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Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme während des familiengerichtlichen Verfahrens
Themen:
Auszug aus einer Zusammenfassung des LVR
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Inobhutnahme ihres Kindes. Bereits seit Anfang des Jahres 2012 ist ein sorgerechtliches Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht - anhängig. Darin geht es insbesondere um die Frage, ob die Antragstellerin erziehungsfähig ist und ob sie die Erziehungsfähigkeit erlangen kann. Hierfür wurden im Januar 2012 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten sowie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Am 14. Juni 2012 nahm das Jugendamt das Kind der Antragstellerin wegen Zuspitzung der Familiensituation in Obhut. Das Jugendamt berichtete dem Familiengericht mit Schreiben vom 18. Juni 2012 von der Inobhutnahme und teilte zugleich mit, dass die Antragstellerin hiermit nicht einverstanden sei.
Hier können Sie die Zusammenfassung des Urteils durch den Landschaftsverband Rheinland lesen
Das Urteil finden Sie hier
von:
Zur Übertragung der Rufbereitschaft des Jugendamts auf freie Träger der Jugendhilfe