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"Angemessene Alterssicherung" für Pflegeeltern
Im Beschluss wird deutlich:
1. Vertrags- und Anlageformen, die den Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen garantieren, dass das durch die Versicherung gebildete Vermögen erst bei Eintritt in den Ruhestand verwendet wird. Solche Alterssicherung ist daher angemessen und geeignet.
2. Der hälftige Erstattungsanspruch der angemessenene Alterssicherung ist nicht auf eines von mehreren Pflegekindern zu beschränken. Vielmehr werden die laufenden Leistungen gem. § 39 SGB VIII (Pflegegeld) grundsätzlich kindbezogen gewährt. Sie fallen deshalb je untergebrachten Kind/Jugendlichen an.
3. Der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch mit Blick auf das Kriterium der "Angemessenheit" grundsätzlich jeweils (pro Pflegekind) auf den hälftigen Anteil des Minstesbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Dieser betrug in den Jahren 2005 und 2006 78 € und im Jahr 2007 79,60 €, sodass sich darauf im Regelfall ein mtl. Erstattungsbeitrag von 39 € bwz. 39,80 ergab.
Zur Angemessenheit hieß es weiterhin
im – Urteil vom 07.08.2008, Aktenzeichen: 7 A 10142/08. OVG RP:
1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.
2) Vom Eintritt in den Ruhestand kann bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden, sofern nicht im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes, tarifvertraglich oder aufgrund objektiver persönlicher Umstände ausnahmsweise etwas anderes gilt.
_Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Saarlouis können Sie hier lesen:
von:
Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege