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06.08.2023
Gerichtsbeschluss erklärt

Die – rechtswidrige – Befristung von Jugendhilfebescheiden

Rechtsanwalt Peter Hoffmann hat zu einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R eine Kommentierung zu den Auswirkungen dieses Urteils für die Verwaltungspraxis der Leistungen im Jugendhilfebereich geschrieben.

I. Bisherige Praxis in der Jugendhilfe

1. In der Verwaltungspraxis im Jugendhilfebereich werden Leistungen oft sowohl bei Hilfen für Minderjährige gem. §§ 27 ff SGB VIII als auch bei Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII nur befristet gewährt.

Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis war bisher rechtlich umstritten. Vorgetragene Zweifel an der Rechtmäßigkeit führten bisher nicht zur Änderung dieser Praxis.

Diese Praxis wird – schon bisher – nur scheinbar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vollzogen.

Die Dauer der Befristung wird in den meisten Fällen willkürlich gewählt (6 Monate oder 12 Monate).

Ein Befristungsgrund ist regelmäßig nicht ersichtlich.

Die Befristung erfolgt nicht fallbezogen; sie orientiert sich nicht an der konkreten Entwicklung des Hilfebedarfs.

Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine Befristung grundsätzlich, aber auch bezogen auf das Befristungsdatum und die Dauer der Befristung ist regelmäßig nicht erkennbar.

Im Interesse des Betroffenen bzw. Anspruchsinhabers wäre die Erkennbarkeit eines Grundes der Befristung jedoch dringend erforderlich.

In der Verwaltungspraxis dienen den Behörden derartige Befristungen lediglich als Wiedervorlage-System, damit die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Leistung nicht in Vergessenheit gerät.

Diese Praxis führte bei den Berechtigten regelmäßig zu erheblichen Belastungen, die als Schikane empfunden werden, die unnötig und ohne weiteres vermeidbar sind.

Dieses »Wiedervorlage-System« der Verwaltung lässt sich technisch ohne weiteres anders einrichten, völlig unabhängig von einer Befristung und ohne jede Belastung der Betroffenen.

Überprüfungen des Bedarfs und anderer relevanter Aspekte des Hilfeanspruchs sind der Verwaltung ohnehin zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich. Der Berechtigte ist generell auch verpflichtet, eine Veränderung seines Bedarfs anzuzeigen.

Insoweit besteht keinerlei Grund für eine Befristung der zu gewährenden Leistungen.

2. Auswirkungen dieser Verwaltungspraxis:

Diese generell übliche Handhabung der Befristungen führt zu einer doppelten Problematik:

a) Hochrisikogruppe Pflegekinder

Gerade bei den – über die Volljährigkeit hinaus – noch auf Hilfe angewiesenen jungen Menschen, die regelmäßig unter erheblichen Entwicklungsrückständen zu leiden haben (fast alle Pflegekinder), führt die Befristung zu einer immer wiederkehrenden Verunsicherung über den weiteren Verlauf, über die weitere Gewährung von Hilfen, über ihre Perspektiven.

Bei diesen jungen Menschen handelt es sich um eine Hochrisikogruppe für das Auftreten von psychischen Störungen aufgrund eines vorangegangenen hohen Maßes an seelischen Belastungen und traumatischen Erfahrungen (Douiani-Streek, »Kontinuität im Kinderschutz«, 2015; Nienstedt/Westermann: »Pflegekinder« 2007; Fegert: »Die Auswirkungen traumatischer Erfahrungen in der Vorgeschichte von Pflegekindern« 1998).

»Fremd«-untergebrachte Kinder (Pflegekinder) haben in ihrer Vergangenheit oft nicht nur die Trennung von ihren leiblichen Eltern erleben müssen, sondern sie mussten schwerwiegende Gefährdungen in der Herkunftsfamilie erleiden, deren Beseitigung anders als durch die Trennung von der Herkunftsfamilie nicht zu beseitigen waren. Denn nur unter diesen engen Voraussetzungen hat die Rechtsprechung des BGH und des Verfassungsgerichts die Trennung der Kinder von den Herkunftseltern seit Jahrzehnten als zulässig erachtet.

Nach übereinstimmenden internationalen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen wirken sich solche Erlebnisse in der Kindheit bis in das hohe Erwachsenenalter hinein belastend aus.

Dadurch ist diese auf Hilfen angewiesene Gruppe von jungen Menschen besonders vulnerabel und muss vor Verunsicherungen besonders geschützt werden. Sie sind in ihrer Befindlichkeit in keiner Weise vergleichbar mit anderen, unter günstigen Bedingungen aufgewachsenen jungen Menschen.

b) Die Auswirkung der Rechtsmittelfrist von einem Monat

Der befristete behördliche Bescheid über die beantragte Leistung enthält regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids.

Ist der Monat verstrichen, ohne dass Rechtsmittel (Widerspruch, Klageerhebung) von den Betroffenen gegen die Befristung eingelegt wurde, bleibt für den restlichen Zeitraum des Hilfeverlaufs keine Möglichkeit mehr, gegen diesen behördlichen Bescheid vorzugehen.

Es bleibt nur die Hoffnung, dass die Hilfe zum Ende der Befristung durch einen neuen Bescheid fortgesetzt wird.

Dies gilt auch dann, wenn – anders als erwartet – nach Ablauf des restlichen Zeitraums des Hilfeverlaufs am Ende der Frist die Hilfe nicht fortgesetzt wird.

Es besteht nach Befristungsablauf keinerlei Sicherheit mehr darüber, ob die Hilfe nach Ablauf der Befristung erneut fortgesetzt wird. Denn zur Fortsetzung über das Befristungsende hinaus bedarf es eines neuen Bescheids. Ob dieser erteilt wird, ist völlig offen.

Wird am Ende der Befristung die Hilfe nicht fortgesetzt, besteht aber der Hilfebedarf aus Sicht des Betroffenen 

gleichzeitig fort. Erteilt die Behörde dennoch keinen neuen Bewilligungsbescheid, so ist dies für die Betroffenen mit einem erheblichen Aufwand, nämlich einer erneuten Antragstellung und Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens ggf. mit anschließendem Klagverfahren und den mit einem solchen Verfahren einhergehenden Unsicherheiten über das Ergebnis verbunden.

Daraus entsteht bei den vorbelasteten Betroffenen und Inhaber des Anspruchs eine – völlig unnötige – regelmäßig wiederkehrende objektive Unsicherheit und subjektive Verunsicherung, also eine erhebliche Belastung.

Aufgrund ihrer Vorschädigungen, die zu ihrem Status als Pflegekinder geführt haben, bestehen bei den Betroffenen erheblich mehr Probleme, mit dieser Unsicherheit und Verunsicherung umzugehen als bei anderen jungen Menschen, die unter diesen Belastungen nicht zu leiden haben und einer Hilfe für junge Volljährige nicht bedürfen.

Mit dieser Methode trägt der Leistungsberechtigte das Risiko, dass eine Anschlussbewilligung nicht erfolgt, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben. Damit behält sich die Verwaltung praktisch die Aufhebung jeder Bewilligung bis zum letzten Tag der Befristung vor, ohne dass noch Rechtsmittel eingelegt werden können.

Dieses Problem benennt auch die nachfolgend dargestellte Entscheidung des Bundessozialgerichts.

c) Daraus resultierend: Notwendiges Vorgehen gegen jeden einzelnen befristeten Bescheid durch Widerspruchsverfahren und Klage

Wer diese Unsicherheit und die erneuten Verfahren nicht durchlaufen möchte, muss zwangsläufig gegen jeden einzelnen befristeten behördlichen Bescheid vorgehen.

Der Widerspruch oder die Klage gegen den Bescheid richtet sich dann nicht gegen die Leistung, die beantragt und mit dem Bescheid bewilligt wurde. Das Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die willkürliche und nicht am konkreten Einzelfall orientierte und sachlich nicht begründete Befristung, auch wenn der Bescheid die ansonsten begehrte Hilfe enthält.

Es ist zulässig, alleine wegen der Befristung und beschränkt auf die Befristung gegen den behördlichen Bescheid das Rechtsmittel einzulegen, welches sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt.

Dies führt dann dazu, dass bei Befristungen von 6 Monaten im Rhythmus von z.B. 6 Monaten Widerspruchsverfahren und Klagverfahren durchgeführt werden müssen. Dabei muss jeweils bei einem neuen Fortsetzungsbescheid die Befristung erneut angegriffen werden.

Das vorangegangene gerichtliche Verfahren kann entweder für erledigt erklärt werden oder es kann als Feststellungsklage fortgeführt werden.

d) Bei jedem Fristlauf wiederkehrende Verwaltungs- und Klagverfahren durch notwendig werdende Rechtsmittel

Diese Handhabung kann zu einer ganzen Serie von notwendigen Widerspruchsverfahren und Klagverfahren führen, da die jeweiligen kurzfristigen Befristungen zwangsläufig fristgemäß innerhalb der Monatsfrist durch Widersprüche und Klagverfahren angegriffen werden müssen, um deren Rechtskraft mit der Folge der möglichen Beendigung der Hilfe nach Ende der Befristung von 6 Monaten zu verhindern.

Da sich die Widerspruchsverfahren und Klagverfahren stets länger hinziehen als 6 Monate, ergibt sich bei jedem neuen Bescheid die Notwendigkeit eines neuen Widerspruchs oder einer erneuten Klageerhebung.

Dies bedeutet eine – leicht zu vermeidende, völlig unnötige, überflüssige und durch nichts gerechtfertigte – Belastung der Gerichte, aber auch der Verwaltung, insbesondere aber der Betroffenen.

3. Unverhältnismäßig hohe Belastungen im Verhältnis zu den von den Behörden erzielten Vorteilen; alternative Möglichkeiten

a) Alternativen ohne Belastung für die jungen Menschen und ohne Nachteile für die Behörden

Die auf diese Weise für die jungen Menschen entstehenden Belastungen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen, die die Behörde durch die willkürlich gesetzten Fristen erzielt.

Insbesondere sind diese »Vorteile« auch auf andere Weise, nämlich durch ein eigenes Wiedervorlage-System der Behörde problemlos zu erreichen.

Die Verwaltung hat während der laufenden Hilfe einer gewährten Maßnahme sämtliche vorhandenen beliebigen Zeitpunkte zur Verfügung, um eine Überprüfung vorzunehmen.

Dies gilt völlig unabhängig von einer Befristung. Dies kann eine anlassbezogene Überprüfung sein oder auch Überprüfung ohne Anlass.

Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Zeitpunkt einer Überprüfung bei einer willkürlich festgesetzten Befristung von z.B. 6 oder 12 Monaten geeignet sein soll, eine Änderung des Bedarfs festzustellen, ist außerordentlich gering, insbesondere sehr viel geringer als die Wahrscheinlichkeit bei einer anlassbezogenen oder in sonstiger Weise fallbezogenen Überprüfung, die ohne Orientierung an einer willkürlichen Befristung erfolgt.

Bei einer ohne Anlass durchgeführten Überprüfung dürfte die Wahrscheinlichkeit ähnlich gering liegen wie bei einer willkürlichen Befristung.

b) Absicherung durch Verpflichtung des Berechtigten

Gleichzeitig sind selbstverständlich auch die jungen Menschen verpflichtet, jegliche Änderungen im Bereich des Hilfebedarfs bzw. dessen Voraussetzungen gegenüber der leistenden Behörde anzuzeigen. Es ist generell davon auszugehen, dass dies auch geschieht; es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zu unterstellen ist, dass dies nicht geschieht und die Befristung sich daraus rechtfertigen lässt.

4. Resultat

Insoweit erschließt sich bereits grundsätzlich die Handhabung der Verwaltung hinsichtlich der willkürlichen und schematischen Befristungen nicht; insbesondere sucht man vergeblich nach sachlich rechtfertigenden Gründen für eine Befristung in der Jugendhilfe, die willkürlich auf 6 Monate oder auf ein Jahr festgesetzt wird.

Insbesondere fehlt jede Berücksichtigung der Auswirkungen der Befristung auf den ohnehin beeinträchtigten jungen Menschen.

5. Hilfebedarf bis zum gesetzlichen Ende

a) Besondere Vulnerabilität

Hinzu kommt, dass die Einzelfallprüfung nicht selten ergibt, dass aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Betroffenen dessen Belastung durch die Befristung außerordentlich hoch ist und gleichzeitig bei jungen Volljährigen mit besonderen Einschränkungen abzusehen ist, dass diese der Hilfe bis zur gesetzlichen Grenze des § 41 Abs. 2 SGB VIII, der Vollendung des 27.Lebensjahres des jungen Menschen bedürfen, da Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und im Bereich der selbständigen Lebensführung bei gleichzeitig vorhandenen erkennbaren Fortschritten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zu der gesetzlichen Grenze vorhanden sein werden, sodass der Bedarf bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben wird.

Welche Sinnhaftigkeit gerade in diesen problematischen Fällen eine Befristung haben soll, erschließt sich nicht. Veränderungen im Hilfebedarf können sowohl bei Befristung als auch ohne Befristung zu jeden beliebigen Zeitpunkten geprüft und festgestellt werden.

b) Um Missverständnisse zu vermeiden:

Es geht nicht darum, eine Dauerleistung festzuschreiben, die bis zum gesetzlichen Ende gewährt werden muss, ohne dass sie abgeändert werden kann.

Es geht vielmehr darum, die völlig überflüssigen Unzuträglichkeiten, die sich aus der willkürlichen und schematischen Befristung ergeben, zu vermeiden, darunter auch die Belastung der Verwaltung und Gerichte durch Widerspruchsverfahren und Klagverfahren.

Die Verwaltung hat nicht die geringsten Nachteile bei einem Verzicht auf Befristung, denn sie kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Hilfeleistung auch bei fehlender Befristung die Bedarfsfeststellung durchführen, sei es anlassbezogen oder ohne Anlass.

II. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R

Der Kläger in jenem Rechtsstreit streitet um höhere Leistungen der Eingliederungshilfe und die Rechtmäßigkeit deren Befristung.

Im Streit ist die Rechtsfrage, ob die Leistung befristet werden darf. (Rn. 21)

Das Bundessozialgericht führt aus:

»Die Revision hat schließlich Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die in den Bescheiden vom … ausgesprochene Befristung rechtswidrig war.« (Rn. 33)

»Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen (1.Alt) oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (2. Alt.). Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen (§ 32 Abs. 3 SGB X). Nebenbestimmung im Sinne dieser Vorschriften ist jeder Zusatz zur (Haupt-) Regelung des Bescheids, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher hin beschränkt oder ergänzt … Dazu gehört auch die Befristung der Leistung, nach der (ua) eine Vergünstigung für einen bestimmten Zeitraum gilt.« (Rn. 34)

»Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X sind nicht erfüllt, weil durch keine Rechtsvorschrift die Möglichkeit eingeräumt ist, dass PB (die begehrte Leistung) befristet zu bewilligen.« (Rn. 35)

»Die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X für eine Befristung liegen ebenfalls nicht vor. Die Nebenbestimmung ist in diesen Fällen ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts zu überbrücken …« (Rn. 36)

»Die Befristung zur Sicherstellung des künftigen Fortbestands der gesetzlichen Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsakts scheidet im Grundsatz dort aus, wo sie nicht durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist …« Wie im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts dient sie auch für die folgende Zeit nach Durchführung der turnusmäßigen Überprüfung des Bedarfs, die hier zum … geplant war, nicht der Sicher-stellung der Voraussetzungen der Eingliederungshilfe. Zwar ist eine regelmäßige Überprüfung der Bedarfslage der Leistungsform des PB erforderlich. Dem trägt die Verordnung und nunmehr das Gesetz jedoch bereits dadurch Rechnung, dass das Bedarfsfeststellungsverfahren in der Regel im Abstand von 2 Jahren zu wiederholen ist … Die Befristung des PB soll die Tätigkeit des Beklagten aber zusätzlich dadurch erleichtern, dass sich der Kläger vor Ablauf der befristeten Geltungsdauer um eine erneute Bewilligung bemühen muss, während es bei einer unbefristeten Bewilligung dem Beklagten obliegt, das Verfahren der Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten und ggf. die Mitwirkung des Leistungsberechtigten durchzuset-zen. Dafür bietet § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X gerade keine Rechtsgrundlage. (Mit Hinweisen auf Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen) ergeben sich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung im Sinne des §§ 48 SGB X vor. Sind solche Änderungen schon bei Bewilligung absehbar, bietet sich eine Bedarfsfeststellung in kürzeren Abständen an. Eine unbefristete Bewilligung führt gerade nicht zu einer »lebenslangen Bewilligung«, wie es das LSG umschreibt. Mit der Befristung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, wird vielmehr die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge eintreten, dass der Leistungsberechtigte – auch soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt – das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben. Damit könnte sich die Verwaltung praktisch die Aufhebung jeder Bewilligung vorbehalten, wodurch die §§ 45, 48 SGB X ins Leere laufen würden. (Rn. 37)

»Eine Befristung des PB auf Grundlage von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde scheidet schließlich aus, weil sowohl die Erbringung geeigneter als auch erforderlicher Leistungen der Eingliederungshilfe bei einem wesentlich behinderten Menschen als auch die Erbringung solcher Leistungen in der Leistungsform des PB als Pflichtleistung ausgestaltet sind.« (Rn. 38)

Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die Jugendhilfe-Ansprüche übertragbar, zumal sich das Bundessozialgericht zugleich auch bei seiner Entscheidung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stützt.

Die Befristungspraxis der Jugendämter in der Jugendhilfe muss damit endgültig ihr Ende finden. Sie ist eindeutig rechtswidrig.

Peter Hoffmann

Rechtsanwalt - Fachanwalt für Familienrecht

Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg

Telefon: +49 40 411 6069 0   mobil: +49 1724503345

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