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23.12.2004
Gerichtsbeschluss
vom: 
22.07.2004

Einstweilige Anordnung auf Verbleib eines Kindes in der Pflegefamilie gegen den Antrag des Vormundes auf Herausgabe

Verbleibensantrag der Pflegeeltern kommt dem absehbaren Antrag auf Herausgabe durch den Vormund zuvor.Die einstweilige Anordnung ist auch durch den Vormund nicht anfechtbar.

In der Familiensache .. betreffend die Verbleibensanordnung des Kindes ... gem. § 1632 Abs. 4 BGB:
Beteiligte:
1. ..... (Pflegeeltern)
Verfahrensbevollmächtige RÄ Marquardt, Köln
2. Jugendamt ... als Vormund
3. SKF
4. Kindesmutter
5. Kindesvater

Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt ... vom 12.07.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht- vom 29.6.2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 500,00 €

Gründe:
Mit ihrem Antrag, das Verbleiben von .. in ihrer Familienpflege anzuordnen kommen die Beteiligten zu 1) dem absehbaren Antrag des Vormunds auf Herausgabe von .. zuvor. Es handelt sich daher um eine Familiensache gemäß § 621 Ziffer 3 ZPO. Diese Vorschrift betrifft über den Wortlaut hinaus auch Verfahren auf Herausgabe eines Kindes, für das eine Vormundschaft besteht (Zöller, ZPO 24 Auflage § 621 ZPO Rdnr.38).
Einstweilige Anordnungen in Verfahren nach 3 621 Ziffer 3 ZPO richten sich nach § 621 g ZPO, der auf § 620 c ZPO verweist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über einstweilige Anordnungen begrenzt, weil die zügige Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel verzögert werden soll, wenn keine Veränderung des bestehenden Zustands erfolgt. Eine einstweilige Anordnung in Herausgabeverfahren ist deshalb nur anfechtbar, wenn die Herausgabe des Kindes angeordnet, nicht aber, wenn eine vorläufige Herausgabe abgelehnt wird. (Zöller ZPO 24. Auflage, § 621 g Rdnr.5)
Da mit der Anordnung, dass.. einstweilen bei den Pflegeeltern verbleiben soll, zugleich das Recht des Vormundes verneint wird, im Wege einstweiliger Anordnung die Herausgabe des Kindes zu verlangen, gibt es kein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Oberlandesgericht 11. Senat für Familiensachen

Bezüge:

3 1632 Abs 4
§ 621 Ziffer 3 ZPO
§ 621 g ZPO
§ 620 c ZPO
§ 97 ZPO