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Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten gegenüber einer gerichtlichen Umgangsregelung
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Das Kammergericht Berlin hatte im 12. Februar 2015 - AZ 13 WF 203/14 gegen die Beschwerde eines Vaters zu befinden, der vom Amtsgericht zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt worden war. Er hatte diese Ordnungsstrafe in Höhe von 750 € Ordnungsgeld erhalten, da er sich nicht an einen Beschluss des Familiengerichtes zur Umgangsregelung mit seinem Sohn gehalten hatte. Er hatte außerhalb der gerichtlich angeordneten Umgangsregelung mit seinem Sohn Kontakt aufgenommen und begründete dazu in seiner Beschwerde:
Der ursprüngliche Umgangsbeschluss regele lediglich die Zeiten, zu denen er berechtigt und verpflichtet sei, mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen; durch den Umgangsbeschluss werde ihm gerade nicht aufgegeben, es zu unterlassen, außerhalb der geregelten Umgangszeiten den Kontakt zu seinem Sohn zu suchen und ihn beispielsweise in der Schule aufzusuchen oder ihm auf dem Schulweg zu begegnen. Hinsichtlich dieser Punkte enthalte der gerichtliche Umgangsbeschluss gerade keinen vollstreckbaren Inhalt.
Das Kammergericht bestätigt die Ordnungsstrafe und schreibt dazu:
- Das Kammergericht weist insbesondere auf die umfassenden und klaren gerichtlich vereinbarten Regelungen des Umganges zwischen Vater und Sohn hin.
- Im Beschluss wird auch auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen.
- Das Gericht setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob der Vater schuldhaft gehandelt habe.
- Zur Höhe des Ordnungsgeldes äußert sich das Gericht am Ende des Beschlusses.
- Sie finden überdies Hinweise auf die im Urteil genannten Paragrafen.
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 28. August 2014, mit dem gegen ihn wegen verschiedener Zuwiderhandlungen gegen den ursprünglichen Umgangsbeschluss - u.a. Aufsuchen des Kindes am 10. und 11. Juli 2014 in der Schule zu einem Zeitpunkt außerhalb der geregelten Umgangszeiten; Kontaktaufnahme zum Sohn auf dessen Schulweg zu Jahresanfang 2014 außerhalb der geregelten Umgangszeiten - ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 €, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet wurde, ist zulässig, insbesondere fristgerecht angebracht worden.
Das Kammergericht weist insbesondere auf die umfassenden und klaren gerichtlich vereinbarten Regelungen des Umganges zwischen Vater und Sohn hin:
Der ursprüngliche Umgangsbeschluss vom 18. Januar 2011 enthält eine ausdifferenzierte Umgangsregelung, wonach der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit dem Kind in den geraden Kalenderwochen nach Maßgabe des Beschlusses die Wochenenden zu verbringen und zusätzlich einen Tag während der Woche. Der Ferienumgang in den Sommerferien ist - soweit hier von Belang - dergestalt geregelt, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit M... “ab 2013 [...] in den geraden Kalenderjahren jeweils die ersten drei Wochen der B[...] Schulsommerferien (Beginn am Samstag und Ende am Samstag) [...] zu verbringen”. Weiter heißt es, dass der Vater “das Kind zu Beginn der Ferienumgangszeit am Samstag bzw. Sonntag um 9:00 Uhr von der Wohnung der Mutter oder eines von ihr rechtzeitig zuvor benannten Ersatzübergabeortes [abholt]” Schließlich ist festgelegt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltensklausel, Ziff. 6 des Beschlusses).
c) Das Familiengericht hat gegen den Vater zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ein Ordnungsgeld verhängt, weil der Vater dem Umgangsbeschluss wiederholt schuldhaft zuwider gehandelt hat.
Zur Auffassung des Vaters hält das Gericht für nicht richtig und erläutert dazu:
Der Auffassung des Vaters, ein Verstoß gegen die Umgangsregelung könne schon deswegen nicht vorliegen, weil er der aus dem Umgangsbeschluss Berechtigte sei, sowie weiter, weil die Wohlverhaltenspflicht allein den betreuenden Elternteil, nicht aber den umgangsberechtigten Elternteil verpflichte, den Umgang nach Kräften zu fördern und schließlich, weil der Umgangsbeschluss ihm gerade keine Unterlassungspflichten auferlege und ihm insbesondere nicht untersagt sei, außerhalb der geregelten Umgangszeiten mit seinem Sohn in Kontakt zu treten, kann nicht gefolgt werden: Im Beschluss heißt es klar und deutlich, dass der Vater “berechtigt” (und verpflichtet) ist, zu bestimmten Zeiten mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen; der gerichtlich geregelte Umgang dient der Verwirklichung des Kindeswohls und konkretisiert ein Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1, 1697a BGB). Im Umkehrschluss ist damit zugleich klargestellt, dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang zu unterbleiben hat. Denn eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar. Dieser Grundsatz ist in der allgemeinen familienrechtlichen Auffassung so fest verortet, dass es dazu - soweit ersichtlich - kaum neuere Rechtsprechung gibt.
Im Beschluss wird auch auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen, in der „ebenfalls davon ausgegangen wird, dass außerhalb der festgelegten Umgangszeiten ein Umgang gegen den Willen des anderen, umgangsverpflichteten Elternteils nicht erfolgen darf und ein Verstoß gegen dieses Gebot die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigt“.
Eine gerichtliche Regelung des Umgangs gibt es ja nur, wenn die Beteiligten sich nicht auf eine gemeinsame Regelung einigen können. Dabei wird in der Praxis immer wieder deutlich, wie belastend solche familiären Auseinandersetzungen für die Kinder sind. Daher ist es eine Aufgabe des Gerichtes, einerseits das Recht auf Umgang von umgangsberechtigten Personen mit dem Kind zu ermöglichen, andererseits jedoch dabei das Kindeswohl des Kindes zu schützen. Der Sinn einer gerichtlichen Umgangsregelung wird vom Kammergericht daher nochmals deutlich erläutert:
Der Sinn dieses Gebots ist denn auch offensichtlich und leuchtet unschwer ein: Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden, sich - mehr oder weniger jederzeit - mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Davor ist das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leidet, zu schützen. Ihm soll durch die Vorgabe klarer (Besuchs- bzw. Umgangs-) Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen. Weiter soll der obhutgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern. Denn ohne eine klare Regelung, wann der Umgang erfolgt und - quasi spiegelbildlich dazu - der inhärenten Feststellung, dass außerhalb der festgelegten Zeiten ein Umgang nicht stattfindet, kann der Obhutselternteil seinen Obliegenheiten nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht gerecht werden. Das zeigt, dass einzig die vorstehend geschilderte Auffassung von der Auslegung eines Umgangsbeschlusses Sinn ergibt. Auch das Kindeswohl, die oberste Richtschnur in derartigen Fallgestaltungen (§ 1697a BGB) streitet ebenfalls klar für dieses Verständnis.
Das Gericht setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob der Vater schuldhaft gehandelt habe und war der Überzeugung, dass diese Handlungen vom Vater durchaus geplant und gewollt waren. So hatte er den Jungen auf dem Weg zur Schule und in den Hort immer wieder getroffen, ihm zusätzliches Essen und Zettel mit seiner Mobilfunknummer gegeben. Auf diesen Zetteln wurde der Sohn vom Vater aufgefordert, das Handy nach der Schule einzuschalten. Der Vater ist von der Schule, dem Hort und der Mutter mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er dies zu unterlassen habe. Die Schule verhängte gegen den Vater sogar ein Hausverbot.
Da der Vater auf all diese Hinweise nicht in der Form reagierte, dass es die Kontakte außerhalb der vom Gericht angeordneten Termine unterließ, verhängte das Gericht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 750 € Ordnungsgeld.
Zur Höhe des Ordnungsgeldes äußert sich das Gericht am Ende des Beschlusses:
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das verhängte Ordnungsgeld der Höhe nach unverhältnismäßig wäre; von der Beschwerde wird dies auch nicht gerügt. Vielmehr hat das Familiengericht zutreffend gewürdigt, dass keine einmaligen Verstöße vorliegen, sondern der Vater über einen längeren Zeitraum hinweg der Umgangsvereinbarung zuwider gehandelt hat und er sein Verhalten insbesondere noch fortgesetzt hat - durch die “Schulbesuche” am 10. und 11. Juli 2014 - als er bereits seit mehreren Monaten Kenntnis von dem anhängigen Ordnungsgeldantrag hatte und davon, dass die Mutter nicht (länger) gewillt war, derartige Eigenmächtigkeiten klaglos hinzunehmen. Dass dem Vater die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens aufzuerlegen waren, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 92 Abs. 2 FamFG).
Hinweis auf die im Urteil genannten Paragrafen:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1626 Elterliche Sorge Abs. 3
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 89 Ordnungsmittel
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.§ 92 Vollstreckungsverfahren
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.