Sie sind hier
Beschwerderecht der leiblichen Eltern bei Hilfe zur Erziehung
Themen:
Entscheidungsgründe:Die Berufungen des Beklagten (JA) und der Beigeladenen (Pflegeeltern) sind zulässig und begründet.Das angefochtene Urteil beschwert beide Rechtsmittelführer, insbesondere auch die Beigeladenen.Die Beiladung ist zu Recht erfolgt.Vgl. zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels eines rechtswidrig Beigeladenen:BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43 = DVB1 1971, 587; Beschluss vom 16. September 1977 - I B 78.76 -, HFR 1978, 458; Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951; Beschluss vom 20. Juni 1995 - 8 B 68.95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1981 - 8 A 2321/79 -, FEVS 31, 200; OVG Schleswig-Holstein, Ur-teil vom 15. Januar 1992 - 5 L 193/91 -, FEVS 42, 329.Es handelt sich um eine notwendige Beiladung iSv § 65 Abs. 2 VwGO, weil die Beigeladenen an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Durch die Aufhebung der an die Beigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide wurde rückwirkend der Rechtsgrund für die darauf beruhende Vermögensverschiebung (Leistung von Jugendhilfe) beseitigt. Unerheblich ist insofern, ob die Beigeladenen Inhaber des Anspruchs auf Gewährung der Jugendhilfeleistungen waren und ob ihnen für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung die erfor-derliche Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation zugestanden hätte. Allein ihre Eigenschaft als Adressaten der begünstigenden Verwaltungsakte stellt eine Rechtsposition dar, in die durch die Aufhebung der Bewilligungsbescheide eingegriffen wurde. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Aufhebung des Beiladungsbeschlusses, die bereits im Hinblick auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in Betracht kommen dürfte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 8 B 37.90 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99, scheitert unter diesen Umständen bereits daran, dass die Beiladung zu Recht erfolgt ist.Die Beigeladenen sind auch durch das angefochtene Urteil beschwert. Im Gegensatz zu den Hauptbeteiligten reicht eine bloße formelle Beschwer bei einem Beigeladenen schon deshalb nicht aus, weil er nicht verpflichtet ist, einen Prozessantrag zu stellen. Der Beigeladene ist deshalb auch ohne formelle Beschwer zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird. Die erforderliche materielle Beschwer folgt zwar weder allein aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der damit verknüpften Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Sie ergibt sich aber aus dem Inhalt der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn der Beigeladene geltend machen kann, dadurch präjudiziell unmittelbar in sei-nen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 8 B 68.95 -, aaO; Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 = DVB1 1997, 1324; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 17. Januar 1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388;HessVGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - II OE 63/74 -, DÖV 1976, 607 (Ls.).Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Indem das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die an die Beigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide aufgehoben hat, hat es - wie bereits zur Rechtmäßigkeit des Beiladungsbeschlusses ausgeführt - in subjektive Rechte der Beigeladenen eingegriffen.Die Berufungen der Rechtsmittelführer erfüllen auch die übrigen in § 124a Abs. 3 VwGO aufgeführten Zulässigkeitsanforderungen. Sie sind form- und fristgerecht begründet worden. Der Beklagte hat mit dem am 10. Dezember 1997 und damit innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses (10. November 1997) eingegangenen Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 dem Begründungserfordernis genügt. Der Schriftsatz ent-hält einen bestimmten Antrag - das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen -, und er entspricht auch dem Gebot, die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) im einzel-nen anzuführen (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Diese Anforderung, die sich an der Regelung des § 519 Abs. 3 ZPO orientiert, vgl. BT-Drucks. 13/3993 S. 13 zu Nr. 16 (§ 124a VwGO), dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer im Interesse einer Straffung des Berufungsverfahrens zu veranlassen, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung zu liefern, die erkennen lässt, zu welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann. Die bloße Wiederholung bzw. Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus.Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124a Rn. 23; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 124a Rn. 25; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 104; ferner BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93 -, NJW 1994, 1481; Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 -, NJW 1995, 1559; Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 -, NJW 1998, 602 (603); Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 519 Rn. 23.Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten noch den Anforderungen. Sie ist zwar nicht hinreichend substantiiert, soweit zunächst auf das gesamte Vorbringen erster Instanz verwiesen und dieses zum Gegenstand auch des Berufungsverfahrens gemacht worden ist. Zulässig erscheint aber die Bezugnahme auf das Vorbringen im Verfahren auf Zulassung der Berufung. Eine derartige Bezugnahme reicht aus, wenn in dem Begründungsschriftsatz auf dieses Vorbringen Bezug genommen wird, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, hin-sichtlich welcher Zulassungsgründe Bezug genommen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Zulassungsantrag (auch) auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützt worden ist, weil dann für das Rechtsmittelgericht und die Gegenpartei erkennbar ist, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus der Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann.Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; OVG NW, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208 (209); Redeker/von Oertzen, aaO, § 124a Rn. 25.So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung u.a. auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht formgerecht Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide eingelegt und das angefochtene Urteil habe sich nicht hinreichend mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung auseinandergesetzt. Diese Einwände wären jeweils für sich genommen geeignet, das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Un-erheblich ist, ob die dargelegten Anfechtungsgründe tatsächlich durchgreifen. Eine Schlüssigkeitsprüfung der Berufungsbegründung findet insoweit nicht statt. Vielmehr ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn lediglich zu einem den Streitgegenstand betreffenden Einzelpunkt eine Begründung erfolgt, die den formellen Erfordernissen genügt.Vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - VIII ZR 224/82 -, NJW 1984, 177 (178); Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 519 Rn. 16.Selbst wenn man eine Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsantragsverfahren nicht ausreichen lassen wollte, wäre der Berufungsbegründungspflicht hier genügt. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 ergänzend geltend gemacht, in dem angefochtenen Urteil sei die Bindung des Jugendamtes an die Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden. Damit sollte erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Jugendamt sich bereits deshalb zur Leistung von Jugendhilfe veranlasst sah, weil die Klägerin es trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht hatte, ihre Tochter aus der Pflegefamilie der Beigeladenen herauszulö-sen und die Erziehung wieder selbst zu übernehmen. Dabei han-delt es sich um einen Gesichtspunkt, der nicht nur das formale Begründungserfordernis erfüllt, sondern dem - wie noch darzu-legen sein wird - durchaus auch in der Sache näher zu treten ist. Im übrigen hat der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift auch den Gesichtspunkt der Verwirkung des Klagerechts der Klägerin aufgegriffen.Auch die Berufung der Beigeladenen ist hinreichend begründet worden. Der erforderliche Antrag (das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen) ist innerhalb der antragsgemäß verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1997 gestellt worden. Ebenfalls innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ist der Schriftsatz vom 2. Februar 1998 eingegangen, der eine Reihe von Anfechtungs-gründen - u.a. die nach Auffassung der Beigeladenen fehlende Klagebefugnis der Klägerin - enthält.Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben.Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Sie macht nicht geltend, durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine derartige Rechtsverletzung kommt hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.Der Senat sieht sich nicht gehindert, seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt zu stützen, ohne der Klägerin die in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist einzuräumen. Ihr ist insoweit rechtliches Gehör gewährt worden. Die Entscheidung stellt insbesondere kein unzulässiges "Überraschungsurteil" dar.Dies ist nur der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren.Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 m.w.N. (st. Rspr.).Gemessen an diesen Anforderungen kann hier von einer "Überraschungsentscheidung" keine Rede sein. Die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der nicht an sie adressierten Bewilligungsbescheide klagebefugt ist, drängt sich - wie für jeden Fall der Drittanfechtung - auf. Dem gemäß ist dieser Gesichtspunkt sowohl in dem erstinstanzlichen Urteil (S. 15 f.) als auch in den gewechselten Schriftsätzen - insbesondere in dem der Beigeladenen vom 28. Februar 1997 und in denen der Klägerin vom 4. Februar 1999 (S. 7 - 13) und vom 26. Februar 1999 (S. 14 - 17) - erörtert worden. Auf die Möglichkeit, dass der Senat insoweit eine vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung vertreten könnte - hiermit ist im Rechtsmittelzug ohnehin stets zu rechnen -, war die Klägerin durch die Anhörungsmitteilung vom 8. Januar 1999 hingewiesen worden. Damit hatte sie ausreichend Gelegenheit, zu diesem Problemkreis Stellung zu nehmen; einen Anspruch darauf zu hören, welchen Argumenten der Senat insoweit letztlich im einzelnen folgen würde, hatte sie nicht.Die Klägerin kann durch die angefochtenen Bewilligungsbescheide schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil es sich ausschließlich um (die Beigeladenen) begünstigende Verwaltungsakte handelt. Die Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide beschränkt sich darauf, den Beigeladenen eine finanzielle Zuwendung - "Pflegegeld" gemäß §§ 39, 33 SGB VIII - zu bewilligen. Ein unmittelbarer Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin ist dadurch nicht erfolgt. Die vorliegende Konstellation erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen in mehrpoligen Rechtsverhältnissen ausnahmsweise eine Drittanfechtung in Betracht kommt.Das gilt zunächst hinsichtlich der Grundsätze, die für die sogenannte Konkurrentenklage entwickelt worden sind, soweit diese Fallgruppen dadurch gekennzeichnet werden, dass die Mitbewerber sich um eine Dienststelle (Beamtenrecht) oder um Kon-tingentmittel (Subventionsrecht) bemühen. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin und die Beigeladenen konkurrieren nicht um die den Beigeladenen bewilligten Jugendhilfeleistungen. Der Klägerin geht es nicht darum, die Mittel selbst zu erhalten. Einen dahingehenden Antrag hat sie auch nicht gestellt.Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Grundrechte. Insbesondere wird durch die Bewilligung von "Pflegegeld" an die Beigeladenen nicht in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz l und Abs. 3 GG garantierte elterliche Sorgerecht der Klägerin eingegriffen. Das gilt bereits unabhängig davon, in welchem Umfang ihr Sorgerecht durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen eingeschränkt worden ist. Selbst wenn ihr das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt zugestanden hätte, wäre sie darin allein durch die streitgegenständliche Bewilligung von finanziellen Zuwendungen an die Beigeladenen nicht beeinträchtigt worden. Sie wäre nicht gehindert gewesen, in Ausübung ihres Sorgerechts alle Maßnahmen zu ergreifen, die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Herausgabe des Kindes gemäß § 1632 Abs. l BGB zu verfolgen. Daran hätte sie die Bewilligung von Pflegegeld an die Beigeladenen nicht hindern können.Bei der Folge, dass die wirtschaftliche Unterstützung der Beigeladenen durch den Beklagten möglicherweise zu einer faktischen Verfestigung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie beigetragen hat, handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung. Subjektive Abwehrrechte der Klägerin sind dadurch nicht begründet worden. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in §§ 39, 33 SGB VIII eingeräumte Kompetenz, finanzielle Zu-wendungen als sog. Pflegegeld zu bewilligen, dient nicht dem Zweck, in einen Konflikt zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern über den weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie einzugreifen. Die Entscheidung über derartige Meinungsverschiedenheiten ist allein den Vormundschaftsgerich-ten vorbehalten. Dem gemäß kann es nicht Aufgabe der Jugendäm-ter sein, vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen durch die Vorenthaltung von Jugendhilfeleistungen entgegenzuwirken. Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Antragsberechtigung. Zwar wäre die Klägerin antragsberechtigt für die Jugendhilfeleistungen gewesen, wenn sie das un-eingeschränkte Sorgerecht für ihre Tochter gehabt hätte.Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433(435).Aus dieser Antragsberechtigung hätte sich aber nicht ihre Befugnis ergeben, gegen eine von ihr nicht beantragte Bewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Eine Verletzung ihrer Rechte erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich. Der Senat vermag einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Bewilligung einer nicht beantragten Sozialleistung ein subjektives Abwehrrecht der antragsberechtigten Person begründet, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht zu erkennen. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Antragsberechtigung nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein soll, wenn Dritten eine Sozialleistung bewilligt wird. Ihre eigene Berechtigung wird dadurch nicht berührt.Selbst wenn man aus der Antragsberechtigung grundsätzlich die Befugnis ableiten wollte, eine nicht beantragte Bewilligung anzufechten, hätte der Klägerin diese Möglichkeit in dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum beginnt gemäß dem Klageantrag am l. Oktober 1991 und endet - mit Unterbrechungen - im Zeitpunkt der Einstellung der auf der Grundlage des Bescheides vom 8. Februar 1996 erbrachten Zahlungen; das war der 1. Februar 1997. Während dieser Zeit war die Klägerin rechtlich gehindert, der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe durch die Bewilligung des sog. Pflegegeldes an die Beigeladenen zu widersprechen; das gilt im übrigen auch weiterhin. Nachdem es ihr trotz Einschaltung der Vormundschaftsgerichte auch unter Ausschöpfung des Rechtswegs nicht gelungen war bzw. gelungen ist, die Entfernung ihrer Tochter aus der Pflegefamilie der Beigeladenen zu erreichen, kann sie der Zuwendung wirtschaftlicher Jugendhilfe an die Beigeladenen nicht wirksam widersprechen. Im Interesse des Kindeswohls erscheint es als nicht hinnehmbar, dem Elternteil, der selbst nicht mehr die Erziehung wahrnehmen und auch den Aufenthaltsort des Kindes nicht bestimmen darf, die Möglichkeit zu belassen, die angemessene finanzielle Absicherung des vormundschaftsgerichtlich gebilligten Aufenthalts zu verhindern.Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 25 Wx 63/95 -,FamRZ 1997, 105; OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 1996 - 11 U 61/96 -,ZfJ 1997, 433; OVG Lüneburg, Urteile vom 26. März 1997 - 4 L 7121/96 -;FEVS 48, 116 = FamRZ 1998, 707, und - 4 L 7172/96 -, NdSRpfl 1997, 156;a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373, mit kritischer An-merkung von Kemper, FamRZ 1998, 328.Die Klägerin kann durch die angefochtenen Bewilligungsbescheide auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass sie für die entstandenen Aufwendungen zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91, 93 SGB VIII herangezogen worden ist oder möglicherweise noch herangezogen wird. Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht bereits aus der - von der Klägerin behaupteten - Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung, sondern erst aus ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Soweit das geschehen ist, hätte die Klägerin ihre Rechte in den dagegen zulässigen Rechtsbehelfsverfahren wahren können. In diesem Rahmen hätte auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung einer Prüfung zugeführt werden können, da ein Kostenbeitrag nur für rechtmäßig erbrachte Hilfeleistungen gefordert werden kann.Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 1995, aaO S. 1374.Die Klägerin dringt auch mit ihrem erstinstanzlich formulierten Hilfsantrag nicht durch. Aus denselben Gründen, aus denen sie durch die an die Beigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide nicht in ihren Rechten verletzt, sein kann, kann sie auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht geltend machen (§ 43 Abs. l VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. l, 162 Abs. 3 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.