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19.09.2017
Gerichtsbeschluss erklärt

Sind Kinderdorfeltern Pflegepersonen im Sinne des SGB VIII? - Was ist denn eine Pflegeperson im Sinne des SGB VIII?

Was macht Pflegeeltern zu Pflegepersonen im Sinne des SGB VIII und wieso sind Kinderdorfeltern keine Pflegepersonen? Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster.

In einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster vom 17.11.2016 hatte das OVG über die Frage zu entscheiden, ob Kinderdorfeltern im Sinne des SGB VIII auch Pflegeeltern sind. "Sind die 'Kinderdorfeltern' oder zumindest ein 'Elternteil' im Sinne der Zuständigkeitsregelungen als 'Pflegepersonen' im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB VIII zu behandeln?"

Im SGB VIII wird im Rahmen des § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege definiert was eine Pflegeperson ist. Dort heißt es im Absatz 1 „Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1.9.2011 AZ 5 C 20.10 genau diese Definition noch einmal wiederholt: „Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt“.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Beschluss weiterhin aus:
„Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.“

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte eine Beschwerde von Kinderdorfeltern gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts zu bearbeiten, welches die Art und Weise der Unterbringung von Kindern bei Kinderdorfeltern nicht gleich stellte mit der Unterbringung von Kindern bei Pflegepersonen im Sinne des § 86.6 SGB VIII.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte eine Beschwerde von Kinderdorfeltern gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts zu bearbeiten, welches die Art und Weise der Unterbringung von Kindern bei Kinderdorfeltern nicht gleich stellte mit der Unterbringung von Kindern bei Pflegepersonen im Sinne des § 86.6 SGB VIII.

§ 86.6. SGB VIII beschäftigt sich mit der Örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Absatz 6 bezieht sich die örtliche Zuständigkeit eines Kindes bei einer Pflegeperson, wenn das Kind dort zwei Jahre gelebt und sein Verbleib bei den Pflegeeltern auf Dauer zu erwarten ist:
„(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.“

In der Beschwerdeinstanz lehnte auch das Oberverwaltungsgericht Münster eine Gleichstellung von Kinderdorfeltern mit Pflegeeltern ab und gab damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts recht. Es schreibt dazu:

„Im Ergebnis liegt eine besondere Form der Gruppenbetreuung/-pflege von Kindern/Jugendlichen vor, die zwar dadurch familienähnlich ausgestaltet ist, dass die sog. Kinderdorfeltern (mit und ohne eigene Kinder) in dem für die Gruppe bestimmten Wohnobjekt im Ergebnis auch ihre Privatwohnung haben. Dies ist jedoch nicht mit der Situation oder den Gegebenheiten gleichzusetzen, auf die § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII abstellt, nämlich die Aufnahme in den Privathaushalt einer bestimmten Pflegeperson. In Übereinstimmung damit ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine sog. Kinderdorffamilie davon ausgegangen, dass die sog. Familienmutter nicht Pflegeperson im Sinne von § 44 SGB VIII ist, sondern der im dortigen Fall Betreute vom Einrichtungsträger aufgenommen und der sog. Kinderdorffamilie als einer vom Einrichtungsträger konzeptionell und organisatorisch getragenen Gruppe zugeordnet wurde.“

Zusammengefasst beurteilt das OVG Münster die Frage, ob Kinderdorfeltern auch Pflegepersonen im Sinne des § 86.6 SGB VIII sind unter anderem wie folgt:

Kinderdorfeltern sind dann keine Pflegepersonen

  • wenn der Einrichtungsträger die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder Nutzungsrechte an diesen hat
  • die Kinderdorfeltern Rückzugsräume nutzen können
  • der Einrichtungsträger ( und nicht die Kinderdorfeltern) dem weiteren Erziehungspersonal gegenüber weisungsbefugt ist
  • für die Haushaltsführung vom Träger ein Haushaltsbudget vorgegeben wird.

Lesen Sie hier das komplettes Urteil:

Oberverwaltungsgericht NRW, vom 17.11.2016 – AZ 12 A 237/16

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1819/15

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend darlegt und/oder liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zusammengefasst im Ergebnis damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt seien, weil die in Rede stehenden Kinder nicht bei einer Pflegeperson lebten; sie seien nicht in einen privaten, von der Pflegeperson eigenverantwortlich geführten Haushalt aufgenommen worden. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was eine Zulassung der Berufung rechtfertigt.

Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Zwar weist die Klägerin zutreffend auf den hinter § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII stehenden Grundgedanken hin, der darin besteht, die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen zu ermöglichen oder zu begünstigen, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen. Von letzterem wird ausgegangen, wenn ein Kind/Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson in dessen Haushalt in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft lebt. Ob sich in dieser Zeit tatsächlich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat, ist für die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung unerheblich.

Daraus resultiert allerdings die Anforderung, dass das Kind/der Jugendliche in den privaten Haushalt der Pflegeperson aufgenommen und der Haushalt von der Pflegeperson eigenverantwortlich geführt worden sein muss.
Nur dann ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, dass während des Zusammenlebens in dem in § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII genannten Zeitraum familiäre oder familienähnliche Strukturen sowie persönliche und emotionale Bindungen entstehen.

Eine Aufnahme in den privaten, von der Pflegeperson eigenverantwortlich geführten Haushalt hat hier, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, in den Fällen beider Kinder nicht stattgefunden. Auch wenn es jeweils nur ein Wohnobjekt gibt, in dem die sog. Kinderdorfeltern (potentielle Pflegepersonen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII) jeweils mit einem der hier in Rede stehenden beiden Kinder zusammenleben und die sog. Kinderdorfeltern nur dort - und nirgendwo anders - (auch) ihren privaten Haushalt haben, ist es nicht dieser (von den sog. Kinderdorfeltern eigenverantwortlich geführte private) Haushalt, in dem das Kind jeweils Aufnahme gefunden hat, sondern ein im selben Wohnobjekt vorhandener, vom Einrichtungsträger und Arbeitgeber der sog. Kinderdorfeltern verantworteter, von den sog. Kinderdorfeltern als Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber geführter Haushalt. Zwar gibt es in gewissen Bereichen Überlagerungen und Vermischungen der Haushalte. Die Feststellung, dass die Kinder hier nicht in dem jeweiligen Privathaushalt der sog. Kinderdorfeltern Aufnahme gefunden haben, sondern in den von den sog. Kinderdorfeltern parallel zu diesem geführten hier sog. Arbeitgeberhaushalt, ergibt sich daraus, dass sich jeweils Räumlichkeiten identifizieren lassen, hinsichtlich derer dem Arbeitgeber die alleinige Nutzungsbefugnis zusteht, der sog. Arbeitgeberhaushalt mit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln geführt wird, über die gegenüber dem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen ist, und in diesem und für diesen sog. Arbeitgeberhaushalt mit Blick darauf, dass regelmäßig sechs zu pflegende Kinder/Jugendliche in einem solchen leben, über die sog. Kinderdorfeltern hinaus weitere vom Arbeitgeber bestimmte und gestellte Kräfte arbeiten, um die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder/Jugendlichen sicherzustellen. Gerade der zuletzt genannte Umstand ist es, der gegen die Annahme einer Aufnahme in den (eigenverantwortlich geführten) Privathaushalt der sog. Kinderdorfeltern spricht. Aufgrund der Anwesenheit insbesondere von weiterem (Erziehungs-)Personal, das im Übrigen aufgrund des Arbeitsverhältnisses zum Einrichtungsträger dessen Weisungen unterworfen ist (und nicht denen der sog. Kinderdorfeltern), ist nämlich nicht gewährleistet, dass die in diesen Haushalten lebenden Kinder/Jugendlichen eine persönliche und familiäre Bindung gerade zu einer bestimmten Pflegeperson entwickeln, auch wenn das Konzept des Einrichtungsträgers darauf abzielen mag. Im Ergebnis liegt eine besondere Form der Gruppenbetreuung/-pflege von Kindern/Jugendlichen vor, die zwar dadurch familienähnlich ausgestaltet ist, dass die sog. Kinderdorfeltern (mit und ohne eigene Kinder) in dem für die Gruppe bestimmten Wohnobjekt im Ergebnis auch ihre Privatwohnung haben. Dies ist jedoch nicht mit der Situation oder den Gegebenheiten gleichzusetzen, auf die § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII abstellt, nämlich die Aufnahme in den Privathaushalt einer bestimmten Pflegeperson. In Übereinstimmung damit ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine sog. Kinderdorffamilie davon ausgegangen, dass die sog. Familienmutter nicht Pflegeperson im Sinne von § 44 SGB VIII ist, sondern der im dortigen Fall Betreute vom Einrichtungsträger aufgenommen und der sog. Kinderdorffamilie als einer vom Einrichtungsträger konzeptionell und organisatorisch getragenen Gruppe zugeordnet wurde.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dringt das (weitere) Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht durch.

Darauf, dass die beiden hier in Rede stehenden Kinder ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten haben, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der Aufenthalt(sort) der Pflegeperson, wenn die weiteren sich aus der Vorschrift ergebenden Voraussetzungen, zu denen der Wohnsitz des Kindes/Jugendlichen nicht gehört, erfüllt sind. Im Übrigen indiziert allein der Wohnsitz der Kinder nicht, dass eine Aufnahme in den privaten, eigenverantwortlich geführten Haushalt einer Pflegeperson stattgefunden hat.

Der sinngemäße Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich zu sehr auf die Prüfung des Haushalts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII konzentriert und dabei die Ziele des § 86 Abs. 6 SGB VIII unberücksichtigt gelassen, ist nach den vorstehenden Ausführungen unberechtigt. Die Prüfung der Aufnahme des Kindes/Jugendlichen in den eigenverantwortlich geführten Privathaushalt der Pflegeperson resultiert gerade aus dem mit § 86 Abs. 6 SGB VIII verfolgten Ziel. Denn nur bei Aufnahme in einen solchen Haushalt ist sichergestellt, dass sich persönliche und familiäre Bindungen entwickeln (können), die § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgeblich im Blick hat.

Soweit die Klägerin in Auswertung der hier zuerst zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts meint, entscheidend sei die dortige Aussage, dass bei der Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht das Kind/der Jugendliche dort sein Zuhause habe, trifft das so nicht zu oder leitet sie daraus unzutreffende Folgerungen ab. Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII ist nach den vorstehenden Ausführungen die Aufnahme in den eigenverantwortlich geführten Privathaushalt der Pflegeperson. Ist dies der Fall und erfolgt die Aufnahme über Tag und Nacht, dann hat das Kind/der Jugendliche dort sein Zuhause. Fehlt es dagegen - wie hier - an einer Aufnahme in den eigenverantwortlichen geführten Privathaushalt der Pflegeperson, kommt es nicht darauf an, wo das Kind/der Jugendliche meint, sein Zuhause gefunden zu haben. Von daher bedarf es keiner Anhörung der hier betroffenen beiden Kinder zu dieser Frage. Im Übrigen müsste die Vorstellung der Kinder von einem Zuhause nicht zwingend mit persönlichen und familiären Bindungen gerade zu einer bestimmten Pflegeperson einhergehen.
Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die Beantwortung der Frage nach einem Haushalt der Pflegeperson nicht grundsätzlich von Eigentumsfragen abhängt, weil ein solcher Haushalt sowohl in eigenen Räumen als auch in angemieteten Räumen geführt werden kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, bei der Beantwortung der Frage nach der Aufnahme in den eigenverantwortlich geführten Privathaushalt der Pflegeperson auch zu berücksichtigen, welche Nutzungsbefugnisse hinsichtlich der einzelnen Räumlichkeiten bestehen, weil die Nutzungsbefugnisse für die Beurteilung der Eigenverantwortlichkeit der Haushaltsführung von Relevanz sind. Im Hinblick auf diese Nutzungsbefugnisse können durchaus auch die Eigentumsverhältnisse eine Rolle spielen. Wenn etwa wie im Fall der sog. Kinderdorffamilie N. das Wohnobjekt (Haus) im Eigentum des Einrichtungsträgers steht, in welchem die sog. Kinderdorfmutter lediglich eine vom Einrichtungsträger so bezeichnete dienstliche Unterkunft oder Werkdienstwohnung angemietet hat, dann hat diese aufgrund des Mietvertrags lediglich eine (eigenverantwortliche) Nutzungsbefugnis hinsichtlich der so bezeichneten dienstlichen Unterkunft/Werkdienstwohnung und stellen die außerhalb dieser liegenden Räumlichkeiten den zum hier sog. Arbeitgeberhaushalt gehörenden Bereich dar, in dem die sog. Kinderdorfmutter nicht eigenverantwortlich tätig ist.

Bei der sog. Kinderdorffamilie C.verhält es sich ähnlich. Zwar lebt in diesem Fall jedenfalls der sog. Kinderdorfvater in einem Haus, das in seinem Eigentum steht oder das er angemietet hat, was grundsätzlich für seine (eigenverantwortliche) Nutzungsbefugnis spricht. Diese hat er jedoch dadurch teilweise aufgegeben, dass bestimmte Räumlichkeiten an den Einrichtungsträger, seinen Arbeitgeber, (unter-)vermietet worden sind und dieser für die Einrichtung in diesen und weiteren Räumen gesorgt hat.

Daran anknüpfend kommt es durchaus auch darauf an, welche Art Rückzugsmöglichkeit den sog. Kinderdorfeltern zur Verfügung steht. Zwar mag es so sein, dass gerade in größeren (normalen) Familien die Eltern Rückzugsmöglichkeiten brauchen und sie sich diese innerhalb des Haushalts/Wohnobjekts schaffen (können), falls dies räumlich möglich ist. Hierüber entscheiden sie jedoch eigenverantwortlich. In den Fällen der sog. Kinderdorfeltern ist dies anders, weil bei diesen der Arbeitgeber/Einrichtungsträger für eine Rückzugsmöglichkeit sorgt, entweder in Gestalt der von den sog. Kinderdorfeltern anzumietenden Werkdienstwohnung oder aber dergestalt, dass für die zu betreuenden Kinder/Jugendlichen vom Arbeitgeber/Einrichtungsträger lediglich bestimmte Räumlichkeiten im Haus der sog. Kinderdorfeltern angemietet werden. Die vom Arbeitgeber/Einrichtungsträger "organisierte" Rückzugsmöglichkeit hat zwar keinen Einfluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der sog. Kinderdorfeltern als potentielle Pflegepersonen, spricht jedoch ebenfalls dagegen, dass eine Aufnahme der Kinder in einen eigenverantwortlich geführten Privathaushalt stattgefunden hat.

Fehlt es an einer solchen Aufnahme, bedarf keiner Entscheidung mehr, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Beschäftigungsverhältnisse der sog. Kinderdorfeltern vom Arbeitgeber durch Kündigung beendet werden können.

Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wirtschaftsführung durch die sog. Kinderdorfeltern sinngemäß als unzutreffende oder unangebrachte "buchhalterische Perspektive" kritisiert, zeigt sie auch damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Die von der Klägerin anerkannte und herausgestellte Notwendigkeit einer überprüfbaren und kontrollierten Bewirtschaftung des Haushaltsbudgets der sog. Kinderdorffamilie spricht gerade dagegen, dass es sich insoweit um den eigenverantwortlich geführten Privathaushalt der sog. Kinderdorfeltern handelt. Abgesehen davon, dass eine solche kontrollierte Bewirtschaftung für jede Familie jedenfalls sinnvoll ist, geht es hier in erster Linie um die Bewirtschaftung des vom Arbeitgeber/Einrichtungsträger der sog. Kinderdorffamilie (Gruppe) zur Verfügung gestellten Haushaltsbudgets und der Erfüllung sich daraus ergebender Rechenschaftspflichten.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine grundsätzliche Bedeutung ist weder von der Klägerin dargelegt noch liegt sie vor.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage: "Sind die 'Kinderdorfeltern' oder zumindest ein 'Elternteil' im Sinne der Zuständigkeitsregelungen als 'Pflegepersonen' im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB VIII zu behandeln?" führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage könnte in einem Berufungsverfahren so nicht beantwortet werden, weil sie zu allgemein gehalten ist. Ob sog. Kinderdorfeltern als Pflegepersonen anzusehen sind, hängt nach den vorstehenden Ausführungen davon ab, ob ein Kind/ Jugendlicher in den eigenverantwortlich geführten Privathaushalt der sog. Kinderdorfeltern aufgenommen worden ist. Diese Anforderung an sich ist mit Blick auf die zuvor zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 höchstrichterlich geklärt, d. h. nicht (mehr) klärungsbedürftig.

Die zweite von der Klägerin aufgeworfene Frage: "Ist der 'Haushalt' einer Kinderdorffamilie ein 'Haushalt' im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB VIII, in dem die Kinder oder Jugendlichen 'über Tag und Nacht' aufgenommenen werden?" führt ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Auch diese Frage ist zu allgemein gehalten. Auf die - höchstrichterlich geklärten - Anforderungen, die für die Annahme eines Haushalts im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII gelten, geht die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr aufgeworfenen zweiten Frage nicht ein. Selbst wenn man die Frage zugunsten der Klägerin dahin versteht oder auslegt, dass geklärt werden soll, ob der Haushalt einer sog. Kinderdorffamilie ein eigenverantwortlich geführter Privathaushalt einer Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII ist, rechtfertigt dies eine Zulassung der Berufung nicht. Die Frage lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten, bedarf also zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Klägerin trägt auch nichts Hinreichendes dazu vor, dass es sich hier doch um einen eigenverantwortlich geführten Privathaushalt einer Pflegeperson handeln könnte und zur Klärung dessen ein Berufungsverfahren erforderlich ist. Ihr Zulassungsvorbringen im Hinblick auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII läuft eher darauf hinaus, die Anforderung eines eigenverantwortlich geführten Privathaushalts, in den das Kind/der Jugendliche aufgenommen worden sein muss, zu negieren. Diesbezüglich legt die Klägerin insbesondere mit Blick auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch wiederum nicht dar, dass insoweit noch ein die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernder Klärungsbedarf besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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