenüber seinen die väterliche Gewalt mit erlebenden Kindern, die ohnmächtig das Leiden ihrer Mutter mit ansehen mussten. Diese Verantwortung seinen Kindern gegenüber wird er sich immer wieder zu vergegenwärtigen und entsprechend vorsichtig und behutsam ihnen gegenüber zu handeln haben. Nur ganz allmählich kann hier Vertrauen wieder aufgebaut werden. Jeden Zwang des Vaters werden die Kinder ähnlich ihren Gewalterfahrungen als Bedrohung auffassen.

Das Alles schließt derzeit ein weiter gehendes Umgangsrecht als das zugestandene aus. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mit den zeitlichen Einschränkungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamGKG 3.000,00 €.

II. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen konnte dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

III. Der Antragsgegnerin war dagegen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. T. in C. zu bewilligen, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten selbst zu tragen.

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