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08.04.2016
Gerichtsbeschluss erklärt

Das Kind eignet sich nicht mehr für neue Wagnisse

Ein Kind hat im elterlichen Haushalt mehrfach schwere Verletzungen erlitten und lebt daher in einer Pflegefamilie. Nach Urteil eines Amtsgerichts sollte dieses Kind zunächst wieder zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden, es gab wieder vermehrten Umgang. Das OLG Koblenz hat diesen vermehrten Umgang nun abgelehnt und damit das Amtsgerichtsurteil aufgehoben. Die Begründung lesen Sie hier.

Der nachfolgende Beschluss war eine Entscheidung des OLG Koblenz über einen Antrag, durch den die leiblichen Eltern eines Pflegekindes mehr Umgang als bisher haben wollten, um das Kind wieder in ihren Haushalt zurückführen zu können. Das Kind wurde Anfang 2011 in einer Pflegefamilie untergebracht, da es im Haushalt seiner Eltern erhebliche Verletzungen erlitten hatte. Januar 2012 wurde das Kind wieder in die Herkunftsfamilie zurückgeführt, wo es nach 1 ½ Wochen erneute schwere Verletzungen erlitt. Die in den folgenden Verfahren beauftragten Sachverständigen hielten die Eltern für erziehungsfähig und thematisierten die Verletzungen des Kindes im Haushalt der Eltern nicht. Das Amtsgericht lehnte vermehrten Umgang ab und änderte die Besuchszeiten von 14-tätig zwei Stunden auf 4-wöchig vier Stunden begleitet. Aufgrund der Beschwerde der Eltern kam es zu dem u.a. Beschluss des Oberlandgerichtes Koblenz. In diesem Beschluss bestätigte das OLG das Amtsgericht und schrieb in der Begründung zur gewünschten Rückführung: „Die Mitglieder des Senats können es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren, ein Kind, das in diesem Umfang verletzt worden ist, erneut einer möglichen Gefährdung durch wen auch immer im Haushalt der Eltern auszusetzen.“

Die Gründe zum Beschluss erläutern auch das bisherige Geschehen in den verschiedenen Verfahren und natürlich ebenso die Begründung des Beschlusses in einer eindrucksvollen Weise. Wir haben uns daher entschlossen, die umfassenden Gründe des Beschlusses zu übernehmen und nur der besseren Lesbarkeit halber in Klammern gesetzte Hinweise auf vorherige Urteile oder Paragrafen zu kürzen.

Das Amtsgericht hatte diese - vom Jugendamt angefochtene Entscheidung - vom 4.3.2011 nach der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin C zur Erziehungsfähigkeit der Eltern am 23.1.2012 wieder aufgehoben und die Herausgabe des zu Pflegeeltern verbrachten Kindes angeordnet. Nach nur ca. 1 ½ Wochen im Haushalt der Eltern wurde das Kind mit erheblichen weiteren Verletzungen in ein Krankenhaus eingewiesen.

Antrag auf erweiterten Umgang zum Zwecke der Rückführung eines behindertes Pflegekindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 7 UF 198/15

Gründe

Die Antragsteller sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes [A] (4), der seit Anfang März 2011 bei Pflegeeltern lebt.

Der Senat hat auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes durch Beschluss vom 3.5.2012 dem durch Heirat sorgeberechtigt gewordenen Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und dem Jugendamt Z als Pfleger übertragen. Zugleich hat er die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts M vom 4.3.2011 hinsichtlich der damals allein sorgeberechtigten Mutter wieder hergestellt, aufgrund deren das Kind, nachdem es im Haushalt der Eltern erhebliche Verletzungen erlitten hatte, zu Pflegeeltern verbracht worden war.

Das Amtsgericht hatte diese - vom Jugendamt angefochtene Entscheidung - vom 4.3.2011 nach der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin C zur Erziehungsfähigkeit der Eltern am 23.1.2012 wieder aufgehoben und die Herausgabe des zu Pflegeeltern verbrachten Kindes angeordnet. Nach nur ca. 1 ½ Wochen im Haushalt der Eltern wurde das Kind mit erheblichen weiteren Verletzungen in ein Krankenhaus eingewiesen.

A hat zur Überzeugung des Senats bereits in den ersten Lebenswochen im Haushalt der beteiligten Eltern bis zum 26.2.2011, als es von diesen wegen einer Schwellung und Schmerzen sowie einer Schonhaltung des rechten Oberschenkels einem Arzt vorgestellt wurde, folgende Verletzungen erlitten:

  • eine 1,5 mm breite und 4,5 cm lange Schädelfraktur links parietal,
  • eine bis zu 4,5 mm klaffende, im rechten Winkel mit einer Gesamtlänge von 9 cm laufende Schädelfraktur rechts parietal,
  • eine alte Fraktur der 7. Rippe links lateral,
  • eine 4 cm lange Schrägfraktur des rechten Oberschenkels, wobei wegen der Kallusbildung auch die Möglichkeit einer Refraktur vorliegt, in der Zeit zwischen dem 25.1.2012 (Rückgabe an die Kindeseltern) und dem 3.2.2012:
  • petechiale Einblutungen, insbesondere am Kopf, im Gesicht, im Hals- und Schulterbereich.

A hat aufgrund dieser Verletzungen erhebliche dauerhafte, insbesondere auch Hirnschädigungen erlitten, wie sie in den Berichten des Heiltherapeutischen Zentrums Y, dort der ärztlichen Leiterin D dem Bericht der dortigen Kindertagesstätte vom 18.9.2014 und der dortigen fachpsychologischen Stellungnahme durch Diplom-Psychologe E geschildert werden.

Auf diese Berichte wird voll umfänglich Bezug genommen.

A leidet infolge der Verletzungen an einer Cerebralparese der Stufe V, der Stufe mit den größten und schwerwiegendsten Einschränkungen, welche zu veränderten zentralen Bewegungsmustern führen, die dem Kind nur in minimalem Umfang willkürliche Bewegungen erlauben. Er wird diese Einschränkungen im Wesentlichen sein ganzes Leben behalten und später für seine Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen sein.[A]s kognitive Entwicklung ist vielversprechend, er hat ein gutes Sprach- und Situationsverständnis und die Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und Schlüsse zu ziehen.

Die Eltern hatten zuletzt im 14-Tage-Rhythmus Umgang mit dem Kind. Dieser dauerte zwei Stunden, wurde im Haushalt einer befreundeten Familie in begleiteter Form durchgeführt.

Die Eltern erstreben in diesem Verfahren die Ausweitung der Umgangskontakte ausdrücklich mit dem Ziel der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt.

Sie haben beantragt, - den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Umgangskontakte mit dem Kind A in einem wöchentlichen Rhythmus, jeweils von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 16.00 Uhr zu gewähren und das Kind jeweils zur Abholung durch die Antragsteller oder einen von beiden bereit zu halten.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat zur Frage der Ausweitung der Umgangskontakte sowie zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und zur Frage einer möglichen Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern ein Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin B eingeholt, auf welches Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat, anders als die Sachverständige, eine Gefährdung des Kindes vor dem Hintergrund des § 1632 Absatz 4 BGB erörtert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Herausnahme des Kindes aus seinem bestehenden Beziehungsfeld unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und der daraus entstandenen Folgebeeinträchtigungen auch künftig nicht in Betracht kommen kann. Unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat es die Zahl der Umgänge auf die Hälfte reduziert, den Umfang eines Besuchs allerdings verdoppelt.

Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.

Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde.

Sie rügen einen unzulässigen Ausschluss der Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt sowie die Beschränkung ihres bisherigen Umgangsrechts. Die bisherigen Kontakte seien problemlos verlaufen, wie sich aus dem Bericht der Umgangsbegleiterin ergebe. Die Sachverständige habe eine gute Bindung des Kindes zu den Eltern bestätigt, weshalb A in der Lage sein werde, den Kontaktabbruch zu den Pflegeeltern zu verkraften.

Sie beantragen -
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Umgangsrechtsregelung zu treffen, die dem Kindeswohl dient und geeignet ist, die Rückkehr in ihren Haushalt vorzubereiten.

Der Antragsgegner beantragt -
die Beschwerde zurückzuweisen sowie die Kostenentscheidung erster Instanz zulasten der Eltern zu ändern.

Er trägt vor: Das Oberlandesgericht habe im Ursprungsverfahren festgestellt, dass es für den Senat keinem Zweifel unterliege, dass die bei [A] festgestellten erheblichen Körperverletzungen dem Kind im Haushalt seiner Eltern zugefügt worden sind und niemand beteiligt war, der nicht zum engsten Familienkreis gehört; beide Eltern hätten die Herkunft der Verletzungen nicht aufgeklärt. An diesem Sachverhalt habe sich bis heute nichts geändert. Unter diesen Umständen sei eine Rückkehr des Kindes undenkbar.

Daran würden auch die Feststellungen der Sachverständigen B nichts ändern, die den Eltern die Erziehungsfähigkeit unter Ausklammerung der Misshandlungen des Kindes bestätigt habe.

In der mündlichen Verhandlung sei eine Ausdehnung des Umgangs von 2 auf 4 Stunden am Samstag diskutiert worden, dafür die Frequenz des Umgangs auf 1 Mal monatlich verändert. Dies diene dem besonderen Bedürfnis des behinderten Kindes, das weiterhin viele Therapien, Untersuchungen und Behandlungen brauche.

Auch den Eltern sei die seit der Entscheidung des Senats unveränderte Situation bekannt gewesen, die der Rückführung des Kindes entgegenstehe, weshalb ihnen auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären.

Die Antragsteller beantragen -
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Des Weiteren wird auf die Berichte des Verfahrensbeistands, Frau [F], vom 30.9.2014 und vom 2.5.2015 Bezug genommen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche in erster Instanz stattgefunden hat, die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben und eine Anhörung des erst 4-jährigen Kindes nicht in Betracht kommt. Insbesondere ist hier keine weitere Aufklärung der die Verletzung des Kindes begründenden Umstände zu erwarten.

Die zulässige Beschwerde der Eltern ist nicht begründet.

Soweit das Amtsgericht eine Änderung der Umgangsregelung getroffen hat, die die Anzahl der Umgänge auf die Hälfte reduziert, den zeitlichen Umfang des einzelnen Umgangs aber verdoppelt, entspricht dies dem Kindeswohl, dagegen kommt eine Ausweitung des Umgangs mit dem Ziel einer Rückführung von [A] nicht in Betracht, weil die Eltern die tatsächlichen Umstände der Verletzungen des Kindes bis heute nicht aufgeklärt haben und - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - die Situation sich seit der Entscheidung des Senats vom 3.5.2012 nicht geändert hat.

Die Verletzungen sind A im Haushalt der Eltern zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugefügt worden. Aus der wiederholten Verletzung des Kindes musste seinerzeit - wie heute - auf eine konkrete Gefährdung auch in der Zukunft geschlossen werden. Solange die Eltern die Ursache dieser Verletzungen nicht benennen können oder wollen, ist an eine Rückführung des Kindes, dessen Verletzungen sich als so schwer erwiesen haben, dass es sich in keiner Gefahrensituation selbst zur Wehr setzen könnte, nicht zu denken.

Die Mitglieder des Senats können es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren, ein Kind, das in diesem Umfang verletzt worden ist, erneut einer möglichen Gefährdung durch wen auch immer im Haushalt der Eltern auszusetzen. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Insbesondere führt weder das im Ursprungsverfahren noch das jetzt eingeholte Sachverständigengutachten zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Sachverständigen die Tatsache ausklammern, dass das Kind im Haushalt der Eltern so schwer verletzt wurde.

Auch im Ursprungsverfahren war die Sachverständige C zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu bejahen sei. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die Sachverständige B. Die Eltern legen Leumundszeugnisse vor, die sie als gute Eltern beschreiben. Auch der Senat hat sie in der mündlichen Verhandlung des Sorgerechtsverfahrens durchaus als angenehme Personen erlebt.

Es kann auch unterstellt werden, dass sie mit der Schwester des hier betroffenen Kindes liebevoll umgehen.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie - siehe Beschluss des Senats vom 3.5.2012- nicht plausibel erklären konnten, wie ihr Kind in ihrer Obhut mehrfach Verletzungen erlitten hat, die es ihm verwehren, jemals ein normales Leben zu führen, was umso schlimmer ist, als A nach den Berichten des HTZ möglicherweise intellektuell einmal wird nachvollziehen können, was mit ihm ist.

Für den Senat bleibt es dabei, dass (mindestens) ein Mitglied aus dem engsten Familienkreis die Verletzungen des Kindes herbeigeführt hat und der oder die andere(n) dieses schützen, jedenfalls nicht in der Lage waren, A vor wiederholt stattgefundenen Verletzungen zu schützen.

Die Sachverständige B hat die Verletzungen des Kindes wie nach dem nur im Strafrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten der Eltern ignoriert und außer Acht gelassen, dass die Fähigkeit, ein Kind vor Gefahren der hier in Rede stehenden Art zu behüten und damit ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, ein wichtiger Teil der Erziehungsfähigkeit ist. Deshalb führt auch ihr Hinweis, die Gerichtsmedizinerin G habe ihre Kompetenzen überschritten, weil diese aus den vorgefundenen Verletzungen gefolgert habe, dass ein positives Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht als einziger Aspekt für die richterliche Entscheidung über die Erziehungsfähigkeit herangezogen werden könne, ins Leere. Für die Frage, dass eine Misshandlung A's im elterlichen Haushalt geschehen ist, bestand nicht nur ein Anfangsverdacht, wie die Sachverständige feststellt und daraus einen Teufelskreis herleitet, an dessen Ende die Überzeugung, die Eltern schadeten dem Sohn, kaum noch zu widerlegen sei. Für den Senat steht fest, dass entweder ein Elternteil, die Eltern gemeinsam oder ein ihnen bekannter Dritter aus dem Familienkreis die Verletzungen verursacht hat. Das hat die Sachverständige entscheidend verkannt.

Hier muss zugunsten des Kindes davon ausgegangen werden, dass ein wichtiger Teil der Erziehungsfähigkeit auch dann fehlt, wenn nicht ein Elternteil oder die Eltern das Kind verletzt haben. Dann fehlt nämlich die Fähigkeit, das Kind in Ausübung der den Eltern obliegenden Aufsichtspflicht vor schlimmsten Verletzungen schützen zu können. Bei den Pflegeeltern hat A nie solche Verletzungen erlitten. A fühlt sich dort und in seiner heiltherapeutischen Tagesstätte geborgen, er eignet sich nicht für neue Wagnisse.

Unter den geschilderten Voraussetzungen wird dieses Kind, das (vgl. die Berichte des HTZ) sehr problematisch auf jegliche Veränderung reagiert, nicht wieder in den Haushalt der Eltern zurückkehren können, wobei die wesentliche Begründung hierfür nicht aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § BGB § 1632 Abs.4, sondern auf dem Versagen der Eltern beruht, das sich bis heute im Fehlen einer Aufklärungsbereitschaft zeigt, die letztlich bis heute verhindert hat, dass Maßnahmen eingeleitet werden konnten, die mögliche Verletzungen dauerhaft verhindern könnten. Gleichwohl gewinnt bei dem hier betroffenen Kind der Kontinuitätsgrundsatz eine fortschreitend größere Rolle und kann allein einer späteren Rückkehr entgegenstehen.

Das Amtsgericht hat in Abänderung der ursprünglichen Umgangsentscheidung Umgang statt alle 14 Tage freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr Umgang im 4 - Wochen - Rhythmus samstags von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt. Diese Regelung dient auf jeden Fall im Hinblick darauf, dass das Kind nicht zurückgeführt werden soll, und weil die Pflegeeltern von nächtlicher Unruhe jeweils 3 bis 4 Tage nach einem Umgang mit den Eltern berichten, dem Kindeswohl.

Von der Erhebung der Auslagen für das Sachverständigengutachten hat der Senat gem. § 20 FamFG abgesehen.

Gerade weil sich am ursprünglichen Sachverhalt nichts verändert hat, deshalb auch nicht die Ursachen der feststehenden Fremdschädigungen bekämpft werden können, kam es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Frage der Ausdehnung des Umgangs zum Zwecke der Rückführung überhaupt nicht an.

Auch die Eltern konnten von Anfang an erkennen, dass das Kind nicht zurückgegeben werden würde, wenn sie sich zu dessen Verletzungen nicht plausibel erklären konnten. Eine Ausdehnung des Umgangs zu diesem Zwecke kam also nicht in Betracht.

Deshalb war der Beschwerde des Antragsgegners statt zu geben und den Antragstellern die Kosten der ersten Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten - mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen für das Sachverständigengutachten - entsprechend §81 FamFG aufzuerlegen. Dem Antragsgegner, der als gesetzlicher Vertreter des Kindes und in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben gehandelt hat, trifft dagegen keine Kostenlast. Angesichts der ganz erheblichen lebenslangen Schädigung des Kindes war es auch gerechtfertigt, dass das Jugendamt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

Für die zweite Instanz folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. Für die Kostenbeschwerde sind mangels besonderen Streitwerts keine besonderen Kosten angefallen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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