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Umgangshäufigkeit bei Fremdunterbringung eines Kleinstkindes
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In dem Verfahren ging es im Grundsätzlichen um eine Beschwerde der Mutter gegen den Entzug ihres Sorgerechts durch das Amtsgericht. Das OLG sah den Entzug des Sorgerechts durch das Amtsgericht als begründet an und schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich an. Die Mutter ist schwer psychisch erkrankt. Der Vater ist nicht bekannt. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.
Das OLG nutzte diesen Beschluss jedoch auch dazu, seine Vorstellung über die Häufigkeit von Besuchskontakten des einjährigen Kindes zu seiner Mutter deutlich zu machen. Das OLG Celle kritisiert sehr ausführlich den Umfang der laufenden Besuchskontakte zwischen Mutter und Kind, die einmal monatlich in Begleitung einer Fachkraft des Pflegekinderdienstes stattfinden.
Schon im amtlichen Leitsatz des OLG-Beschlusses wird dazu aufgeführt:
Der begleitete Umgang von fremduntergebrachten Kindern mit deren Eltern hat sich an den individuellen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bei getrenntlebenden Eltern entwickelten Grundzüge zu orientieren. In der Regel genügt es wegen des kindlichen Zeitempfindens nicht, dass nur einmal monatlich Umgang zwischen einem Kleinstkind und seiner Mutter stattfindet.
Das Gericht beschreibt, dass die gesundheitliche Verfassung der Kindesmutter verhindert, dass sie mit dem Kind in eine kindgerechte Interaktion treten kann. Ebenso
wurde auch im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte deutlich, dass es für die Kindesmutter schwierig ist, die Bedürfnisse des Kindes überhaupt zu erkennen und angemessen auf dessen Wünsche zu reagieren. Ferner reichte die Kindesmutter wiederholt und entgegen der ausdrücklichen Bitte der Begleiter Bonbons an das Kind, obwohl dies aufgrund des Alters zu einer Erstickungsgefahr führen kann.
Trotz dieser Feststellungen rügt das Gericht den Umfang der Besuchskontakte, hält einen nur einmaligen monatlichen Kontakt aus der Sicht des kindlichen Zeitempfindens für sehr unzulänglich und sogar verfassungsrechtlich bedenklich. Es weist besonders darauf hin, dass diese Häufigkeit des Kontaktes doch zu sehr von der üblichen Umgangsregelung getrenntlebender Paare abweicht. Das Gericht ist der Überzeugung, dass häufigere Kontakte eine bessere Beziehung des Kindes zur Mutter erbringen würde und somit bisherige Reaktionen des Kindes auf die Besuchskontakte nachlassen würden.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der nur einmal im Monat gewährte begleitete Umgang durch das Jugendamt keinesfalls als angemessen und verfassungsrechtlich sogar als bedenklich angesehen wird. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Kindesmutter in einer psychisch recht stabilen Verfassung die Umgänge wahrnimmt und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch unkontrollierbare Verhaltensweisen der Mutter nicht droht. Die Umgangsbegleiter können derzeit offensichtlich einen kindgerechten und gefahrlosen Umgang der Mutter mit dem Kind sicherstellen. Der als Argument für diesen seltenen Umgang genannte „Standard“ nimmt offensichtlich keine Rücksicht auf individuelle Umstände. So ist unverständlich, weshalb die Häufigkeit der Kontakte im Falle einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie derart stark vom üblichen Umgangskontakt eines Elternteils bei getrenntlebenden Paaren abweicht. Angesichts des anderen kindlichen Zeitempfindens werden gerade bei kleineren Kindern häufigere, aber kürzere Besuche als wichtig erachtet. Dieser Umstand ist nicht nur bei getrenntlebenden Eltern, sondern ebenso bei fremduntergebrachten Kindern zu berücksichtigen. So ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass bei häufigeren Umgangskontakten gerade die vom Jugendamt erwähnten Schlafstörungen des Kindes nach den Kontakten nachlassen, weil sich das Kind an die Situation gewöhnt und eine bessere Beziehung zur Mutter entwickeln kann.