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24.09.2020
Gerichtsbeschluss erklärt

Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft grundsätzlich möglich

Das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein FASD-Geschädigter nur dann Opferentschädigung verlangen kann, wenn er/sie vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wurde, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wurde. Der Alkoholmissbrauch der Mutter muss also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet gewesen sein. Anspruch auf Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz hat nur der Geschädigte, der einen "vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff" über sich ergehen lassen musste (§ 1 Anspruch auf Versorgung). Darüber hinaus muss ein solcher Angriff im Geltungsbereich des Deutschen Gesetzes geschehen sein.

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Opferentschädigung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkoholmissbrauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (B 9 V 3/18 R).

Die Klägerin ist wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkohol-Embryopathie schwerbehindert. Sie beantragte im Jahre 2009 erfolglos Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil sie durch ein fetales "Alkohol-Syndrom" aufgrund des Alkoholkonsums ihrer leiblichen Mutter in der Schwangerschaft geschädigt worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage nach Vernehmung der leiblichen Eltern als Zeugen abgewiesen, obwohl beide erheblichen mütterlichen Alkoholkonsum in der Schwangerschaften eingeräumt hatten.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Allerdings ist auch die Leibesfrucht (nasciturus) vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes umfasst. Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind oder eine gleichgestellte Beibringung von Gift darstellen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Opferentschädigungsgesetz). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Absatz 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch), also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes, gerichtet ist. Die Körperverletzungstatbestände gelten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Schwangere nicht im Verhältnis zu ihrem ungeborenen Kind. Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich der nötige mindestens bedingte Vorsatz zum Abbruch einer Schwangerschaft bei der Mutter der Klägerin nicht nachweisen. Aus dem Vorversterben zweier Geschwister nach der Geburt musste das Landessozialgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nicht schlussfolgern, dass die Mutter nunmehr den Tod der ungeborenen Klägerin infolge ihres Alkoholkonsums als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat.

Hinweis auf Rechtsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz - OEG (idF des Gesetzes vom 11.5.1976, BGBl I 1181)

§ 1 Anspruch auf Versorgung

(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,

2. …

Presseerklärung des Bundessozialgerichts vom 24. Sept. 2020

Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts liegt noch nicht vor.

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