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Kürzung des Pflegegeldes bei Verwandtenpflege
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Das OVG Schleswig hat hier zur möglichen Kürzung des Pflegegeldes bei Verwandtenpflege ein klares Urteil gefälltt, in dem sowohl die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Pflegeperson als auch die damit zusammenhängende Ermessensentscheidung eine Rolle spielen.
Bei der Entscheidung über eine Kürzung ist zu beachten:
Eine mögliche Kürzung darf nur die Pflegeperson betreffen, die den Pflegevertrag unterzeichnet hat.
Das anzusetzende Einkommen der Pflegeperson darf nur in "Anlehnung" an die Vorschriften im BGB erfolgen. Die Ermittlung eines konkreten Unterhaltsbeitrages ist im § 39 SGB VIII nicht vorgesehen. Hier heißt es im Absatz 4 Satz 4:
Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.
Es kommt also nur auf die Leistungsfähigkeit dieser Pflegeperson und nicht auf das Familieneinkommen an. Ist der Ehepartner der Großmutter nicht ebenfalls in gerader Linie mit dem Pflegekind verwandt, ist seine Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Eine generelle, pauschale Kürzung des Pflegegeldes entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Es muss in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung geben, die die persönliche Situation der Pflegeperson im Rahmen des Ermessens beachten muss - auch dann, wenn die Pflegeperson möglicherweise über anzurechnendes Einkommen verfügen würde.
Quelle: DAS Jugendamt 10/2015
Das komplette Urteil können Sie hier auf Moses Online lesen.
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