Sie sind hier
Besuchskontakte gegen den Willen eines 11jährigen Pflegekindes
Themen:
Gründe:
1. Die Antragsteller sind die leiblichen Eltern des Kindes, das am 06.04.1987 geboren wurde. Sie haben drei weitere Kinder: die im November 1991 geborene Tochter und die im Juni 1995 geborenen Zwillinge. 2. Die Kindesmutter litt seit 1984 an einer Psychose und wurde in der Vergangenheit wiederholt - u.a. fünf Mal von November 1989 bis Januar 1991 und zuletzt im Februar 1994 - stationär behandelt. Während eines ihrer Klinikaufenthalte geriet der Kindesvater Ende 1990 in Verdacht, sich an dem Kind vergangen zu haben. Er wurde nach einer Anzeige vom 12.12.1990 festgenommen und befand sich längere Zeit in Haft. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das 1994 in zweiter Instanz eingestellt wurde. Das Amtsgericht entzog den Antragstellern am 29.01.1991 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und durch weiteren Beschluß vom 15.03.1993 auch das Sorgerecht; zum Vormund bestellte es zunächst das Jugendamt der Stadt M und am 30.08.1996 das Jugendamt der Stadt D. Das Kind wurde Ende Februar 1991 in einer Familie untergebracht und am 01.07.1991 von den Pflegeeltern aufgenommen, bei denen es seither lebt. .Sie möchte den Familiennamen ihrer Pflegeeltern annehmen; aus diesem Anlaß ist ein weiteres Verfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig.Die Antragsteller konnten das Kind im Jahre 1991 noch des öfteren treffen. Seit November 1991 wurden Besuchskontakte ausgesetzt. Insbesondere in den letzten Jahren haben Besuche nicht mehr stattgefunden.Im vorliegenden Verfahren wollen die Kindeseltern eine Regelung des Umgangsrechts erreichen. Damit sind sie in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Amtsgericht hat ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die angestrebten Besuchskontakte dem Kind Schäden zufügen können, und den Antrag anschliessend durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Kindeseltern, die beantragen,unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihnen ein Umgangsrecht bezüglich des Kindes dahingehend zu gewähren, dass sie das Recht haben, das Kind, geb. am 06.April 1987, 14-tägig von Samstag 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich zu nehmen,hilfsweise,ihnen ein Umgangsrecht im behüteten Rahmen nach Massgabe etwaiger zum Wohle des Kindes erforderlicher Begleitmassnahmen zu gewähren.Das Kind (vertreten durch eine Verfahrenspflegerin) und die übrigen Verfahrensbeteiligten sprechen sich gegen Besuchskontakte der leiblichen Eltern aus.Der Senat hat die Antragsteller, die Pflegeeltern sowie das Jugendamt als Antragsgegner und - durch den Berichterstatter - das Kind angehört. Hierzu und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der zu Informationszwecken eingesehenen Akten des Vormundschaftsgerichts Bezug genommen.2. Die Beschwerde ist nicht begründet.Den Antragstellern kann ein Besuchsrecht derzeit nicht eingeräumt werden. Im Interesse des Kindes ist es auf weitere zwei Jahre auszuschliessen.a) Die „Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde“ ist nach geltendem Recht in § 1634 BGB geregelt. In Zukunft - ab 01.07.1998 - richtet sie sich nach § 1684 BGB neuer Fassung (n.F.), der bestimmt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. u § 1634 BGB ist anerkannt, dass diese Regelung über den Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden ist, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt (vgl. Oelkers FamRZ 1995 1385). Nach der Fassung des neuen § 1684 BGB, der nicht mehr auf das Sorgerecht als Tatbestandsmerkmal abhebt, kann nichts anderes gelten (vgl. Rauscher FamRZ 1998, 329/333); Abs. 2 S.2 der neuen Bestimmung spricht den Fall, dass das Kind nicht bei den leiblichen Eltern oder einem Elternteil, sondern in der Obhut einer anderen Person lebt, ausdrücklich an.Nach § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB kann das Familiengericht die Befugnis (zum Umgang) einschränken oder ausschliessen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Nach § 1684 Abs. 4 BGB n.F. kann das Gericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschliessen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (Satz 1); eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschliesst, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (Satz 2).Der Senat sieht die Voraussetzungen des § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB als erfüllt an. Er verzichtet aber auf eine nähere Darlegung, weil sich diese Frage durch Zeitablauf erledigt hat. Dieselben Gesichtspunkte sind zudem im Rahmen des § 1684 Abs. 4 BGB n.F. zu erörtern.b) Der Senat ist davon überzeugt, dass das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wenn dem Antrag der Beschwerdeführer oder eines von ihnen stattgegeben würde. Deshalb muss es vorerst bei dem vollständigen Ausschluss (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB n.F.) bleiben. Dabei kann es letztlich offen bleiben, ob der Kindesvater zu Recht beschuldigt worden ist, seine Tochter sexuell missbraucht zu haben. Dieser Vorwurf ist in dem Strafprozess geprüft, aber nicht abschliessend geklärt worden. Das Verfahren ist 1994 eingestellt worden, zu einer rechtskräftigen Verurteilung ist es. nicht gekommen. Weitere Nachforschungen sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Verfahren nicht geboten und mit den Belangen des Kindes auch nicht mehr zu vereinbaren. Es wäre für das Kind, das 1990 gerade drei Jahre alt gewesen war, eher abträglich gewesen, erneut mit diesen Vorgängen konfrontiert zu werden. Der Senat hat deshalb von weiteren Ermittlungen in dieser Richtung abgesehen. Die Antragsteller wenden zudem mit Recht ein, dass die Bestätigung der Vorwürfe noch keinen Anlass gegeben hätte, auch die Kindesmutter von jedem Umgang auszuschliessen. Denn sie war an den in Rede stehenden Übergriffen keinesfalls beteiligt.Für den Senat ist demgegenüber entscheidend, dass das Kind Besuchskontakte zu seinen leiblichen Eltern ablehnt. Dieser Wille des betroffenen Kindes ist zu beachten und gibt den Ausschlag für die Zurückweisung des Antrags.Schon nach geltendem Recht war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Gerichte bei der Anwendung des § 1634 Abs. 2 S.2 BGB auf den Willen des Kindes Rücksicht nehmen müssen (vgl. dazu die Übersichten bei Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., § 1634 Rn. 37 f.; Gerhardt u.a., Familienrecht, Kap. V Rn. 41 f.; Oelkers aao. S. 1388 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung (NJW 1980, 454 f. = FamRZ 1980, 131 f.) ausgeführt, dass es zwar im allgemeinen dem Wohle des Kindes diene, persönlichen Verkehr zu beiden Elternteilen zu pflegen, so dass der Ausschluss des Besuchsrechts nur ausnahmsweise in Betracht komme; das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordere es jedoch, dass sein Wille gegen den Wunsch des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Besuchen abgewogen werde; insoweit sei bedeutsam, ob die Einstellung des Kindes, das Besuche ablehne, auf subjektiv beachtlichen und verständlichen Beweggründen beruhe und ob seine Persönlichkeitsentwicklung bereits fortgeschritten sei. Von diesen Grundsätzen hat sich auch der Senat in seiner Rechtsprechung leiten lassen.Nach dem novellierten Recht ist der Wille des Kindes nicht weniger beachtlich (vgl. dazu auch .Rauscher aa0. S. 334). Das folgt bereits daraus, dass das Umgangsrecht nunmehr in § 1684 Abs. 1 BGB als wechselseitiges Rechtsverhältnis ausgestaltet und dem Kind „das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil“ verliehen ist, während in § 1634 Abs. 1 BGB die Umgangsbefugnis als (einseitiges) Recht eines Elternteils und Restbestand der nicht mehr bestehenden elterlichen Sorge konzipiert war. Mit dieser Ausweitung der Rechte des Kindes wäre es aber nicht vereinbar, wenn seinem Willen weniger Bedeutung beigemessen würde.Andererseits ist auch die Position jedes Elternteils - legt man den Wortlaut des § 1684 Abs. 4 BGB zugrunde - verstärkt worden. Zunächst lässt Satz 1 - in sachlicher Übereinstimmung mit § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB - eine Beschränkung zu, wenn/soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Anschliessend wird diese Einschränkung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Damit würden - geht man allein vom Wortlaut aus - jeweils verstärkte Rechtspositionen aufeinandertreffen, wenn sich das Kind dem Wunsch, eines Elternteils nach Besuchen verweigert. Im Ergebnis bedeutet diese zusätzliche Regelung in § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB aber keine erhebliche Änderung. Schon bisher war der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts an strenge Anforderungen geknüpft (vgl. neben der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch BGH FamRZ 1984, 1084 f.; 1994, 158 f. = NJW 1994, 312/313). Eine grundsätzliche Änderung dieser Praxis hat man im Gesetzgebungsverfahren nicht beabsichtigt (vgl. Rauscher aa0. S. 334).c) Das Kind ist mittlerweile elf Jahre alt. Sie ist altersgemäss entwickelt. Unter dem Einfluss ihrer Pflegeeltern – die Pflegemutter arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten - hat sie sich stabilisiert und in der Schule gute Leistungen erbracht. Sie besucht eine Realschule und hat sich nach dem Umzug der Familie in der neuen Umgebung gut eingelebt (vgl. Bericht des Jugendamtes vom 08.10.1997).Bei dieser Sachlage gibt es in der Person des Kindes keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, seinem Willen nur ein geringeres Gewicht beizumessen. Es finden sich insbesondere keine Anzeichen dafür, dass das Kind lediglich Einstellungen der Pflegeeltern übernommen haben könnte und deshalb Besuchen der leiblichen Eltern ablehnend gegenübersteht. DerSenat hat darüber hinaus keine grundsätzlichen Bedenken, die Willensäusserung eines elfjährigen Mädchens ernst zu nehmen und zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Vor dem Hintergrund der persönlichen Entwicklung dieses Kindes ist jedenfalls im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich das Kind der Tragweite ihrer Erklärungen bewusst ist.Das Kind hat wiederholt geäussert, dass sie Kontakte zu ihren Eltern ablehne. Sie hat inhaltlich gleichlautende Erklärungen sowohl gegenüber dem Berichterstatter als auch gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes abgegeben. Diese Weigerung bezieht sich auf beide Elternteile und beschränkt sich nicht nur auf den Kindesvater, über den sie sagt, er habe sie damals „geärgert“. Auch die Verfahrenspflegerin des Kindes erklärt in seinem Namen, dass es den Umgang zu den Antragstellern ausdrücklich ablehne (Schriftsatz vom 13.01.1998).Die Einstellung des Kindes beruht auf subjektiv beachtlichen und verständlichen Motiven. Es ist unter besonderen Bedingungen aufgewachsen. Während ihrer ersten Lebensjahre war ihre leibliche Mutter psychisch schwer erkrankt. Sie musste mehrmals stationär behandelt werden. In dieser Phase wurde das Kind, das die Krankheitssymptome miterlebt hatte, wiederholt bei Verwandten untergebracht. Ihr Vater war von 1991 bis 1994 inhaftiert. Eine kontinuierliche, beschützende Entwicklung hat sie in dieser Zeit nicht erfahren. Eine Änderung stellte sich erst ein, als es von seinen Pflegeeltern aufgenommen wurde. Bei ihnen fand es die gleichbleibende Unterstützung und Förderung, die ihm von seinen Eltern nicht geboten werden konnte. Die Folge davon war, dass es sich seinen Pflegeeltern besonders eng verbunden fühlt. Das zeigt sich u.a. darin, dass es seinen Familiennamen ändern lassen möchte. Bei den Pflegeeltern lebt das Kind jetzt seit sieben Jahren. Ihre Eltern hat es dagegen seit Jahren nicht mehr gesehen. Aus der Sicht des Kindes sind die leiblichen Eltern deshalb Aussenstehende, die die Beziehung zu den Pflegeeltern in Frage stellen. Dass diese Entwicklung durch die unverschuldete Krankheit der Mutter ausgelöst wurde, ist aus der Warte des Kindes nicht entscheidend.Das Kind hat darüber hinaus an den Kindesvater negative Erinnerungen, die es noch nicht überwunden hat. Das belegt der Vorfall, den die frühere Klassenlehrerin geschildert hat. Danach hat das Kind noch im Frühjahr 1996 während des Unterrichts, als das Gespräch auf den Missbrauch von Kindern kam, heftig reagiert und geweint und belastende Angaben über ihren Vater gemacht. Jedenfalls diese anhaltende Erinnerung des Kindes ist eine Tatsache, die festgestellt und bei der Entscheidung verwertet werden kann.Angesichts dieser Umstände könnte ein Besuchsrecht nur gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden. Ein erzwungener Umgang wäre aber schädlich und eine Gefahr für das Kindeswohl. Das Kind erlebt bereits jetzt, dass ihr dringlicher Wunsch, den Namen ihrer Pflegeeltern anzunehmen, nicht erfüllt wird, weil die Antragsteller ihre Zustimmung verweigern. Bei einem Erfolg des Rechtsmittels müsste sie erneut die Erfahrung machen, dass ihre Willensbekundungen in einer zentralen Frage übergangen werden. Das wäre nach der Überzeugung des Senats für die weitere Entwicklung des Kindes schädlich.d) Der Senat ist sich bewusst, dass der Ausschluss des Besuchsrechts Grundrechte der Antragsteller beeinträchtigt. Die Beschränkung des Umgangsrechts greift in das natürliche Elternrecht ein, das durch Art. 6 Abs. 2 S.1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 2671; 1995, 1342 f. = FamRZ 1993, 662; 1995, 86 f.). Zugleich sind in einem derartigen Fall aber Rechtspositionen des Kindes berührt, dessen Persönlichkeitsrecht gleichfalls grundrechtlichen Schutz geniesst (BVerfG NJW 1993, 2671). Damit sind die Interessen der verschiedenen Grundrechtsträger angemessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Würdigung kommen nach der Beurteilung des Senats dieselben Gesichtspunkte zum Tragen, die bereits bei der Auslegung des einfachen Rechts (§§ 1634 bzw. 1684 BGB) erörtert worden sind. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist der Wille des Kindes bei der Entscheidung über das Besuchsrecht zu beachten.e) Da die Tochter Kontakte zu den Eltern generell ablehnt, kommt schliesslich eine Differenzierung nach der Person der Antragsteller nicht in Betracht. Die leiblichen Eltern stehen dem Kind aus dessen Perspektive als Einheit gegenüber. Die juristische Betrachtungsweise, die den Ausschlusstatbestand für jeden einzelnen Rechtsinhaber prüft, vollzieht es noch nicht nach. Dafür mag mit ursächlich sein, dass die Kindesmutter in den ersten Lebensjahren der Tochter häufig für längere Zeiträume abwesend war. Im Übrigen wäre diese Unterscheidung, die auch die Beschwerdebegründung mitbestimmt, vor allem dann erheblich, wenn der Kindesvater wegen eines schuldhaften Verhaltens von Besuchen ausgeschlossen würde; das ist aber, wie eingangs dargelegt, nicht der Fall.Aus demselben Grund scheidet ein sogenanntes behütetes Umgangsrecht (das jetzt in 1684 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. vorgesehen ist) aus. Wenn die Besuche an der Ablehnung des Kindes scheitern, ist die Frage, ob bei den Zusammenkünften ein Dritter anwesend ist, ohne Bedeutung. Demnach muss auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben.f) Der Senat schliesst das Besuchsrecht für die Dauer von zwei Jahren aus. Darin liegt kein Verstoss gegen das sogenannte Verschlechterungsverbot, auch wenn das Amtsgericht nur den Antrag der Eltern zurückgewiesen und keine ausdrückliche Regelung für die Zukunft getroffen hat (vgl. Gerhardt aa0. Rd. V 99; Johannsen/Henrich aa0. § 621 e ZPO Rn. 18). Das Gericht ist dem Kindeswohl verpflichtet und hat - auch in der Beschwerdeinstanz - jeweils neu zu prüfen, ob ein Ausschluss geboten ist. Im Übrigen ist es nicht zulässig, sich auf die Zurückweisung des Antrags zu beschränken; denn damit würde für die Zukunft eine unklare Rechtslage hervorgerufen, weil ungewiss ist, was nach der gerichtlichen Entscheidung gelten soll (BGH NJW 1994, 312 f. = FamRZ 1994, 158 f.).Der Zeitraum von zwei Jahren erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Wünsche der Beteiligten angemessen. Den Eltern bleibt die Möglichkeit erhalten, ihre Tochter nach Ablauf einer Zeit, die nicht unerträglich lang dauert, doch noch zu sehen. Dem Kind bietet sich die Chance, weiter an Sicherheit zu gewinnen und dann die Frage einer Kontaktaufnahme unbefangener zu beantworten. Ausserdem ist es nicht auszuschliessen, dass sich das dann 13 Jahre alte Mädchen stärker für seine Herkunft interessiert und Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern weniger ablehnend gegenübersteht.g) Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.Es besteht kein Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen.