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11.04.2012
Gerichtsbeschluss erklärt

Elterngeld für Pflegeeltern nur bei Adoptionspflege

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 9.3.2012 als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, dass Pflegeeltern nur bei Adoptiospflege Anrecht auf Elterngeld haben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.04.2012 zum Urteil L 13 EG 37/11 vom 09.03.2012 - ; Vorinstanz SG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2011 - S 32 EG 6/09

Pflegeeltern haben nur im Fall einer so genannten Adoptionspflege Anspruch auf Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 09.03.2012 - L 13 EG 37/11; Vorinstanz SG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2011 - S 32 EG 6/09) als erstes Landessozialgericht in Deutschland im Fall einer Klägerin aus Velbert entschieden. Sie hatte im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge stand weiter dem Jugendamt zu. Die Klägerin hatte verlangt, ihr für ihre Pflegetochter Elterngeld zu zahlen und sie damit ebenso zu behandeln, wie Eltern, die Pflegekinder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (so genannte Adoptionspflege). Ihnen räumt das Bundeselterngeldgesetz einen Anspruch auf Elterngeld ein. Die Klägerin hatte argumentiert, die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von zukünftigen Adoptiveltern zu vergleichen. Sie habe insbesondere ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld könne deshalb in ihrem Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne weiteres erfüllen.

Dieser Argumentation sind das LSG NRW ebenso wie der für die Elterngeldgewährung zuständige Landkreis Mettmann und das Sozialgericht nicht gefolgt. Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder bestehe nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es im Fall der Klägerin, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann versuchen, die vom Landessozialgericht nicht zugelassene Revision mit einer Beschwerde beim Bundessozialgericht zu erstreiten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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