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05.07.2023
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
27.10.2022

Erstattung der Kita-Kosten für ein Pflegekind

Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob die Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte über die vom Jugendhilfeträger gewährten Unterhaltspauschalen (Pflegegeld) hinaus vom zuständigen Jugendamt zu übernehmen ist.

Das Pflegekind lebt seit 2013 in einer Sozialpädagogischen Pflegestelle und wurden dabei von einem Träger betreut. Die Pflegeeltern wurden 2020 zu Vormündern des Kindes bestellt. Ab 2015 besuchte das Pflegekind für drei Jahre eine Kita, deren monatliche Kosten 44 Euro betrugen. Der Träger stellte einen Antrag bei zuständigen Jugendamt auf Übernahme der Kosten. Dieser lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, dass diese Kosten in der Pauschalierung des Pflegegeld für das Kind abgegolten seien. Auch auf einen Widerspruch der Pflegeeltern hin änderte das Jugendamt seinen Bescheid nicht. Der damalige Vormund des Kindes klagte vor dem Verwaltungsgericht. Als das Verwaltungsgericht das Jugendamt zur Übernahme der Kosten aufforderte, ging das Jugendamt in Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Als auch das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid nicht aufheben wollte, wendete sich das Jugendamt an das Bundesverwaltungsgericht. Im gesamten Verfahren ging es auch um die Frage der Zuständigkeit - Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe. 

Auszug aus dem Urteil zur Begründung des Jugendamtes:

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Besuch einer Kindertagesstätte sei kein atypischer Sonderbedarf, sondern der Regelbedarf eines Kindes. Die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung des monatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege" seien weder bindend noch sei nachvollziehbar, dass danach Elternbeiträge für Kindertagesstätten bei der Bemessung der Pauschalbeträge nicht berücksichtigt worden seien. Diese seien nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem in § 39 SGB VIII geregelten Wortlaut in den Pauschalbeträgen enthalten. Unerheblich sei die unterschiedliche Höhe und Berechnung der Elternbeiträge in den verschiedenen Kommunen und es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage Pflegepersonen zu Elternbeiträgen herangezogen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Revision des Jugendamtes unbegründet sein. 

Auszug aus dem Urteil

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses unter anderem dann sicherzustellen, wenn - wie hier - gemäß § 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt wird. Dieser umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten für den Sachaufwand sowie die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Dabei soll der gesamte wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), die unter anderem im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind. Die Kosten der Kindertagesbetreuung gehören als Sachaufwand zum notwendigen Unterhalt des Kindes im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB VIII, der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als wiederkehrender Bedarf durch laufende Leistungen zu decken ist. Diesen Anspruch hat die Beklagte noch nicht durch die dem Kläger für den Unterhalt des Pflegekindes gewährten Pauschalleistungen erfüllt.

 Zur Zuständigkeitsfrage entscheidet das Gericht

Der Verpflichtung der Beklagten zur Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege steht nicht entgegen, dass es sich hier wegen der Behinderung des Pflegekindes auch um einen Fall der Eingliederungshilfe handeln dürfte. Die Zuständigkeit ist deshalb nicht auf die Städteregion A. als dem für Eingliederungshilfeleistungen sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen. Der Vorrang der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begründet keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, sondern bewirkt gegebenenfalls nur, dass diesem ein Erstattungsanspruch zusteht

Zum Anspruch des Personensorgeberechtigten für die Kosten des Unterhalts des Kindes urteilt das Gericht

Der Kläger hat als personensorgeberechtigter Amtsvormund Anspruch auf die geltend gemachten Kosten der Kindertagesbetreuung für sein Mündel L. N. T. Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über den für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus auch die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten - wie hier - bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden. 

[....] dass es sich bei den Kosten für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes um Sachaufwand im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und nicht um Kosten für die Pflege und Erziehung handelt. Diese betreffen die Abgeltung des Pflege- und Erziehungsaufwands durch die Pflegeperson in der Pflegefamilie, nicht aber die Beschaffung von Pflege- und Erziehungsleistungen Dritter

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihren Pauschalleistungen den Anspruch des Klägers gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Zahlung der Kosten für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes noch nicht erfüllt, weil diese bei der Bemessung der Pauschalsätze nicht berücksichtigt wurden. 

 Das zuständige Jugendamt ist daher verpflichtet worden, die Kita-Kosten, die vom Vormund beantragt worden sind, zu erstatten. 

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