Einstweilige Anordnung zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
Auch Leistungen, die über privatrechtliche Institutionen mit Erziehungsstellen vertraglich abgewickelt werden, sind öffentliche Mittel zur Förderung der Erziehung des Kindes/Jugendlichen und daher steuerfrei.
1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer nach § OEG § 1 Abs. OEG § 1 Absatz 1 S. 1 OEG iVm § BVG § 35 Abs. BVG § 35 Absatz 1 S. 1 BVG gewährte Pflegezulage als zweckidentischer Leistung nach § SGB_VIII § 93 Abs. SGB_VIII § 93 Absatz 1 S. 3 SGB VIII bei Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle
Der Sachaufwand im Pauschalbetrag der Vollzeitpflege kann bei unterhaltsverpflichten Verwandten angemessen gekürzt werden. Dies gilt nur für die Person, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung bleibt ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner außer Betracht.
Die im Pflegegeld gem. § 39.1 SGB VIII enthaltene Erziehungsbeitrag ist als beitragspflichtiges Einkommen in voller Höhe bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern anzurechnen.
Beschwerdemöglichkeit der in diesem Bereich nicht sorgeberechtigten Mutter und eine Beiladung der Pflegeeltern zur Frage von Leistung öffentlicher Jugendhilfe
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar