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26.01.2012
Gerichtsbeschluss
vom: 
19.09.2011

Eignung als Pflegeperson - Leistung von HzE im Rahmen von Verwandtenpflege

Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus. Dies verlangt u. a., dass von der Pflegeperson keine sittliche Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Zeitraum vom 5. Dezember 2006 bis Anfang Mai 2007, als seine Vormundschaft über seine drei Enkelkinder C. , N. und B. aufgehoben worden ist, für die Betreuung seiner drei Enkelkinder in sog. "Verwandtenpflege" Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33, 39 SGB VIII zu leisten war.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen, wie er sich bis zur erstinstanzlichen Entscheidung dargestellt hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit besagtem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.

Die mit Senatsbeschluss vom 25. März 2011 zugelassene Berufung hat der Kläger zunächst auch damit begründet, das ihm vorgehaltene Strafverfahren wegen Betrugs, das vor dem Amtsgericht V. unter dem Aktenzeichen – Js – geführt worden sei, habe mit einem Freispruch geendet, weitere Strafverfahren gegen ihn habe die Beklagte nicht benannt und auch sonstige Umstände, die gegen seine Integrität sprächen, gingen aus den Akten des Jugendamtes nicht hervor. Nachdem dem Senat Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind, nach denen der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts V. vom 23. Dezember 2004 rechtskräftig wegen gemeinsamen Sozialbetrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und gegenüber dem Kläger zwischen 2007 und 2009 in weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs verschiedener strafbarer Handlungen zu Beginn des Jahrzehnts (Scheinehe bzw. Scheinehenanbahnung, Passfälschung, Korruption, Geldfälschung, Betrug, Bedrohung, räuberische Erpressung, Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz) mit dem Ergebnis eines Freispruches und verschiedener Verfahrenseinstellungen ermittelt worden war, räumt der Kläger die Verurteilung wegen Sozialbetruges ein, verweist aber darauf, dass sich die Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs mangels Vorliegens eines vollständigen Urteilsexemplars nicht feststellen ließe, aus der Bemessung der Strafe indes auf ein geringes Verschulden geschlossen werden könne. Er habe keine unwahren Angaben machen wollen, sondern sei fälschlich davon ausgegangen, mangels Verhängens einer Haftstrafe nicht in strafrechtlich relevanter Weise verurteilt worden zu sein. Von schweren Straftaten im Übrigen könne ebenfalls nicht die Rede sein, da er im Verfahren wegen des Vorwurfs der räuberischen Erpressung – Js
StA C1. – einen "Freispruch erster Klasse" erlangt habe, bei den Einstellungen nach § 170 StPO schon mangels hinreichenden Tatverdachtes kein Anlass zur Klageerhebung vorgelegen habe und bei den Einstellungen nach § 153 StPO seine Schuld unter Verzicht auf eine nähere Aufklärung als gering sowie nicht strafverfolgungswürdig gewertet worden sei. Letzteres gelte entsprechend für die Einstellung nach § 153a StPO unter von ihm akzeptierten Auflagen. Es sei danach völlig ungeklärt, inwieweit ihm weitere Straftaten von Gewicht aus den Jahren bis 2005 vorzuwerfen seien, die ihm auch insbesondere nach jahrelangem Zeitablauf noch entgegen gehalten werden und Zweifel an der Integrität seiner Person begründen könnten. Er leugne nicht, eine Zeit lang im Zusammenhang mit den Bemühungen, seinem Sohn ggfs. über eine Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, Kontakte zu einem im Bereich des Ausländerstrafrechts relevanten sozialen Milieus gehabt zu haben und dabei in die Anbahnung von Scheinehen und die Vermittlung von Aufenthaltserlaubnissen verwickelt gewesen zu sein. Mit diesem Zeitabschnitt habe er – der Kläger – jedoch vollständig abgeschlossen und irgendwelche Kontakte zu dieser Gruppierung bestünden seit langem – insbesondere auch schon im Zeitraum ab 2006, als er seine Enkelkinder zu sich genommen habe – nicht mehr. Es besitze Vorbildfunktion und es spreche für seine charakterliche Eignung, dass er sich im Mai 2006 freiwillig als Vormund für seine Enkelkinder zur Verfügung gestellt und ihnen – sehe man von der Weitergabe von Asylbewerberleistungen ab November 2006 ab – 12 Monate lang Unterhalt geleistet habe. Dass seine behinderte Tochter E. von der Stadt X. , der seinerzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Vertretung des Kindes gegenüber Behörden und Institutionen sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII übertragen gewesen sei, im Juli 2010 in seinen Haushalt entlassen worden sei, ohne dass auch von dem inzwischen zuständigen Jugendamt X1. jemals ein Kontrollbesuch stattgefunden hätte, spräche zudem in aller Deutlichkeit dafür, dass der Kläger das Vertrauen der Behörden genieße. Schon bei Hausbesuchen der Beklagten im Oktober 2006 und im Februar 2007 habe es im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung der Enkelkinder keine Beanstandung gegeben, sondern seien positive Feststellungen getroffen worden. Es könne nicht mit zweierlei Maß gemessen werden, wenn es einerseits um die Gewährung von Pflegegeld und andererseits um die Erbringung von pflegerischen Leistungen durch den Kläger gehe. Bei begründeten Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Klägers hätte die Beklagte konsequenterweise den Aufenthalt der Enkelkinder beim Kläger weit vor Mai 2007 – dem Zeitpunkt der gerichtlichen Aufhebung der Vormundschaft nach Auftauchen der Mutter – beenden müssen. Ihm werde aber auch in anderen Bereichen weiterhin behördliches Vertrauen entgegen gebracht, indem er als freiberuflicher Mitarbeiter eines Übersetzungsbüros in Verfahren vor den Amtsgerichten B1. und N1. und vor dem Verwaltungsgericht H. als Übersetzer für die "Roma-Sprache" eingesetzt werde und sich dort durch seine ordnungsgemäße Arbeit einen guten Ruf erworben habe. Auch für die Annahme der fehlenden Bereitschaft, mit dem Jugendamt der Klägerin zu kooperieren, habe er niemals Anlass gegeben, sondern lediglich mit Nachdruck darauf gedrungen, dass ihm die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden, ohne die er die Betreuung seiner Enkelkinder nicht weiter hätte durchführen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5. Dezember 2006 bis zur Aufhebung seiner Vormundschaft durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 2. Mai 2007 Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII für seine Enkelkinder C., N. und B. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Ablehnungsbescheid vom 18. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 im Ergebnis für rechtmäßig, weil Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu versagen gewesen sei, da eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung durch den Kläger nicht habe gewährleistet werden können. Dem Kläger habe es an der Eignung als Pflegeperson gemangelt. Die Ungeeignetheit werde im Wesentlichen auf seine Verurteilung wegen Sozialbetrugs gestützt, ergebe sich aber ergänzend auch daraus, dass gegen den Kläger wegen weiterer schwerer Straftaten ermittelt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten mit den Aktenzeichen Js (2 Hefte) verwiesen.

II.

Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Juli 2011 angehört worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 18. April 2007 in seiner Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2007 ist – soweit er dem Kläger die notwendige Eignung als Pflegeperson für seine Enkelkinder abspricht – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(vgl. auch § 17c AG KJHG NW). Zur notwendigen Vorbildfunktion der Pflegeperson zählt insoweit auch deren Haltung gegenüber Recht und Gesetz als den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Straftaten wie hier der inzwischen auch vom Kläger selbst eingeräumte Sozialbetrug, können daher die Eignung als Pflegeperson entfallen lassen.

Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2003 – 9 S 1070/03 –, JAmt 2003, 598; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maaß, Jugendhilferecht, Stand Juli 2010, Erl. Art. 1 § 44 KJHG, Rn. 59.
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Soweit eine solche Verurteilung die Eignung der Pflegeperson nicht in jedem Falle – gleichsam automatisch – entfallen lässt, kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann auch von Bedeutung sein, wie schwer die der Verurteilung zugrunde liegende Tat wiegt, wie lange sie zurück liegt, welche nach außen erkennbare Einstellung die Pflegeperson zwischenzeitlich ihrer Tat gegenüber einnimmt und inwieweit der Betreffende – weil er sich in einem zwielichtigen Milieu bewegt hat – in weitere Strafermittlungen verwickelt war.

Gemessen daran war im strittigen Leistungszeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 nicht davon auszugehen, dass der Kläger die zur sachgerechten Erziehung und Betreuung seiner drei Enkel gebotene Integrität besaß. So lässt die Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlichen Sozialbetrugs zu 90 Tagessätzen als Ausgangspunkt der Betrachtung keineswegs darauf schließen, dass das Amtsgericht von einem geringen Verschulden des Klägers ausgegangen ist. Es handelt sich beim Sozialbetrug um eine Vorsatztat, der eine Abstufung nach dem Grad der Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich fremd ist. Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Kläger die Vorstrafe wegen Betruges von Beginn der Auseinandersetzung an bis zu dem Zeitpunkt geleugnet hat, zu dem der Senat untrügliche Unterlagen über diese Verurteilung ermittelt hat,
vgl. das Schreiben an die Beklagte vom 18. Juli 2007, die Klageschrift vom 2. Januar 2008, S. 2 unten und Berufungsbegründung vom 13. April 2011, S. 2, auf das Fehlen des von einem rechtstreuen Bürger zu erwartenden Unrechtsbewusstsein im Bereich von Vermögensdelikten schließen. Wenn der Kläger davon ausgegangen ist, nicht in strafrechtlich relevanter Weise verurteilt worden zu sein, da keine Haftstrafe verhängt wurde, hält der Senat dies für eine bloße Schutzbehauptung. Der Kläger lebt seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland und könnte auch seine angebliche freiberufliche Tätigkeit als Übersetzer u. a. in Verfahren vor den Amtsgerichten B. und N. und vor dem Verwaltungsgericht H. nicht ohne eine gewisse Vertrautheit mit den Grundzügen der deutschen Rechtsordnung ausüben. Dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe strafrechtliche Relevanz aufweist – namentlich die Sanktion dafür darstellt, dass jemand in seiner Person rechtswidrig und schuldhaft einen Straftatbestand verwirklicht hat – ist im Übrigen kein Phänomen speziell des deutschen Strafrechts, sondern rechtsstaatlicher Standard. Versucht der Kläger dies zu leugnen, lässt das auf eine bedenklich laxe Grundeinstellung gegenüber kriminellem Unrecht schließen, die ihn bei Drohen einer bloßen Geldstrafe noch nicht von der Begehung solchen Unrechts abhält. Vor diesem Hintergrund muss es sich der Kläger auch als Ausdruck dieser charakterlichen Schwäche anrechnen lassen, wenn er seine Anwältin falsch informiert und ihr die für eine Überprüfung und Würdigung seiner Angaben erforderlichen Prozessunterlagen vorenthalten haben sollte.

Der Kläger gesteht – als ergänzendes Kriterium zur Beurteilung seiner Integrität als Pflegeperson – auch zu, eine Zeit lang Kontakte zu einem im Bereich des Ausländerstrafrechts relevanten sozialen Milieu gehabt zu haben und in diesem Zusammenhang den Vorwürfen strafrechtlichen Handelns bis in das Jahr 2005 ausgesetzt gewesen zu sein. Ungeachtet des Umstandes, dass es insoweit – jedenfalls bisher – zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen zu sein scheint, verdeutlichen schon der Anlass für die Einlassung des Klägers mit diesen kriminellen Kreisen, nämlich angeblich um seinem Sohn eine illegale Aufenthaltsmöglichkeit im Wege der Scheinehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu verschaffen, sowie das jahrelange und nicht nur passive Eintauchen in diese kriminelle Szene, dass der Kläger von seiner Grundeinstellung her keine Scheu hat, rechtliche Vorschriften zu missachten und seine Interessen ggfs. auch auf illegalem Wege durchzusetzen. Dass sich eine derartige Neigung zu rechtswidrigem Vorgehen mit dem angeblichen Abbruch der Kontakte mit besagtem kriminellen Milieu nicht einmal 2 Jahre vor Beantragung der strittigen Jugendhilfe völlig gegeben haben sollte, lässt sich insbesondere angesichts des Prozessverhaltens des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht annehmen. Es spricht vielmehr Wesentliches dafür, dass der Kläger Unehrlichkeit bis hin zur Kriminalität nicht grundsätzlich als opportunes Mittel der Interessenverfolgung ausschließt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger trotz zahlreicher Strafvorwürfe nicht nochmals verurteilt und im Verfahren KLs vom Landgericht C. wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Urteil vom 7. Dezember 2004 aus tatsächlichen Gründen unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen worden ist. Die Einstellung des Verfahrens wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Ausländergesetz durch Beschluss des Amtsgerichts N. Ds vom 6. Februar 2006 nach § 153a Abs. 2 StPO unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße lässt beispielsweise vom Grundsatz her den Verdacht der Straftat be-stehen. Entsprechendes gilt, soweit aus den beigezogenen Akten der Staatsan-waltschaft C. auch in den Verfahren Js bzw. Js der StA N. hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an einer Scheineheanbahnung eine Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StPO hervorgeht. Soweit nach Aktenlage Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Übrigen nicht lediglich wegen Doppelverfolgung und weitere Male auch – wegen Betrugs im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und wegen einer Körperverletzung ( Js ) – mangels Tatnachweises eingestellt worden sind, sollen in den nicht mehr offenen Verfahren Einstellungen, etwa im Verfahren Js StA C. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetzes und im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen weiterer Scheineheanbahnung, jeweils nach § 153 Abs. 1 StPO erfolgt sein, was lediglich zur Voraussetzung hat, dass die Schuld des Klägers als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Eine "Reinwaschung" des Klägers als völlig unbescholten ist nach alledem nicht ersichtlich. Dabei greifen hier nicht strafrechtliche Maßstäbe wie die Unschuldsvermutung Platz, sondern kommt es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Kindeswohles auf den Ausschluss lediglich eines Gefährdungsrisikos an.

Dem Kläger kann auch nicht deshalb die erforderliche Eignung als Pflegeperson zugesprochen werden, weil ihm das Amtsgericht C. bei der Übertragung des Sorgerechts über seine drei Enkelkinder auf der Grundlage eines Berichtes des Jugendamtes der Beklagten vom 9. August 2006 entsprechendes Vertrauen entgegen gebracht hat, er die Versorgung seiner Enkelkinder freiwillig sowie zunächst ohne Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen übernommen hat und von der Beklagten anlässlich von Hausbesuchen im Oktober 2006 und am 26. Februar 2007 keine Mängel in der Unterbringung und Betreuung der Kinder festgestellt worden sind. Bei einer Neigung zu kriminellen Handeln kann auch der Umstand, dass ein Pflegeverhältnis mit seinen Vertrauensbeziehungen schon vor Beantragung der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII mit behördlicher Billigung faktisch zustande gekommen und entgegen den Erkenntnissen, die das bei der Beklagten ab dem 25. Januar 2007 vorliegende Führungszeugnis nach § 31 BZRG mit seiner Eintragung gerade der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht V. wegen gemeinschaftlichen Betrugs ermöglichte, aufrecht erhalten worden ist, die objektiv zu bestimmende Eignung als Pflegeperson nicht herbeiführen. Ob der Beklagten von Seiten des Klägers pflichtwidriges und zum Ersatz verpflichtendes Verhalten vorgeworfen werden kann, infolge dessen er seine Enkel länger als vermeidbar ohne den Bezug von dringend erforderlichen Jugendhilfeleistungen unterhalten und betreut hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Wenn die Behörden dem Kläger später im Zusammenhang mit der Rückführung seiner Tochter E. im Juli 2010 in den elterlichen Haushalt und bei seiner Tätigkeit als Übersetzer vor den Gerichten Vertrauen entgegengebracht haben, vermag das für die Vertrauenswürdigkeit des Klägers schon im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 nichts Entscheidendes auszusagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.