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Bestimmung eines Vormundes - Antrag durch Pflegeeltern
Vorinstanz : Amtsgericht Köln , 311 F 48 / 99
Tenor :
1 . Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 ) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20 . August 1999 ( 311 F 48 / 99 ) wird als unzulässig verworfen . 2 . Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 4 ) wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amts- gerichts - Familiengericht - Köln vom 20 . August 1999 ( 311 F 48 / 99 ) aufgehoben . Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Bestimmung eines Vormundes an das Familiengericht Köln zurückverwiesen . 3 . Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt dem Familien- gericht vorbehalten .
G r ü n d e 1
I . 3
Das betroffene Kind wurde am 26 . November 1998 als Kind der Beteiligten zu 1 ) geboren . Die Beteiligte zu 1 a ) war und ist drogenabhängig .Das Kind litt schon bei seiner Geburt unter einem Opioid-Entzugssyndrom , so dass eine sofortige Substitutionsbehandlung veranlaßt war . Darüber hinaus hatte das Kind eine angeborene Gaumenspalte ( Gaumen- , Segel- , Nasenfehlbildung ), die im Spätherbst 1998 erfolgreich operativ behandelt wurde .
Vor der Entlassung aus der Universitätsklinik K . Anfang Februar 1999 wurde das Kind auch noch wegen eines Leistenbruches operiert .
Die Beteiligten zu 1 ) kümmerten sich so gut wie nicht um das Kind . Deshalb befand es sich auf Initiative des Beteiligten zu 4 ) bis Mitte Juni 1999 in Kurzzeitpflege , und zwar im Kinderheim S .. Seitdem lebt es bei den derzeitigen Pflegeeltern , wobei anzumerken ist , dass der Pflegevater Arzt und die Pflegemutter Erzieherin von Beruf ist .
Der Beteiligte zu 4 ) beantragte mit Schriftsatz vom 8 . Februar 1999 gemäß den §§ 1666 Abs . 1 , 1666 a BGB , den Beteiligten zu 1 ) im Wege der einstweiligen Anordnung , auf deren Begründung verwiesen wird , die elterliche Sorge zu entziehen und dasJugendamt K . zum Vormund zu bestellen .
Durch Beschluß des Familiengerichts Köln vom 9 . Februar 1999 wurde die " Sorge für die Person und das Vermögen " des Kindes antragsgemäß auf einen Vormund übertragen ; gleichzeitig wurde das Jugendamt der Stadt K . zum Pfleger bestellt , und zwar " bis zur Entscheidung über die Person des Vormundes ".
Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Familiengericht am 9 . August 1999 einen Anhörungstermin durchgeführt . Zu diesem Termin wurden die Pflegeeltern - aus welchen Gründen auch immer - nicht geladen , auch wurden sie nicht von dem Termin unterrichtet . Geladen wurden vielmehr nur die Beteiligten zu 1 ) und 4 ).
Im Termin erschienen die Beteiligten zu 1 ) nicht ; die Beteiligte zu 1a ) war indessen durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten . Darüber hinaus erschienen zu diesem Termin die nichtgeladenen und bis zu jenem Zeitpunkt aktenkundig nicht in Erscheinung getretenen Beteiligten zu 3 ).
Hinsichtlich des Ergebnisses des Anhörungstermines wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift Bezug genommen .
Mit Schriftsatz vom 12 . August 1999 teilten die Beteiligten zu 5 ) mit , dass sie sich am " gerichtlichen Verfahren " beteiligen werden und wiesen darauf hin , dass sie im Hinblick auf § 12 FGG " vor einer Entscheidung angehört werden müssen ".
In einem nachfolgenden Schriftsatz vom 18 . August 1999 " beantragten " die Pflegeeltern u . a . " den Pflegevater , Herrn Dr . F . L ., zum Vormund für sein Pflegekind zu bestellen ." Der Schriftsatz enthielt u . a . eine ausführliche Begründung , aus welchen Erwägungen heraus " die Großeltern M ." als Vormünder nach ihrer Auffassung nicht in Betracht kämen .
Der Beteiligte zu 4 ) führte mit Schriftsatz vom 20 . August 1999 , auf dessen Inhalt verwiesen wird , eingehend aus , aufgrund welcher Umstände " die derzeitige Vormundschaft aufrechtzuerhalten ist ". Gleichzeitig enthielt das Schreiben den Antrag , " die Amtsvormundschaft über E . weiter bestehen zu lassen ".
Das Familiengericht Köln hat sodann durch Beschluß vom 23 . August 1999 , auf den wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird , die elterliche Sorge für das Kind einem Vormund übertragen und die Beteiligte zu 3a ) zum Vormund bestimmt .
Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 5 ) mit Schriftsatz vom 1 . September 1999 " sofortige Beschwerde " ein , auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird .
Unabhängig davon legte der Beteiligte zu 4 ) gegen den Beschluß des Familiengerichtes das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde ein , auf deren Begründung Bezug genommen wird . Mit der Beschwerde verfolgt er das Ziel , " die Vormundschaft über E . endgültig dem Jugendamt " zu übertragen .
Wegen des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der jeweiligen Beteiligten wird auf den Akteninhalt - auch zum Gang des Verfahrens - verwiesen .
Der Senat hat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig ausgesetzt 20
und angeordnet , dass das betroffene Kind bei den Pflegeeltern - zunächst - zu verbleiben hat , und zwar zuletzt durch Beschluß vom 13 . September 1999 .
II . Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 ) mußte als unzulässig verworfen werden . Denn Pflegeeltern sind nach der ( neuesten ) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht berechtigt , Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichtes einzulegen ( Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 25 . August 1999 - MDR 1999 , 1385 f .; LS = FamRZ Heft 19 und 22 , jeweils S . II ).
Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und überzeugende Begründung dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug , der er sich anschließt .
Die seitens des Beteiligten zu 4 ) eingelegte befristete Beschwerde ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen ( vorläufigen ) Erfolg .
Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet - auch und gerade unter Berücksichtigung des bis zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachstandes - an einem wesentlichen Mangel , der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht nötigt (§ 539 ZPO analog ).
Das Familiengericht hat es im Rahmen der ihm obliegenden ( umfassenden ) Aufklärungspflicht nach § 12 FGG unterlassen , die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen , zumal die Beteiligte zu 3a ) offenbar von Anfang an beabsichtigte , das Kind im Falle der Bestellung zum Vormund in ihren Haushalt unverzüglich aufzunehmen .
Ungeachtet dessen , dass die Beteiligten zu 5 ) im vorliegenden Sorgerechtsverfahren - im Gegensatz zu einem Verfahren nach § 1632 Abs . 4 BGB - kein Antragsrecht haben ( vgl . BGH a . a . 0 .), war es im Hinblick auf eine sachgerechte Entscheidung und angesichts der gegebenen Verhältnisse angezeigt , diese mündlich anzuhören . Denn gerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren . Dies impliziert aber zunächst hinreichende Kenntnisse über die konkrete Situation und die Lebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand . In welchem Rahmen und in welchem Umfang zukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen , um das körperliche , geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten , hat das Familiengericht in seine Erwägungen offenbar nicht einbezogen . Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die unverzichtbare Grundlage dar , anhand derer bezüglich der Bestimmung der Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung vorzunehmen ist ( vgl . zu den wichtigsten Eignungskriterien etwa Oberloskamp ( Hrsg .), Vormundschaft , Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige , zweite Auflage , § 2 Rn . 70 , m . w . N .).
Die Eignungsprüfung hat indes auch die persönlichen Lebensumstände und sonstigen
Verhältnisse der auszuwählenden Person einzubeziehen , wobei nach h . M . die Familienangehörigen per se grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Vormund haben ( MünchKomm-Schwab , 3 . Auflage , § 1779 Rn . 7 m . w . N .).Dass die " Eheleute M ." im Anhörungstermin vom 9 . August 1999 ohne nähere und nachvollziehbare Begründung die pauschale Auffassung vertreten haben , " dass das Kind bei ihnen am Besten aufgehoben sei " und sie sich " keine Illusionen über den pflegerischen Aufwand " machten , vermag an der hier getroffenen Entscheidung nichts zu ändern .
Abgesehen davon sind die örtlichen Verhältnisse sowie das soziale Umfeld der Beteiligten zu 3a ) nicht aufgeklärt worden . Zu beachten ist , dass zwischen den Beteiligten zu 3 ) und der Beteiligten zu 1a ) offenbar nicht unerhebliche Spannungen bestehen .
Bereits aus den zuvor genannten Gründen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zuürckverweisen , so dass die weiteren von dem Beteiligten zu 4 ) geltend gemachten Verfahrens- und Rechtsanwendungsrügen ( insbesondere die Frage der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind gemäß § 50 Abs . 2 Nr . 2 BGB ) nicht erörtert werden müssen .