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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
05.10.1998

Entziehung der elterlichen Sorge

1. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge ist auch nach Inkrafttreten des KindRG zwischen Personen- und Vermögenssorge zu unterscheiden.2. Zur Entziehung der gesamten Personensorge.3. War wegen Entziehung der gesamten elterlichen Sorge das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt worden, ist, wenn nur die Entziehung der Personensorge gerechtfertigt war, diese Bestellung zu beschränken auf die Bestellung des Kreisjugendamtes als Pfleger.

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