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30.06.2015
Gerichtsbeschluss erklärt

Umgangsausschluss bei entgegenstehendem Kindeswillen - Urteil Kammergericht Berlin

Das Urteil ist beschäftigt sich mit der Bedeutung des Kindeswohls und der Bedeutung des Elternrechts in Fragen des Umgangs. Das Kammergericht setzt sich intensiv mit der Frage des eigenen Willen von Kindern oder Jugendlichen auseinander und dessen Bedeutung für die Beschlussfassung.

Das Urteil ist sehr umfangreich und beschäftigt sich mit der Bedeutung des Kindeswohls und der Bedeutung des Elternrechts in Fragen des Umgangs.

Das Kammergericht beschäftigt sich ausführlich mit der Frage, ob der Wille von Kindern oder Jugendlichen ein ‚freier‘ unbeeinflusster Wille ist und somit als wesentlicher Faktor in das Urteil mit einfließen muss, oder ob dieser Wille nicht frei ist und eher ‚manipuliert‘ wurde. Das Gericht erläutert im Urteil, dass der Wille eines Kindes natürlich durch Bindung und Zuneigung beeinflussbar ist, das dies aber nicht heiße, dass der Wille dadurch nicht ein ‚eigener‘ Wille wird und weniger zu beachten sei. Der eigene Wille ist auch eine Form der Selbstbestimmung, welche mit zunehmenden Alter immer mehr von Bedeutung wird.

Grundsätzlich steht das Recht auf Umgang gem. § 1684 BGB den Eltern zu, steht auch unter dem Schutz des Artikel 6 Grundgesetz und darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert. Lesen Sie weiter in unserem Abonnement.
Grundsätzlich steht das Recht auf Umgang gem. § 1684 BGB den Eltern zu, steht auch unter dem Schutz des Artikel 6 Grundgesetz und darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert.

Aufgrund der besseren Lesbarkeit habe ich die Verweise auf andere Gerichturteile im Text herausgenommen. Diese können im Originaltext in unserer Urteilsdatenbank nachgelesen werden.

Amtliche Leitsätze des Beschlusses:

"Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann nach § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt sein, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen ist, dass eine Missachtung dieses Willens das Wohl des Kindes gefährdet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind das 12. Lebensjahr überschritten hat und angenommen werden kann, dass der geäußerte Wille seinen tatsächlichen Bindungen entspricht.Der Bedeutung des Elternrechts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann regelmäßig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zeit des Umgangsausschlusses zeitlich begrenzt wird. Letzteres scheidet aus, wenn schon die zeitliche Begrenzung und die in Aussicht gestellte Überprüfung des Ausschlusses eine das Kindeswohl gefährdende Belastung für das Kind darstellt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kinder den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehrt und einen Reifegrad erreicht hat, dass sein Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung dieses Willens entgegen steht."

Verfahren

Während des Verfahrens beim Amtsgericht hatte ein Gutachter vorgeschlagen, die Umgangskontakte des Vaters mit seinen beiden Kindern für die Dauer eines Jahres auszusetzten. Danach solle eine Wiederanbahnung des Umgangs mit fachlicher Hilfe erfolgen. Die Verfahrensbeiständin hat sich diesem Vorschlag angeschlossen. Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Beschluss.

Der Vater legte Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichtes aufzuheben und begleiteten Umgang mit den Kindern anzuordnen. Die Kindesmutter beantragte, den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern A. und S. jeweils bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit auszuschließen, wenigstens jedoch für weitere zwei Jahre. Die Verfahrensbeiständin unterstützt diesen Vorschlag der Mutter.

Der Senat bestätigte das Urteil des Amtsgerichtes, welches den Umgang des Vaters mit Kind a bis zu dessen Volljährigkeit und der Umgang mit Kind S. für die Dauer eines weiteres Jahres ausschließt.

Nachfolgend einige wichtige Passagen aus dem Beschluss

II – bb):

20 2. In der Sache bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Der Umgang des Vaters mit dem Kind A... ist bis zur Volljährigkeit, der Umgang mit dem Kind S... für die Dauer eines weiteren Jahres auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB), weil die andernfalls drohende Kindeswohlgefährdung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdesenats fortbesteht.

29 Ein Umgang sowohl von A. als auch von S. mit ihrem Vater würde ihrem jeweiligen Wohl derzeit schaden § 1684 Abs. 4 BGB

30 Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB. Ein Ausschluss dieses Rechts kommt nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 BGB. Das Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern steht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Danach darf das Umgangsrecht nur dann ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden und andere Regelungen, die weniger stark in das Grundrecht eingreifen, nicht möglich sind.

31 Ein Umgang des Vaters mit A... ist - derzeit - nicht möglich. A... lehnt jeden Kontakt mit seinem Vater kategorisch ab. [….] Auch der Senat konnte sich bei seiner Anhörung am 18. Juni 2014 ein eindrückliches Bild davon machen, dass A... jedweden Kontakt zu seinem Vater und jegliche Teilnahme seines Vaters an seinem Leben nach wie vor kategorisch ablehnt. Er empfindet dessen Verhalten als übergriffig und respektlos. Die Frage des Senats, ob es irgendetwas Positives gebe, was er mit seinem Vater verbinde, oder ob der Senat seinem Vater irgendetwas Positives bei der anstehenden Elternanhörung übermitteln könne, verneinte er ohne Zögern und ohne größere Gefühlsregung. Er gab seiner Verbitterung Ausdruck, dass der Vater über 5 Jahre hinweg seinen Willen und den der Familie nicht respektiert habe und er nicht erwarte, dass er es in Zukunft tun würde.

32 Auch S... Bereitschaft zu Kontakten mit dem Vater ist aktuell nicht mehr gegeben. Zu diesem Schluss ist bereits der Sachverständige U... in seinem Gutachten vom 31.01.2012 nach gründlicher Befragung und Untersuchung S... und der Durchführung eines “Probiertermins”, also eines probehalber durchgeführten Umgangstermins mit ihrem Vater, gelangt, auf den S... sich nur widerwillig und auf gutes Zureden ihrer Mutter eingelassen hatte. Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten (Seite 120) aus:

33 “Sie war lange Zeit ambivalent, worin sich auch ihr Loyalitätskonflikt ausdrückte. Das Miterleben der mehrfachen dramatischen Szenen zwischen A... und dem Vater, die Kenntnis seiner ablehnenden Haltung und das eigene vielfältige Erleben einer unzureichenden Empathie des Vaters, durch die er häufig ihre Bedürfnisse fehlinterpretierte, haben über die Zeit zu einer Veränderung ihrer ursprünglich offenen Haltung in Richtung Ablehnung geführt. Daran konnte auch die kurze “Probe” innerhalb der Begutachtung nichts ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es S... aufgrund ihrer Einschränkungen kaum möglich ist, innerhalb belastender Situationen ihre Bedürfnisse verständlich zu artikulieren. Diese herauszufinden gelingt nur mit besonderer Einfühlsamkeit, die der Vater nicht aufbringen kann. Ihre aktuelle Haltung zum Vater ist wie bei A... vom Bestreben gleitet, weitere unangenehme und ängstigende Situationen zu vermeiden.”

34 Diese Position hat S... in dem Termin vor dem Amtsgericht ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 16.08.2012 bekräftigt. Dabei war sie in ihrer Willensäußerung zwar weniger nachdrücklich als A..., aber doch sehr bestimmt und eindeutig. Auch der Senat konnte sich in der mündlichen Anhörung vom 18.06.2014, bei dem die Kinder getrennt angehört wurden, ein eigenes Bild davon machen, dass sich an dieser Position nichts geändert hat. S... hat dabei nachdrücklich und mit eigenen Worten auch auf mehrfaches Nachfragen des Senats betont, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater möchte. Sie wolle auch keine Briefe, auch in Zukunft nicht. Er solle sich überhaupt nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Sie wolle vor allem nicht, dass er zu ihrer Schule gehe. Er solle aufhören, sie zu nerven.

35 Die Entscheidungen A... und S..., keinen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, sind zu respektieren. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf einer autonomen Entscheidung des Kindes beruht oder ob der geäußerte Kindeswille seine Grundlage in einer Suggestion des betreuenden Elternteils hat Allerdings kann auch ein fremd beeinflusster Wille schützenswert sein, wenn darin echte Bindungen zum Ausdruck kommen und sich der Wille derart in dem Kind verfestigt hat, dass er als eigener Wille anzusehen ist. Denn auch ein solcher Wille stellt ein inneres Faktum dar, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf Es ist zu ermitteln, ob die Herausbildung der Persönlichkeit des Kindes bereits so fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangs eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde.

36 Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen U... kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem von A... und S... geäußerten Willen, ihren Vater nicht sehen zu wollen, um einen eigenständigen, von ihrer Mutter unabhängigen Willen handelt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Vorwurf des Vaters, die Mutter habe von Anfang an auf eine Unterbindung des Kontakts zu ihm und eine Entfremdung hingewirkt, nicht zutrifft, sondern dies das Ergebnis einer längeren Entwicklung ist, die der Vater sich in erster Linie selber zuzuschreiben hat.

37 Anlass für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen nicht gegeben. Insbesondere das vom Vater thematisierte PA-Syndrom bedarf hier keiner weiteren Untersuchung. Wie im Parallelverfahren zum elterlichen Sorgerecht 3 UF 159/12 ausgeführt, ist das PAS mittlerweile in den USA nicht in die Neufassung des Diagnostic und Statistical Manual of Mental Disorder (Dam-V) der Amerikanischen Psychiatrie Vereinigung aufgenommen worden, da die internationale Klassifikation der PAS als psychische Störung nicht für gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Balloff in NZFam 2014, Heft 11, VI (VII)). Nicht jede Parteinahme von Kindern in einem elterlichen Konflikt beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines Elternteils und der unzulässigen Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil. Die Verweigerung des Kindes, den anderen Elternteil zu sehen, kann durchaus eine sinnvolle Bewältigungsstrategie und ein Schutzfaktor sein, die ihm hilft, eine unangenehme, irritierende und ängstigende Stresssituation zu bewältigen (Balloff, a.a.O., VII). Zudem ändert auch eine illoyale Beeinflussung an der Beachtlichkeit des Kindeswillens zunächst nichts. Denn auch eine illoyal begründete Bindung ist in der Person des Kindes ein Faktum, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf.

38 Dass die Äußerungen A... und S... einstudiert wären und sie damit ihre eigentliche seelische Haltung verdecken wollten, kann angesichts ihres Alters von 13 und fast 16 Jahren sowie der Bestimmtheit, Häufigkeit und Nachdrücklichkeit, mit der sie diesen Willen sowohl in diesem Verfahren, als auch gegenüber den Behörden in den VAE geäußert haben, ausgeschlossen werden. Aber auch für eine illoyale Beeinflussung durch die Kindesmutter sind keine Anhaltspunkte gegeben. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige U... sich in seinem Gutachten mit dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz der Mutter ausführlich befasst und ist mit nachvollziehbaren Argumenten und einer überzeugenden Nachzeichnung der Entwicklung der ablehnenden Haltung der Kinder ihrem Vater gegenüber zu dem Schluss gekommen, dass eine entsprechend bewusst gesteuerte negative Beeinflussung seitens der Mutter ausgeschlossen werden kann. Anhand der Haltung des Vaters in diesem Konflikt, seinen Äußerungen und den Äußerungen der Kinder in diesem Verfahren kann nachvollzogen werden, dass der Grund für die eingetretene Entfremdung der Kinder von ihrem Vater allein in seinem mangelnden Verständnis für die Bedürfnisse der mehr und mehr zu eigenständigen Persönlichkeiten heranwachsenden Kinder und der Rücksichtslosigkeit zu suchen ist, mit der er versucht hat, sein Interesse in dem Sorge - und Umgangskonflikt mit der Kindesmutter unter Missachtung des Willens der Kinder durchzusetzen.

39 Der Senat verkennt nicht, dass S... Wille indirekt durch A... Verhalten und Äußerungen beeinflusst ist. Das heißt aber nicht, dass er deshalb weniger beachtlich wäre. Dass S... sich als jüngere Schwester in ihrer Haltung ihrem Vater gegenüber auch durch A... ablehnendes Verhalten seinem Vater gegenüber leiten lässt, liegt in der Natur der Sache. S... liebt und achtet ihren Bruder. Die Geschwister brauchen einander insbesondere in dieser für sie belastenden Trennungs- und Streitsituation der Eltern, die sie noch enger zusammenhalten lässt. Für S... gilt das auch deshalb ganz besonders, weil sie in ihrer Persönlichkeit besondere Probleme aufweist, engere Kontakte mit anderen Menschen zu knüpfen, und A... eine wichtige Bezugsperson für sie darstellt. Sie ist aber auch durchaus in der Lage, einen von A... r unabhängigen und eigenständigen Willen zu bilden und zu äußern.

40 Der Senat ist überzeugt, dass das seelische Wohl insbesondere A..., aber auch S... gefährdet würde, wenn ihr wiederholt ernsthaft und nachhaltig geäußerter Wille, keinen Kontakt mit dem Vater haben zu wollen, in diesem Verfahren nicht beachtet würde. Sie müssten erneut erleben, dass ihr Wille nicht zählt und nicht respektiert wird. Das würde zu einer Verschärfung ihrer ohnehin prekären psychischen Verfassung führen. Eine solche Entscheidung wäre zudem mit der hohen Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Kinderwillen in Verfahren einräumt, in denen es um ihr Schicksal und ihre persönliche Zukunft geht, nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge, die auf Entscheidungen über den Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil übertragbar ist, neben dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Erhaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe. Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung. A... mit seinen fast 16 Jahren und S... mit ihrem 13 Jahren sind beide in der Lage, ihren eigenen Willen unabhängig von dem Willen der Mutter und dem Willen des jeweils anderen auszudrücken. Sie sind sich dabei der Bedeutung und Konsequenzen ihrer Willensäußerung bewusst, wie ihr gefasstes Verhalten bei der Anhörung durch den Senat und ihre überlegten Antworten auf die Frage, ob sie wüssten, worum es in dieser Anhörung geht, gezeigt haben.

43 Die vom Vater vorgeschlagene Anbahnung eines Umgangs unter Aufsicht des Jugendamtes scheidet aus, weil das Jugendamt tatsächlich keine Möglichkeit hätte, auf A... einzuwirken, denn A... verweigert alles, was einen Bezug zu einem Umgang mit seinem Vater hat.

45 Anders als bei A... hat der Senat den Umgangsausschluss bei S... angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer solchen Maßnahme und der verfassungsrechtlich gebotenen strengen Prüfung ihrer Voraussetzungen auf zunächst ein Jahr begrenzt. Der Senat geht davon aus, dass sich die Situation für S... bis dahin soweit beruhigt haben wird, dass geprüft werden kann, ob sich eine Anbahnung des Kontakts mit ihrem Vater unter Rückgriff auf dann im einzelnen mit dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin abzustimmenden Hilfsmaßnahmen mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Ob und inwieweit dies dann zu verantworten ist, wird sicherlich nicht unerheblich davon abhängen, inwieweit der Vater die gerichtlich angeordneten Maßnahmen bis dahin akzeptiert und das derzeitige Bedürfnis seiner Kinder, ihn auf Distanz zu halten, respektiert.

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