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Erziehungsbeitrag im Rahmen des Pflegegeldes als Einkommen
Themen:
Das in der Vollzeitpflege für das Pflegekind vom Jugendamt gezahlt Pflegegeld an die Pflegeeltern gilt als Unterhaltszahlung für das Kind und gliedert sich in zwei Bereiche
1. in den Teil der materiellen Kosten - hiermit werden Kosten des Alltages für das Pflegekind finanziert.
2. die Kosten der Erziehung oder auch Erziehungsbeitrag genannt. - Dieser Teil des Pflegegeldes ist das Dankeschön der Gesellschaft für ihre erzieherische Leistung dem Pflegekind gegenüber.
Der Erziehungsbeitrag ist immer wieder ein umstrittenes Thema, wenn es darum geht, ob er als Einkommen der Pflegeeltern anzusehen ist oder nicht.
Bisher war es auch zwischen den Gerichten strittig, ob der von den Pflegeeltern bezogener Erziehungsbeitrag (Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes) als Bestandteil des Pflegegelds nach § 39 Abs. 1 SGB VIII im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Zum Teil wurde vertreten, dass das Pflegegeld (auch) hinsichtlich des Erziehungsbeitrags grundsätzlich kein einzusetzendes Einkommen der Pflegeeltern sei.
Nach überwiegender Meinung jedoch ist das Pflegegeld hinsichtlich des Erziehungsbeitrags als einzusetzendes Einkommen der Pflegeeltern im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe anzusehen.
Der BGH hat dazu einen klärenden Beschluss gefasst:
Der den Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist im Sinne des Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilferechts als Einkommen zu bewerten.
Der Erziehungsbeitrag wird zwar von dem Anspruchsberechtigten der Hilfe zur Erziehung an die Pflegeeltern weitergeleitet und stellt somit keine an die Pflegepersonen als Berechtigte direkt erbrachte Sozialleistung dar, jedoch bedeutet dieser weitergeleitete Erziehungsbeitrag an die Pflegeeltern eine Abgeltung für die von ihnen geleisteten Betreuung und Erziehung. Dass daraus einkommensteuerrechtlich grundsätzlich noch keine erwerbsmäßige Ausübung der Pflege folgt und das Einkommen als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe anzusehen ist, steht dem nicht entgegen.