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10.09.2020
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
04.12.2019

Kostenheranziehung junger Menschen - Ermessen und Einkommenszeitraum

Erneut gibt es ein Urteil zur Frage der Kostenheranziehung junger Menschen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung. Auch das Verwaltungsgericht Leipzig bezieht sich auf die Heranziehung nach dem Einkommen des Vorjahres. Darüber hinaus setzt sich das Gericht besonders mit der Frage des Ermessens des Jugendamtes auseinander.

Der Rechtsstreit geht um einen Bescheid des Jugendamtes zur Heranziehung der Kosten eines jungen Menschen vom Juni 2017 und eines darauf erfolgenden Widerspruchsbescheid.

Der Jugendliche, der einen Amtsvormund hatte, machte ab August 2017 eine Friseurausbildung. Im ersten Lehrjahr verdiente er 200 €, im zweiten Lehrjahr 235 € und im dritten Lehrjahr 325 €. In seinem Bescheid setzte das Jugendamt eine Kostenheranziehung in Höhe von: für das erste Lehrjahr 150 €,  für das zweite Lehrjahr 176,25 € und für das dritte Lehrjahr 243,75 €. Der Amtsvormund legte im August Widerspruch ein. Im Februar 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und der Vormund reichte beim Verwaltungsgericht eine Klage ein. Zur Begründung erläuterte der Vormund, dass das Jugendamt von seinem Ermessen keinerlei Gebrauch gemacht hätte, denn ansonsten hätte es klar feststellen müssen, dass sowohl die Ausbildung als auch das Einkommen dem Zweck der Hilfe zur Erziehung diene und somit der Kostenbeitrag reduziert oder gänzlich aufgehoben werden müsste. 

Das Urteil des Gerichtes setzt sich besonders mit der Frage des Ermessens und des Ermessensspielraum und der Frage der 'besonderen Härte' auseinander.

Darüber hinaus verweist das Gericht deutlich auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids hin, da das Amt bei seiner Berechnung zur Kostenheranziehung auf das Einkommen des jungen Menschen im aktuellen Leistungszeitraum abstellt und nicht auf das Einkommen des Vorjahres. 

Wir haben das Urteil als pdf-Dateil angehängt, da es im Internet nicht veröffentlicht wurde.