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Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten durch das Kind
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GründeDas Landgericht hat durch Beschluß vom 04.03.1999 Frau Rechtsanwältin R zur Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt, obwohl sich bereits mit Schreiben vom 25.10.1998 die Sozialarbeiterin S für das Kind gemeldet und darauf hingewiesen hatte, daß das Kind sie umfassend mit der Interessenwahrnehmung beauftragt habe . Die Pflegeeltern haben gegen die Entscheidung des Landgerichts am 17.03.1999 sofortige Beschwerde erhoben, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers angesichts angemessener Interessenwahrung durch Frau S unnötig sei. Dem ist die Mutter des Kindes entgegengetreten und hat die Auffassung geäußert, das Kind habe keine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen können. Frau S sei im übrigen auch ungeeignet. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat in seinen diesbezüglichen Beschluß vom 25.03.1999 ausgeführt, es sei nicht gewährleistet, daß Frau S das Kind in angemessener Weise vertrete; denn sie habe sich bereits früher eindeutig zugunsten eines Verbleibs des Kindes bei den Pfle-geeltern und gegen einen Besuchskontakt mit der Mutter ausgesprochen. Jedenfalls fehle es Ihr an der nötigen Distanz in der Sache.Das Rechtsmittel der Pflegeeltern ist eine einfache Beschwerde im Sinne des § 19 Abs. l FGG. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 57 Abs. l Ziffer 9 FGG. Es geht im vorlie-genden Verfahren nämlich darum, das Kind aus ihrer Pflege herauszunehmen und wieder der Mutter zuzuführen. Ein berechtigtes Interesse daran, dies zu verhindern, ist anzuerkennen. Es erstreckt sich damit auch auf gerichtliche Maßnahmen, die im Rahmen der demnächst in dieser Sache zu treffenden ab-schließender Entscheidung erfolgen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist hier (entgegen Keidel/Kuntze/Winckler, FGG, 14. Aufl., § 50 Rdnr. 26) keine unanfechtbare Zwischen-entscheidung. Das Kind ist älter als 14 Jahre und hat damit ein Alter erreicht, das ihr eine eigene Beschwerdeberechtigung einräumt (S 59 Abs. l Satz l, Abs. 3 Satz l FGG). Damit einher geht die Befugnis, Bevollmächtigte zur eigenen Beschwerdeführung zu bestellen (vgl. Keidel/Kuntze/Winckler, a.a.O., § 59 Rdnr. 21 mit weiteren Hinweisen). Dann muß das Kind konsequenterweise auch befugt sein Bevollmächtigte zur Wahrung seiner Interessen im Rahmen eines von anderer Seite geführten Beschwerdeverfahrens zu bestellen, in dem es um Angelegenheiten GEht, die seine Person betreffen. Hier hat das Kind wirksam unter dem 20. April 1999 umfassend Frau S zu ihrer Bevollmächtigten bestellt (Blatt 625 des Beschwerdebandes III). Wird einem Kind in einer derartigen Si-tuation ein Verfahrenspfleger aufgezwungen. so sieht der Senat darin einen so massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte daß zumindest unter solchen begrenzten Voraussetzun-gen eine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers zugelassen werden muß. Aus diesem Grund nötigt die Rechtsprechung zu § 67 FGG in Betreuungssachen, die grund-sätzlich eine Anfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung verneint ;vgl. Keidel/Kuntze/Winckler, a.a.O., § 67 Rdnr. 14 mit umfassenden Hinweisen auf die Rechtsprechung), den Senat nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 28 Abs. 2 FGG). Zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und Mutter des Kin-des die Bestellung einer Verfahrenspflegerin nicht erforder-lich (§ 50 Abs. l FGG) Die Interessen des Kindes werden durch die Bevollmächtigte sachkundig und angemessen vertreten. Frau S ist die Sache selbst in Einzelheiten be-kannt, sie ist angesichts ihres Berufes als Sozialarbeiterin fähig, die Interessen des Kindes zu artikulieren, und sie genießt das volle Vertrauens des Kindes, worauf es entscheidend ankommt.
Bezüge:
BGB§1632IV
FGG§50
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