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13.06.2016
Gerichtsbeschluss erklärt

Kürzung des Pflegegeldes bei Großelternpflege

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht zum Urteil AZ BVerwG 5 C 36.15 v. 19.5.2016 - Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten ist bei der Berechnung des Pflegegeldes zu berücksichtigen -

Das BVerwG entschied über die Frage einer möglichen Kürzung des Pflegegeldes bei Unterbringung des Enkelkindes als Pflegekind bei der Großmutter. Gemäß § 27 SGB VIII hat auch die Großmutter einen Anspruch auf Pflegegeld (Unterhaltszahlungen für das Pflegekind). Da sie dem Kind gegenüber jedoch auch unterhaltsverpflichtet ist, kann dieses Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Der Ehemann der Großmutter ist mit dem Kind nicht verwandt, also auch nicht unterhaltsverpflichtet. Die Großmutter hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann. Das BVerwG entschied, dass unter Berücksichtigung dieses Unterhaltsanspruches die Großmutter in der Lage sei, ihrem Enkelkind Unterhalt zu gewähren. Eine entsprechende Kürzung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII sei somit rechtmäßig.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes

Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, setzt voraus, dass diese nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die alleinstehende und bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährige Klägerin war nicht in der Lage, für dessen Erziehung zu sorgen. Deshalb nahmen ihre Mutter, die Großmutter des Kindes, und ihr Ehemann dieses in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt der Beklagten gewährte hierfür Leistungen zur Pflege und zum Unterhalt des Kindes in Form monatlicher Pauschalbeträge (Pflegegeld). Die Leistungen zum Unterhalt kürzte es, weil die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Dabei ging es davon aus, dass die Großmutter unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann in der Lage sei, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Die insoweit bestehende Leistungsfähigkeit rechtfertige die Kürzung.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Pflegegeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, einer Kürzung stehe bereits entgegen, dass die Großmutter nicht in der Lage sei, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren. Ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann sei nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass - wie hier - die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen, nach denen Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Bei der Ermittlung der Fähigkeit zur Leistung von „Enkelunterhalt“ ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb kommt es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an diese zurückverwiesen werden.

Link zum Urteil BVerwG 5 C 36.15 vom 19. Mai 2016

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 3 LB 9/14 - Urteil vom 28. Mai 2015
VG Schleswig 15 A 6/11 - Urteil vom 11. Oktober 2012

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