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Bestellung eines Ergänzungspflegers
Aus den Gründen:Die Ehe der ASt. mit dem Vater von K. [geb. 1990] wurde 1997 geschieden. Zugleich wurde das Sorgerecht für K. und die 1993 geb. gemeinsame Tochter J. der Mutter übertragen. Durch Beschluß v. 3. 4. 1998 übertrug das AmtsC die elterl. Sorge für K. auf den Vater. Dieser verstarb am 12. 7. 1998.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das AmtsG die elterl. Sorge für K. den Großeltern väterlicherseits als Vormünder übertragen.Mit der im Beschwerdeverfahren vor dem beauftragten Richter getroffenen Vereinbarung v. 22. 6. 1999 haben die Mutter und die Großeltern väterlicherseits sich dahingehend geeinigt, daß zur Regelung des Umgangs zwischen K. und seiner Mutter eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden und die vom AmtsG eingeleitete Vormundschaft im übrigen aufrecht erhalten bleiben soll. Die Beschwerdeführerin hat mit der Maßgabe, daß eine Ergänzungspflegschaft mit einem entsprechenden Wirkungskreis eingeleitet wird, die weitergehende Beschwerde sodann zurückgenommen.Die vom AmtsG gemäß BGB § 1666 l eingeleitete Vormundschaft ist im Rahmen der Ergänzungspflegschaft zum Zwecke der Durchsetzung des Umgangs zwischen K. und seiner Mutter einzuschränken. Nach BGB § 1666 I kann das FamG, wenn das Wohl des Kindes durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird, die zur Abänderung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die Eltern oder — wie hier — die Vormünder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei kann auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Umgang zwischen dem Kind und dem das eigene Kind nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen, zu einer Einschränkung des Sorgerechts bzw. der Vormundschaft führen. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung des Umgangs des Kindes mit jedem Elternteil, den das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene KindRG v. 16. 12. 1997 als Recht des Kindes und Verpflichtung und Berechtigung jedes Elternteils ausgestaltet hat (BGB § 1684 I) und dessen tatsächliche Ausübung in der Regel zum Wohl des Kindes gehört (BGB § 1626 III S. 1). Wird das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil oder auch das Recht eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind nachhaltig und ständig beeinträchtigt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, so rechtfertigt dies gemäß BGB § 1666 I als eine gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug weniger einschneidende Maßnahme die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Regelung des Umgangs und die auf den Zeitraum der Durchführung des Umgangs beschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Ergänzungspflegerin (ebenso: OLG Köln, FamRZ 1998, 1463 f.; AmtsG Aalen, FamRZ 1991, 360 f., m. zust. Anm. Luthin).Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine den Umgang regelnde Ergänzungspflegschaft einzurichten. Nachdem der Vater von K. verstorben ist, sind Besuche zwischen dem Kind und seiner Mutter praktisch zum Erliegen gekommen. K. "wünscht, wie er im Gespräch mit dem beauftragten Richter des Senats nachdrücklich betont hat, regelmäßige Umgangskontakte mit seiner Mutter und seiner bei dieser lebenden jüngeren Schwester. Zwischen den Großeltern väterlicherseits, bei denen K. lebt, und seiner Mutter bestanden und bestehen nach wie vor erhebliche Spannungen, die einen Umgang zwischen K. und seiner Mutter bisher verhindert haben. Um einen solchen Umgang wieder anzubahnen und dem Wohl des Kindes förderliche, möglichst spannungsfreie und dauerhafte Umgangskontakte zu ermöglichen, bedarf es der vom Senat angeordneten Einleitung einer Umgangspflegschaft, der die Mutter und die Großeltern väterlicherseits im übrigen auch zugestimmt haben.Gegen die vom Senat bestellte Ergänzungspflegerin haben die hierzu gehörten Verfahrensbeteiligten keine Einwendungen erhoben.
Bezüge:
BGB§§1666
1684